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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0433/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Marianne Wölk (Nr. 8 6/2008)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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|
|
20.06.2008
|
Beschlussvorschlag
Kann der
Magistrat Auskunft darüber erteilen, ob es eine Kooperation der
Mittagsbetreuung zwischen dem Kindergarten Gerhart-Hauptmann-Straße und der
Grundschule der Gerhart-Hauptmann-Straße gibt, die gewährleistet, dass Müttern,
die in beiden Einrichtungen Kinder haben, zeitlich versetzte Abholzeiten
erspart bleiben?
Sachverhalt
Die
Kindertagesstätte Gerhart-Hauptmann-Straße wird von einem freien Träger, dem
Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Marburg, geführt. Das
Betreuungsangebot an der Schule wird vom städtischen Fachdienst Schule
organisiert.
Die
Kindertagesstätte und die Grundschule haben bezüglich der Mittagsversorgung
unterschiedliche Öffnungszeiten; so kann die Betreute Grundschule bis 15.00 Uhr
besucht werden, während die Öffnungszeit der Mittagsversorgung in der
Kindertagesstätte bei 14.00 Uhr liegt. Hierdurch kann es zu versetzten
Abholzeiten seitens der Eltern kommen.
Die
Erfahrungen mit der Angebotsstruktur der Mittagsversorgung bis 14.00 Uhr zeigen
jedoch, dass die Zeiten für teilzeitberufstätige Eltern ausreichen.
Die
Mittagsversorgung wird in fast allen Einrichtungen, bis auf zwei Ausnahmen,
deshalb auch bis 14.00 Uhr angeboten. Das gleiche gilt für den Großteil der
Betreuten Grundschule.
Das
Problem der versetzten Abholzeiten wird auch seitens der Einrichtung gesehen;
eine Kooperation bezüglich der Abstimmung der unterschiedlichen Öffnungszeiten,
die zwischen dem Träger der Kindertagesstätte und dem Fachdienst Schule zu
regeln wäre, hat nach Kenntnis des Jugendamtes bislang noch nicht
stattgefunden.
Eine
Regelung herbeizuführen, liegt gem. § 4 (1) im Kompetenzbereich des freien
Trägers. Der Paragraph besagt: „Die öffentliche Jugendhilfe hat die
Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer
Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten“.
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