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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0495/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: Einführung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Ann-Kathrin Ludwig
- Verfasser*in:
- Flöck-Umbeck, Ursula
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.08.2008
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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29.08.2008
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Sachverhalt
Begründung
Aus fiskalischen wie auch ordnungspolitischen Erwägungen soll der neue Steuertatbestand „Steuer auf Vergnügen besonderer Art“ im Gebiet der Universitätsstadt Marburg eingeführt werden.
Aufgrund des § 7 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) haben die Gemeinden die Berechtigung, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Das KAG gesteht den Gemeinden dabei das so genannte „Steuerfindungsrecht“ zu. Die „Steuer auf Vergnügen besonderer Art“ stellt eine solche örtliche Aufwandsteuer dar. Die Universitätsstadt Marburg hat diese Steuer bisher nicht erhoben, in anderen Städten wie beispielsweise Frankfurt/Main, Kassel, Hanau, Wetzlar und Gießen existiert sie schon seit Jahren. Die dortigen Satzungsregelungen entsprechen einem Muster des Hessischen Städtetages. In Anlehnung an die in diesen Städten bewährten Satzungen ist der beiliegende Entwurf der Satzung für die Universitätsstadt Marburg entstanden. Die Höhe der Steuer (2,50 € je angefangene 10 qm und je Veranstaltungstag) entspricht der Steuerhöhe, wie sie z.B. in Gießen, Wetzlar und Hanau Gültigkeit hat.
Besteuert werden Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.
Das in Marburg zu erwartende Steueraufkommen kann bisher nur geschätzt werden und dürfte ca. 90.000,-- € betragen.
Gemäß § 9 des beiliegenden Satzungsentwurfs über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art gelten die Vorschriften der §§ 4-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Diese regeln die Anwendbarkeit der Abgabenordnung (AO) z.B. bzgl. Steuergeheimnis, Haftungsfragen, Mitwirkungspflichten, Festsetzungs-, Feststellungs- und Erhebungsverfahren, Vollstreckung sowie Steuerhinterziehung, enthalten Bußgeldvorschriften sowie den Umgang mit Kleinbeträgen unter 2,50 €. Auch diese Vorschrift entspricht dem Formulierungsvorschlag des Hessischen Städtetages, der sich so in den Satzungen der oben erwähnten Städte oder auch in der Spielapparatesteuersatzung wieder findet.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Universitätsstadt Marburg
SATZUNG
über
die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der
Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg
am …………………….. die folgende Satzung beschlossen:
§
1
Steuererhebung
Die Universitätsstadt Marburg erhebt eine Steuer auf „Vergnügen besonderer Art“ als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§
2
Steuergegenstand,
Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für den Besuch von Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.
§
3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich nach der Gesamtfläche der für den Besucher des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese Räume nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen.
§
4
Steuersätze
Die Steuer beträgt 2,50 € je angefangene zehn Quadratmeter und je Veranstaltungstag.
Veranstaltungstag ist der Kalendertag, wobei der Monat mit 30 Kalendertagen gerechnet wird.
§
5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter.
§
6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, Beginn und Ende der Veranstaltung sowie die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.
§
7
Entstehung,
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Die Steuerschuld wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides. Die festgesetzte Steuer ist in Vierteljahresbeträgen jeweils bis zum 15.Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu entrichten.
§
8
Steueraufsicht
und Prüfungsvorschriften
Der Magistrat ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§
9
Geltung
des Gesetzes über Kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 4
bis 6 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§
10
In
Kraft treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Marburg, …………….…..2008
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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