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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0516/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:

 

Die vom Verwaltungsrat der Sparkasse Marburg-Biedenkopf beantragte Neufassung der Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf wird in der im Entwurf beigefügten Fassung beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse Marburg-Biedenkopf hat in einem Schreiben an die Träger der Sparkasse beantragt, die Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf in der beigefügten Fassung zu beschließen. Hintergrund ist der Erlass einer neuen Mustersatzung für die Sparkassen in Hessen (MuSa) durch das Hessische Ministerium  für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Sparkassengesetz (HSpG). Inhaltliche Schwerpunkte der Neufassung sind die Deregulierung des Sparkassengeschäftsrechtes sowie der Nachvollzug der HSpG-Novelle auf der Satzungsebene.

 

Nachstehend werden die wichtigsten Fakten erläutert.

 

 

1.      Deregulierung des Sparkassengeschäftsrechts

 

In der neuen Mustersatzung sind geschäftsrechtliche Beschränkungen entfallen. Dafür erhält der Verwaltungsrat die Kompetenz, entsprechende Regelungen in die von ihm neu zu erlassende Geschäftsanweisung für den Vorstand aufzunehmen. So enthielt beispielsweise § 14 MuSa a.F. acht Beschränkungen für die Anlage von Eigenmitteln der Sparkasse. Künftig wird der Erwerb von Wertpapieren auf eigene Rechnung in der Geschäftsanweisung für den Vorstand geregelt. Hierzu wird vom Verband eine neue Mustergeschäftsanweisung erstellt, die dann zeitgleich mit der neuen Satzung in Kraft treten muss.

 

 

2.      Umsetzung der Novelle des Hessischen Sparkassengesetzes

 

Die Änderungen des Sparkassengesetzes sind in der neuen Mustersatzung berücksichtigt. Wesentliche Neuerung ist dabei die Möglichkeit, in die Satzung Vorschriften zum Erwerb, zur Bildung und zur Übertragbarkeit von Stammkapital aufzunehmen. Die Mustersatzung lässt dabei folgende Optionen zu:

 

1.    Keine Bildung von Stammkapital, keine Option zum Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen.

2.    Keine Bildung von Stammkapital, jedoch die Option zum Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen.

3.            Bildung von Stammkapital, Option zur Veräußerung dieses Kapitals sowie Option zum Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen.

 

Die Argumente für und gegen Stammkapital sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens umfangreich diskutiert worden:

-       Für die Vereinigung von Sparkassen wird (auch weiterhin) kein Stammkapital benötigt.

-       Soweit Veräußerungen von Stammkapital an andere Sparkassen vorgenommen werden, schwächt das die Kapitalbasis und die Risikotragfähigkeit der Sparkassenorganisation. Das hat Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Kreditvergabe für die heimische Wirtschaft.

-       Bei der Konzeption des Stammkapitals wurde insbesondere auch auf die schwierige Lage der Sparkassen im Großraum Frankfurt verwiesen, wobei ausdrücklich im Gesetz die Möglichkeit des Anschließens der Sparkassen an die Helaba vorgesehen wurde. Die Bildung eines Konzerns unter Leitung der Helaba wird von den Sparkassen jedoch nicht als Zukunftsmodell angesehen.

-       Nach wie vor besteht von Seiten der Sparkassen die Meinung, dass die Einschränkung der Handelbarkeit des Stammkapitals einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof nicht standhält und zu einer vollständigen Privatisierung führen kann.

 

Es sprechen aber auch rein technische Gründe gegen eine „vorsorgliche“ Bildung von Stammkapital:

 

Sofern die Sparkasse beabsichtigt, Stammkapital an einen Dritten zu verkaufen, muss sie in jedem Einzelfall eine zusätzliche Satzungsänderung herbeiführen, um eine Trägerversammlung zu installieren, die die Aufgaben und Rechte der bisherigen Träger übernimmt – entsprechend dem Zweckverband bei einer Zweckverbandssparkasse.

 

Wenn keine konkreten Verkaufsabsichten bestehen, bringt deshalb die Bildung von Stammkapital keinen zusätzlichen Spielraum oder Zeitvorteil: Im Falle eines beabsichtigten Verkaufs muss ohnehin zuvor eine Satzungsänderung erfolgen, die sowohl die Bildung von Stammkapital als auch die Installation der Trägerversammlung beinhalten kann. Diese Vorgehensweise bringt zudem den Vorteil, dass die Ausgestaltung der Stammkapitalbildung auf den konkreten Fall abgestimmt werden kann.

 

Da es aus den angeführten Gründen viele Widerstände gegen das Stammkapital gibt, hat der Gesetzgeber für Sparkassen mit Stammkapital die Ausschüttungsgrenzen auf 2/3 des Jahresüberschusses erhöht, „soweit der Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird“ und die Abführung einen „angemessenen Umfang“ darstellt. Für Sparkassen ohne Stammkapital bleibt es bei den seit Jahrzehnten bestehenden Grenzen von 1/4 bzw. 1/2. Ein Argument für diese unterschiedliche Behandlung wurde nicht angeführt. Der Sparkassenverband hat gegen diese Differenzierung votiert.

 

Die Sparkasse Marburg-Biedenkopf hat in den letzten Jahren trotz rückläufiger Betriebsergebnisse den Betrag an Spenden und Ausschüttungen deutlich auf inzwischen ca. 3,0 Mio. EUR gesteigert. Sie liegt damit zusammen mit der Sparkasse Darmstadt an der Spitze in Hessen. Beide Sparkassen zusammen bestreiten ca. 50 % der gesamten Ausschüttungen der 35 Sparkassen in Hessen.

 

Für unsere Sparkasse wie auch für die gesamte Sparkassenorganisation stellt sich derzeit wirtschaftlich folgende Situation dar:

 

-          Der harte Verdrängungswettbewerb sowie die Situation am Kapitalmarkt haben die Erträge in den letzten Jahren nahezu halbiert. Eine Verbesserung der Situation ist derzeit nicht in Sicht.

-          Stützungszahlungen innerhalb der S-Finanzgruppe sind zu befürchten.

-          Bei entsprechenden Betriebsergebnissen lassen sich höhere Ausschüttungen auch durch andere Maßnahmen (Jahresüberschuss) darstellen.

 

Die bisherige Ausschüttungspolitik unserer Sparkasse diente dem Erhalt einer leistungsfähigen Sparkasse, die zur Förderung der Wirtschaft auch kalkulierte Risiken eingehen kann. Vor dem Hintergrund der deutlich rückläufigen Erträge und gestiegener Risiken im Kreditgeschäft ist eine Erhöhung der Ausschüttungen deshalb zur Zeit nicht sinnvoll.

 

 

3.      Änderungsverfahren

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse Marburg-Biedenkopf hat sich in seiner Sitzung am 26. Juni 2008 für die Änderung der Satzung im Sinne der beigefügten Neufassung ausgesprochen und beantragt gem. § 40 Abs. 1 der Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf bei den Trägern die entsprechende Beschlussfassung. Die Änderung in der beigefügten Neufassung bedarf daher der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg und den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf. Sie tritt nach gemeinsamer Veröffentlichung in den Bekanntmachungsorganen am darauf folgenden Tage in Kraft.

 

 

Die Anlage 1 enthält eine Synopse, aus der die vorgesehenen Änderungen in der Neufassung durch Fettdruck kenntnich gemacht und durch Bemerkungen weiter erläutert werden. Als Anlage 2 ist die Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf in der geänderten Neufassung abgedruckt.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlagen

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