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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0516/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Gestoppt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.08.2008
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●
Gestoppt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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29.08.2008
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●
Gestoppt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.09.2008
| |||
●
Gestoppt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
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|
26.09.2008
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:
Die vom
Verwaltungsrat der Sparkasse Marburg-Biedenkopf beantragte Neufassung der
Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf wird in der im Entwurf beigefügten
Fassung beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Sachverhalt
Begründung:
Der
Verwaltungsrat der Sparkasse Marburg-Biedenkopf hat in einem Schreiben an die
Träger der Sparkasse beantragt, die Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf in
der beigefügten Fassung zu beschließen. Hintergrund ist der Erlass einer neuen
Mustersatzung für die Sparkassen in Hessen (MuSa) durch das Hessische
Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 Satz 1 Hessisches
Sparkassengesetz (HSpG). Inhaltliche Schwerpunkte der Neufassung sind die
Deregulierung des Sparkassengeschäftsrechtes sowie der Nachvollzug der
HSpG-Novelle auf der Satzungsebene.
Nachstehend werden die wichtigsten Fakten erläutert.
1. Deregulierung
des Sparkassengeschäftsrechts
In der neuen Mustersatzung sind
geschäftsrechtliche Beschränkungen entfallen. Dafür erhält der Verwaltungsrat
die Kompetenz, entsprechende Regelungen in die von ihm neu zu erlassende
Geschäftsanweisung für den Vorstand aufzunehmen. So enthielt beispielsweise §
14 MuSa a.F. acht Beschränkungen für die Anlage von Eigenmitteln der Sparkasse.
Künftig wird der Erwerb von Wertpapieren auf eigene Rechnung in der Geschäftsanweisung
für den Vorstand geregelt. Hierzu wird vom Verband eine neue Mustergeschäftsanweisung
erstellt, die dann zeitgleich mit der neuen Satzung in Kraft treten muss.
2. Umsetzung
der Novelle des Hessischen Sparkassengesetzes
Die Änderungen des
Sparkassengesetzes sind in der neuen Mustersatzung berücksichtigt. Wesentliche
Neuerung ist dabei die Möglichkeit, in die Satzung Vorschriften zum Erwerb, zur
Bildung und zur Übertragbarkeit von Stammkapital aufzunehmen. Die Mustersatzung
lässt dabei folgende Optionen zu:
1. Keine Bildung von Stammkapital,
keine Option zum Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen.
2. Keine Bildung von Stammkapital,
jedoch die Option zum Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen.
3. Bildung
von Stammkapital, Option zur Veräußerung dieses Kapitals sowie Option zum
Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen.
Die Argumente für und gegen Stammkapital sind im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens umfangreich diskutiert worden:
-
Für die Vereinigung von Sparkassen wird (auch weiterhin) kein
Stammkapital benötigt.
-
Soweit Veräußerungen von Stammkapital an andere Sparkassen
vorgenommen werden, schwächt das die Kapitalbasis und die Risikotragfähigkeit
der Sparkassenorganisation. Das hat Auswirkungen auf die Möglichkeiten der
Kreditvergabe für die heimische Wirtschaft.
-
Bei der Konzeption des Stammkapitals wurde insbesondere auch auf
die schwierige Lage der Sparkassen im Großraum Frankfurt verwiesen, wobei
ausdrücklich im Gesetz die Möglichkeit des Anschließens der Sparkassen an die
Helaba vorgesehen wurde. Die Bildung eines Konzerns unter Leitung der Helaba
wird von den Sparkassen jedoch nicht als Zukunftsmodell angesehen.
-
Nach wie vor besteht von Seiten der Sparkassen die Meinung, dass
die Einschränkung der Handelbarkeit des Stammkapitals einer Überprüfung durch
den Europäischen Gerichtshof nicht standhält und zu einer vollständigen
Privatisierung führen kann.
Es sprechen aber auch rein
technische Gründe gegen eine „vorsorgliche“ Bildung von Stammkapital:
Sofern die Sparkasse beabsichtigt, Stammkapital an einen Dritten
zu verkaufen, muss sie in jedem Einzelfall eine zusätzliche Satzungsänderung
herbeiführen, um eine Trägerversammlung zu installieren, die die Aufgaben und
Rechte der bisherigen Träger übernimmt – entsprechend dem Zweckverband bei
einer Zweckverbandssparkasse.
Wenn keine konkreten Verkaufsabsichten bestehen, bringt deshalb
die Bildung von Stammkapital keinen zusätzlichen Spielraum oder Zeitvorteil: Im
Falle eines beabsichtigten Verkaufs muss ohnehin zuvor eine Satzungsänderung
erfolgen, die sowohl die Bildung von Stammkapital als auch die Installation der
Trägerversammlung beinhalten kann. Diese Vorgehensweise bringt zudem den
Vorteil, dass die Ausgestaltung der Stammkapitalbildung auf den konkreten Fall
abgestimmt werden kann.
Da es aus den angeführten
Gründen viele Widerstände gegen das Stammkapital gibt, hat der Gesetzgeber für
Sparkassen mit Stammkapital die Ausschüttungsgrenzen auf 2/3 des
Jahresüberschusses erhöht, „soweit der Betrag nicht zur weiteren Stärkung der
Rücklagen benötigt wird“ und die Abführung einen „angemessenen Umfang“
darstellt. Für Sparkassen ohne Stammkapital bleibt es bei den seit Jahrzehnten
bestehenden Grenzen von 1/4 bzw. 1/2. Ein Argument für diese unterschiedliche
Behandlung wurde nicht angeführt. Der Sparkassenverband hat gegen diese Differenzierung
votiert.
Die Sparkasse Marburg-Biedenkopf
hat in den letzten Jahren trotz rückläufiger Betriebsergebnisse den Betrag an
Spenden und Ausschüttungen deutlich auf inzwischen ca. 3,0 Mio. EUR gesteigert.
Sie liegt damit zusammen mit der Sparkasse Darmstadt an der Spitze in Hessen.
Beide Sparkassen zusammen bestreiten ca. 50 % der gesamten Ausschüttungen der
35 Sparkassen in Hessen.
Für unsere Sparkasse wie auch
für die gesamte Sparkassenorganisation stellt sich derzeit wirtschaftlich
folgende Situation dar:
-
Der harte Verdrängungswettbewerb sowie die Situation am
Kapitalmarkt haben die Erträge in den letzten Jahren nahezu halbiert. Eine
Verbesserung der Situation ist derzeit nicht in Sicht.
-
Stützungszahlungen innerhalb der S-Finanzgruppe sind zu
befürchten.
-
Bei entsprechenden Betriebsergebnissen lassen sich höhere
Ausschüttungen auch durch andere Maßnahmen (Jahresüberschuss) darstellen.
Die bisherige
Ausschüttungspolitik unserer Sparkasse diente dem Erhalt einer leistungsfähigen
Sparkasse, die zur Förderung der Wirtschaft auch kalkulierte Risiken eingehen
kann. Vor dem Hintergrund der deutlich rückläufigen Erträge und gestiegener
Risiken im Kreditgeschäft ist eine Erhöhung der Ausschüttungen deshalb zur Zeit
nicht sinnvoll.
3. Änderungsverfahren
Der Verwaltungsrat der Sparkasse
Marburg-Biedenkopf hat sich in seiner Sitzung am 26. Juni 2008 für die Änderung
der Satzung im Sinne der beigefügten Neufassung ausgesprochen und beantragt
gem. § 40 Abs. 1 der Satzung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf bei den Trägern
die entsprechende Beschlussfassung. Die Änderung in der beigefügten Neufassung
bedarf daher der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der
Universitätsstadt Marburg und den Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
Sie tritt nach gemeinsamer Veröffentlichung in den Bekanntmachungsorganen am
darauf folgenden Tage in Kraft.
Die Anlage 1 enthält eine Synopse, aus der die vorgesehenen
Änderungen in der Neufassung durch Fettdruck kenntnich gemacht und durch
Bemerkungen weiter erläutert werden. Als Anlage 2 ist die Satzung der Sparkasse
Marburg-Biedenkopf in der geänderten Neufassung abgedruckt.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlagen
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