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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0602/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss einer Betrauungsvereinbarung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV in der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Beteiligt:
- Stadtwerke GmbH
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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16.09.2008
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.09.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:
1.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg stimmt der in Anlage
1 beigefügten Betrauungsvereinbarung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
zur Durchführung des ÖPNV in der Universitätsstadt Marburg zu.
2.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg stimmt dem in Anlage
2 beigefügten Verkehrsvertrag über die Erbringung von ÖPNV-Leistungen im
Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg zu. Der Vertreter des Magistrats in
der Gesellschafterversammlung der Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Marburg GmbH
(LNG) wird ermächtigt, diese Entscheidung vom Geschäftsführer der LNG durch
entsprechenden Beschluss in der Gesellschafterversammlung ausführen zu lassen.
Sachverhalt
Begründung:
1. Ausgangslage
Die Marburger Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) ist im Besitz
einer eigenwirtschaftlichen Konzession für die Linien 1, 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12,
13, 14, 16, A1, A2, A3, C, AST Mitte, AST West, AST Ost. Die Stadtwerke Marburg
GmbH (SWM) betreiben als Betriebsführer die o.a. Linien und führen auf der
Grundlage eigener eigenwirtschaftlicher Linienverkehrsgenehmigungen für die
Linien A4 und Höhenlagen AST den städtischen ÖPNV in der Universitätsstadt
Marburg mit Omnibussen und Anruf-Sammel-Taxen (AST) durch.
Diese Gestaltung soll in Hinblick auf die bestehende
Erlasslage (koordinierter Ländererlass und Verfügung der OFD Hannover) eine
Fortsetzung des steuerlichen Querverbundes ermöglichen und gleichzeitig, in
Verbindung mit dem durch die Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2006 zur
Kenntnis genommenen Restrukturierungsplan, zu einer effizienten Erbringung der
städtischen ÖPNV-Leistung führen.
Ferner hat die Stadtverordnetenversammlung der
Universitätsstadt Marburg in ihrer Sitzung vom 02.11.2007 (Vorlage:
VO/1788/2007) beschlossen, dass die MVG bzw. SWM ab dem Fahrplanwechsel zum
09.12.2007 und in Abänderung des Verkehrsvertrages vom 17.07.2003 i.d.F. der
Vertragsergänzung vom 17.10.2003 im Stadtgebiet eine jährliche
ÖPNV-Verkehrsleistung von 3,2 Mio. Nutzwagen-km (Nwgkm) erbringen sollen und
ein entsprechender Verkehrsvertrag zwischen dem Magistrat der Universitätsstadt
Marburg und der SWM abzuschließen ist.
Da der ÖPNV jedoch nicht kostendeckend betrieben werden
kann, ist er auf Zuschüsse angewiesen. Diese Zuschüsse können unzulässige
Beihilfen i.S.d. Art. 87 Abs. 1 des EGV sein. Nach dieser Norm sind staatliche
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, ... ,mit
dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten beeinträchtigen’. Mit dem Auskunftsersuchen der EU-Kommission
vom 04.09.2007 und 23.06.2008 an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der EU (CP 199/2007) verlangt sie Auskunft über staatliche
Beihilfen im Zusammenhang mit öffentlichen Busverkehrsdiensten in der
Universitätsstadt Marburg.
Dieses Beihilfebeschwerdeverfahren soll zusätzlich zum
Anlass genommen werden, um die Finanzierung des städtischen ÖPNV durch das
Einheitsunternehmen SWM auch hinsichtlich der vom Europäischen Gerichtshof
(EuGH) im Urteil vom 24.07.2003 (Az: C-280/00 Altmark Trans) festgelegten
Kriterien, transparent zu machen. Hierzu dient die beiliegende
Betrauungsvereinbarung.
2. Betrauungsvereinbarung
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 19.10.2006 entschieden
hat, dass § 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eine hinreichende
Teilbereichsausnahme zur geltenden EU-VO 1191/69 begründet, kann durch den
Abschluss einer Betrauungsvereinbarung eine Finanzierung des ÖPNV
sichergestellt werden, die nach der Rechtsprechung des EuGH keine unzulässige
Beihilfe darstellt und gleichzeitig den steuerlichen Querverbund wahrt. Dazu
muss die SWM mit einer klar definierten ÖPNV-Leistung in Form eines
Verkehrsvertrages beauftragt werden (siehe Anlage 2), der den Umfang und die
Qualität der zu erbringenden Leistung ausführlich beschreibt.
Des weiteren sind die Parameter für den Ausgleich der Kosten
im Querverbund vorab objektiv und transparent festzulegen. Dazu sieht die
Betrauungsvereinbarung eine entsprechende Trennungs- und Planungsrechnung, eine
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Höhe des höchstzulässigen
Ausgleichs im Vergleich zu den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten
Verkehrsunternehmens und die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum
Wirtschafts-plan der SWM vor.
Soweit die Ist-Kosten die Kosten eines durchschnittlichen,
gut geführten Verkehrsunternehmens überschreiten, ist eine beihilfekonforme
Finanzierung der Mehrkosten der beschlossenen Restrukturierung erlaubt.
Dieser Ausgleich darf zu keinen unangemessenen Gewinnen
führen.
Gemäß beiliegendem WIBERA-Bericht vom 21.05.2008 (Anlage 4.
zur Betrauungsvereinbarung) betragen die ausgleichsfähigen Kosten für das
Geschäftsjahr 2006 (bei einem Nwgkm-Umfang für Bus- und AST-Verkehrsleistungen
von rd. 3,3 Mio. km) knapp 5,0 Mio. €. Das ÖPNV-Defizit betrug im Jahr 2006 ca.
5,4 Mio. €; das den „ausgleichsfähigen“ Betrag von 5,0 Mio. € übersteigende
Defizit ist dem Restrukturierungsaufwand, der gemäß Restrukturierungsplan bei
der SWM verbleibt, geschuldet. In 2007 betrug das ÖPNV-Defizit bei einer
Verkehrsleistung von 3,535 Mio. Nwgkm rd. 5,65 Mio. €. Laut § 4 Satz 2
entstünde mit Feststellung des Jahresergebnisses 2007der SWM ein Anspruch
gegenüber dem Aufgabenträger von ca. 800 T€, die jedoch von der SWM gemäß § 4
Satz 5 im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalb eines
5-Jahres-Zeitraums kompensiert werden können, wie die beiliegende Planrechnung
(Anlage 6. der Betrauungsvereinbarung) zeigt.
Ebenfalls bescheinigt die WIBERA im o.g. Bericht, dass der
Unternehmensbereich ÖPNV der SWM in 2006 mit einem Nwgkm-Preis von 3,76 €
leicht unter dem Benchmark-Kriterium „durchschnittlich, gut geführt“ der
EuGH-Entscheidung „Altmark-Trans“ liegt. Vertragsgemäß sind diese Wirtschaftsprüfer-Berichte
jährlich zu erstellen und die 5-jährige Planungsrechnung entsprechend
anzupassen.
Die Laufzeit der Betrauungsvereinbarung ist an die Laufzeit
der längst laufenden Liniengenehmigung angeglichen.
3. Verkehrsvertrag
Der Verkehrsvertrag dient als Anlage zur
Betrauungsvereinbarung der Festlegung des konkreten Leistungsumfangs und
Qualitätsstandards bei der Verkehrsversorgung der Bevölkerung der
Universitätsstadt Marburg durch die SWM. Dieser beschreibt das Liniennetz für
die Bedienung mit Kraftomnibussen und Anruf-Sammel-Taxen, sowie die Verfahren
zu Fahrplanausweitungen aus besonderem Anlass (Zusatzverkehre),
Fahrplanänderungen und Betriebsunterbrechungen, die Leistungsmerkmale des
einzusetzenden Fuhrparks und die Anforderungen an das Fahrpersonal, die
Organisation, das Marketing, die Fahrgeldsicherung und das Qualitätsmanagement
als auch die anzuwendenden Beförderungs- und Tarifbedingungen.
Die
Taktdichte, die Abfahrtzeiten, die Haltestellen und der Angebotsumfang sind im
jeweiligen Fahrplan ‚Stadtverkehr Marburg’ beschrieben. Der vorliegende
Verkehrsvertrag verweist auf diesen Fahrplan; damit wird eine ständige
Aktualität des Bedienungsangebotes sichergestellt.
Die
Laufzeit des Verkehrsvertrages ist an die Laufzeit der längst laufenden
Liniengenehmigung angeglichen.
Die
Universitätsstadt Marburg ist als Sonderstatusstadt gem. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen
(ÖPNV-Gesetz) Aufgabenträgerin für den gesamten ÖPNV auf ihrem Gebiet. Sie hat
die Trägerschaft für diese Aufgabe auf die LNG übertragen. Wegen der
grundlegenden Bedeutung des Verkehrsvertrages ist ein Beschluss des
Gesellschafters der LNG notwendig, da die Geschäftsführung für alle Geschäfte
und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen,
der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen
(§ 5 des Gesellschaftsvertrages).
Wegen der
grundlegenden Bedeutung dieser Regelungen wird hiermit auch die Stadtverordnetenversammlung
in die Entscheidung mit einbezogen.
Egon
Vaupel Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Bürgermeister
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