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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0619/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Universitätsstadt Marburg zur verbindlichen Nutzung der Solarenergie in Gebäuden (Solarsatzung)
hier: Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung durch die Aufsichtsbehörde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Herr Hofmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.09.2008
| |||
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
|
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|
23.09.2008
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden
Beschluss zu fassen:
- Das
Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 9. September 2008 und das
des Magistrats vom 25. August 2008 zur Rechtmäßigkeit der Solarsatzung
werden zur Kenntnis genommen.
- Der
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Solarsatzung vom 20. Juni
2008 wird nicht aufgehoben.
- Der
Magistrat wird ermächtigt, gegen eine mögliche Beanstandung des
Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde Klage zu erheben.
Sachverhalt
Begründung:
Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Schreiben vom 9.
September 2008 auf die ausführliche Äußerung des Magistrats zur Rechtmäßigkeit
der Marburger Solarsatzung vom 25. August 2008 im Rahmen des
aufsichtsbehördlichen Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass der beschlossene
Satzungstext weiter als rechtswidrig eingestuft wird.
Dieser Auffassung kann der Magistrat ausweislich des ebenfalls
beigefügten Schreibens vom 25. August 2008 nicht folgen. Der Magistrat
bekräftigt vielmehr die vom Oberbürgermeister gegenüber der
Stadtverordnetenversammlung abgegebene Erklärung. Danach wird eine Ausfertigung
und Bekanntmachung des Satzungstextes jetzt nicht erfolgen. Vielmehr soll der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der beschlossenen Satzung bis zum Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des § 81 Abs. 2 HBO oder einer
gerichtlichen Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Satzung verschoben werden.
Durch diese Verfahrensweise ist sichergestellt, dass den
unterschiedlichen Rechtsauffassungen ausreichend Rechnung getragen wird. Sollte
jedoch gleichwohl eine förmliche
Beanstandung und damit eine Aufhebung der beschlossenen Satzung durch den
Regierungspräsidenten vorgenommen werden, hält der Magistrat eine gerichtliche
Überprüfung für angezeigt.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlagen: Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom
09.09.2008
Schreiben des Magistrates vom 25.08.2008
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