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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0624/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauung des Grundstückes Erlenring 13 mit einer Studentenwohnanlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Reinhold Kulle
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Erörterung
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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23.10.2008
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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31.10.2008
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Stadtverordnetenversammlung
nimmt das als Anlage beigefügte juristische Kurzgutachten für den „Neubau von 3
Wohnappartementhäusern mit integriertem zweigeschossigen Parkdeck“ in Marburg,
Erlenring 13, 15, 17 und 17a vom 11.07.2008 zur Kenntnis.
Die Stadtverordnetenversammlung
nimmt das Schreiben des Regierungspräsidums an die Lokale Agenda, AG Nachhaltige
Stadtentwicklung, vom 12.09.2008 über die Befreiung von Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 7/3, 1. und 2. Änderung, Marburg-Mitte (Erlenringspange)
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis.
Über den vorliegenden Bauantrag ist
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2
BauGB zu entscheiden.
Sachverhalt
Begründung:
Auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle sollen 3
Wohngebäude mit ca. 140 Appartements für Studierende errichtet werden.
Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 7/3, 1. und 2. Änderung, der Stadt Marburg aus dem Jahr
2002.
Die Anordnung der Baukörper auf dem Grundstück erfolgt so,
dass im Bereich der attraktiven Wohnlage zur Lahn zwei viergeschossige und
entlang der B 3a ein fünfgeschossiges Gebäude zur Ausführung kommen sollen.
Letztgenanntes übernimmt mit seiner Positionierung auch eine
emissionsschützende Funktion, da damit die Wohnnutzung und der Uferbereich der
Lahn in diesem Abschnitt von dem Verkehrslärm der B 3a abgeschirmt werden soll.
Die beiden sichelförmigen, in Richtung Norden aufeinander zulaufenden
Bauflächen, erstrecken sich über die gesamte Länge des Baugrundstückes und
überschreiten damit die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Die Fläche,
die überbaut wird, ist als nicht „überbaubare Fläche“ mit der Bindung „Erhalt
des Grünbestandes“ festgesetzt.
Um das beantragte Vorhaben baurechtlich zulassen zu können,
ist deshalb eine planungsrechtliche Befreiung von dieser Festsetzung
erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes befreit werden, wenn:
die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit dem öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen wurde von der Stadt
Marburg eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.
Das vorliegende Gutachten behandelt insbesondere die Frage,
inwieweit mit der notwendigen Befreiung die Grundzüge der Planung berührt
werden (als kumulative Voraussetzung) und die Frage der städtebaulichen
Vertretbarkeit (als alternative Voraussetzung). In seinem Fazit bestätigt das
Gutachten die Auffassung des Magistrats, wonach die erforderliche Befreiung für
die Überschreitung der Baugrenzen erteilt werden kann.
Diese Rechtsauffassung wird auch von dem
Regierungspräsidenten in seinem Schreiben an die Lokale Agenda, AG Nachhaltige
Stadtentwicklung, vom 12.09.2008 geteilt.
Ein in den Diskussionen zu diesem Bauvorhaben angesprochenes
Gutachten, das der Lokalen Agenda vorliegen soll, ist dem Magistrat bisher
nicht zugeleitet worden.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlagen
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD 61 |
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A: Anhörung; B:
Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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