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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0669/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche Einrichtungen werden in Marburg von der Steuer auf Vergnügen besonderer Art erfasst und wie hoch ist die Quadratmeterzahl, die als Berechnung der Steuer dient?

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Sachverhalt

Von der Steuer auf Vergnügen besonderer Art werden diejenigen Betriebe erfasst, welche den Steuertatbestand gemäß § 2 der Satzung erfüllen. Eine namentliche Nennung der entsprechenden Betriebe wird der Magistrat nicht vornehmen, da er

sich andernfalls strafbar machen würde.

 

Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO), der nach § 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) ausdrücklich auf kommunale Steuern anzuwenden ist, betrifft zum einen die Frage, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird, zum anderen die Höhe einer Steuer.

 

Die Bekanntgabe der bei den jeweiligen Betrieben der Steuer zugrundeliegenden Quadratmeter ist nicht möglich, da in diesem Falle Rückschlüsse auf die jeweilige Steuerhöhe möglich wären.

 

Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar. Sie ist nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

 

Der Magistrat hat in seinem Diensteid geschworen, alle in Hessen geltenden Gesetze zu wahren. Er beabsichtigt nicht, diesen Eid zu brechen.

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