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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0670/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Frankfurter Rundschau war zu lesen, dass in 14 Städten, u.a. Gießen, selbstverständlich auch Bordelle von der Steuer auf Vergnügen besonderer Art erfasst werden. In Köln sind einschlägige Etablissements mit Widersprüchen vor dem Verwaltungsgericht unterlegen.

Warum soll ausgerechnet das Laufhaus in Marburg nicht der Steuer unterliegen, wie OB Vaupel verkündet und was ist mit anderen Bordellen?

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Sachverhalt

In der Stadt Gießen sind von der Steuer auf Vergnügungen besonderer Art eine Bar und zwei Etablissements mit Sexkabinen betroffen. In der Bar wird die Fläche als Grundlage für die Steuer herangezogen, in den Sexkabinen die Einnahmen aus den Apparaten.

 

Übrigens: Der Leiter der Abteilung Steuern in der Stadt Gießen wundert sich, dass der Fragesteller behauptet, es gebe Bordelle in Gießen. In Gießen gibt es offiziell kein einziges Bordell. Der Amtsleiter wüsste gerne, woher der Fragesteller sein Wissen hat.

 

Die Stadt Köln ist die einzige Stadt in der Bundesrepublik, die in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art in Paragraph 2 das „Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt“ aufgeführt hat. Genannt ist zum Beispiel die Prostitution in Beherbergungsbetrieben.

 

Das Marburger Laufhaus ist kein Beherbergungsbetrieb.

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