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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0037/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Michelbach hat keinen städtischen, sondern einen kirchlichen Friedhof. Die kürzlich geänderte Friedhofssatzung der Stadt Marburg regelt die Gebühren der städtischen Friedhöfe. Im Anhang wird auf die Beschlüsse der kirchlichen Gremien Bezug genommen, die die analoge Anwendung der städtischen Gebühren auf kirchliche Friedhöfe regelt.

 

Auf welcher Rechts- bzw. Beschlussgrundlage beruht die Anwendung der städtischen Gebührensatzung für Bestattungen in Michelbach?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister.

 

Die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. November 2001 beschlossene Friedhofsgebührenordnung der Stadt Marburg bezieht sich lediglich auf die in der Gebührenordnung ausdrücklich genannten städtischen Friedhöfe.

Daneben gilt die geänderte Gebührenordnung durch Beschluss des Verbandsvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg vom 12.12.2001 gleichzeitig lediglich auch für den kirchlichen Teil des Marburger Hauptfriedhofes in der Ockershäuser Allee und den Friedhof im Stadtteil Ockershausen.

 

Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Michelbach hat aufgrund eines Beschlusses des dortigen Friedhofsausschusses anlässlich der Gebührenanpassung im Februar 2000 um rechtzeitige Information über künftig beabsichtigte Gebührenerhöhungen gebeten. Entsprechend unserer Zusicherung wurde die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde  mit Schreiben vom 28.09.2001 von der geplanten Neufassung der Friedhofsgebührenordnung informiert.

 

Sowohl die städtische Friedhofsgebührenordnung als auch der vorgenannte Beschluss des Verbandsvorstandes der evangelischen Kirchengemeinden betreffen nicht den kirchlichen Friedhof in Michelbach.

Sollten für Bestattungen in Michelbach die Gebühren an die städtische Friedhofsgebührenordnung angepasst worden sein, so wäre dies ausschließlich aufgrund eines Beschlusses des Kirchenvorstandes bzw. Friedhofsausschusses der Kirchengemeinde möglich.

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