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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/0806/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichtes Marburg IV (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt und Schröck)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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19.12.2008
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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19.12.2008
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Sachverhalt
Begründung:
Lt.
Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg vom 06.10.2008 sind die Amtszeiten des
Herrn Sprenger und des Herrn Dr. Wiegand als Ortsgerichtsschöffen bereits
abgelaufen.
Daher
ist es notwendig, gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes entsprechende
Neuwahlen durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung
zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des
Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen
Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern
dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie
lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von
Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht
Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des
Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder
Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie
Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern
ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2.
Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht
gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes
werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor
des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann
auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes
hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der
Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die
Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann
durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 09.10.2008 wurden alle
in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die
entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, einen entsprechenden Vorschlag
einzureichen.
Die Ortsbeiräte Ginseldorf und Bauerbach
schlagen Herrn Dr. Wiegand und Herrn Sprenger zur Wiederwahl vor.
Der Ortsbeirat Moischt schlägt Herrn Dr.
Wiegand, Herrn Sprenger sowie Frau Bandte vor.
Der Ortsbeirat Schröck schlägt Herrn
Sprenger zur Wiederwahl vor.
Die CDU-Fraktion meldete Fehlanzeige.
Weitere Wahlvorschläge sind weder
innerhalb der gesetzten Frist noch danach eingegangen.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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