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Ratsinformation
Antrag der CDU-Fraktion - VO/0899/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-Fraktion betr. Bauvorhaben am Erlenring
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der CDU-Fraktion
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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19.02.2009
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Bereit
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Stadtverordnetenversammlung
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Vorberatung
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27.02.2009
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Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Magistrat wird aufgefordert,
die
Baugenehmigung für das geplante Studentenwohnheim nicht unter Befreiungen von
der Stellplatzsatzung der Stadt Marburg zu erteilen bzw. eine eventuell
erteilte Baugenehmigung unverzüglich zu widerrufen.
Sachverhalt
Begründung:
Mit
der Vorlage 0624/2008 hat der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung über
die geplante Baumaßnahme am Erlenring unterrichtet. In dieser Vorlage, sowie im
Zusammenhang mit diversen Anträgen das Bauvorhaben betreffend, hat der
Magistrat unter anderem arglistig verschwiegen, dass eine Befreiung von den
Vorgaben der Stellplatzsatzung beabsichtigt ist. Dies konnte man erst aus einem
Protokoll des Denkmalbeirates entnehmen.
Wenn
die Eigentümer des neuen Bauvorhabens nicht die ansonsten vorgeschriebenen Parkplätze
nachweisen müssen erhöht sich der Parkdruck auf den öffentlichen Parkraum. Dazu
kommt, dass in dieser Innenstadtlage ohnehin kaum kostenlose öffentliche
Parkmöglichkeiten bestehen. Diese werden dann auch vermehrt von weiteren
Dauerparkern belegt. Die ohnehin schon missliche Lage von Dauerparkern in der
Universitätsstraße, auf dem Parkplatz der Uni-Bibliothek und in Weidenhausen
wird weiter verschärft
Es
ist ferner nicht hinzunehmen, dass die Stadt auf erhebliche Ablösungsbeiträge
nach § 5 der Stellplatzsatzung verzichtet. Der Stadt entgehen hier Einnahmen in
einer Größenordnung von etwa 500.000 € ohne dass hierfür eine sachliche
Rechtfertigung besteht.
In
dem Zusammenhang taugt die angedachte Verpflichtung, nur an Mieter ohne
Fahrzeug vermieten zu dürfen, nicht. Diese Verpflichtung ist weder effektiv
kontrollierbar noch durchsetzbar.
Manfred Jannasch Dirk
Vaupel
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