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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0058/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.         Die Schreiben der Einwender mit Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Einwendung unter Pkt. 1 wird zugestimmt, den Einwendungen unter Pkt. 2 - 9 wird nicht zugestimmt. Die Grundzüge der Planung sind davon nicht berührt.

 

2.         Dem Entwurf sowie dem Erläuterungsbericht zur thematischen Flächennutzungsplanergänzung - Windkraftnutzung - wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27. November 1998 in Ergänzung zu ihrem Beschluss vom Dezember 1996 zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beschlossen auf Grundlage des Gutachtens „Windpotenzialstudie Marburg“ (Vorab-Darstellung Stand Okt. 1998) „positive“ Darstellungen für Vorrangbereiche zur Windkraftnutzung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Flächennutzungsplan auszuweisen und somit die Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) auf diese Vorrangbereiche räumlich einzuschränken.

 

In ihrer Sitzung am 26. Januar 2001 hat die Stadtverordnetenversammlung die Offenlage der Flächennutzungsplanergänzung - Windkraftnutzung - beschlossen.

Sie basiert auf dem Abschlussbericht (Okt. 1999) der „Windpotenzialstudie Marburg“ und beinhaltet gegenüber der Bürger- und Trägeranhörung nur noch den Bereich (1) - Weinstraße/Wehrda - als alleinigen Windenergievorrangbereich in der Stadt Marburg. Er ist aus naturschutzfachlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht in der Flächenausdehnung modifiziert sowie mit einer Höhenbeschränkung belegt worden. Der Bereich 2 - Görzhäuser Hof/Michelbach -, der Bereich 3 - Nesselberg/Dilschhausen - und der Bereich 4 - Ringmauer/Wehrshausen, Ockershausen – aus der Bürger- und Trägeranhörung ist nicht mehr weiterverfolgt worden.

Die Offenlage hat in der Zeit vom 19. Februar 2001 bis 21. März 2001 stattgefunden.

 

Der Ortsbeirat von Wehrda hat in seiner Sitzung am 6. März 2001 die Planung, mit dem Verweis auf die Geräuschemissionen sowie auf die Beeinträchtigungen der Vogelwelt, des Naherholungsgebietes und des Landschaftsbildes, die durch eine Windkraftanlage entstehen würden, abgelehnt. Zudem sei eine Windkraftnutzung betriebswirtschaftlich unrentabel und ohne absehbaren energetischen Nutzen. Deshalb bestehe die Gefahr von Bauruinen.

Dem kann entgegengehalten werden, dass der energetische/volkwirtschaftliche Nutzen der Windkraftnutzung durch die Windpotenzialstudie belegt ist, deshalb liegt das betriebswirtschaftlich Risiko in der Eigenverantwortung des Betreibers. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft durch max. 2-3 Anlagen (aus rein technischer Sicht) ist nicht erkennbar. Da diese Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich die Privilegierung gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) räumlich einschränkt, sind erst im Rahmen des Bauantrages gemäß § 35 BauGB Untersuchungen zur Vogelwelt, dem Landschaftsbild (Auflagen der Untern Naturschutzbehörde/67.2) und zur Einhaltung der Geräuschpegels vorzulegen  sowie eine vertragliche Rückbauverpflichtungen aufzunehmen (Weitergabe an 60.2).

Alle anderen Ortsbeiräte haben sie zur Kenntnis genommen bzw. zugestimmt oder keine Stellungnahme abgegeben.

 

Dieses Flächennutzungsplanergänzungsverfahren ist von der Lokalen Agenda 21 Arbeitsgruppe Energie von Anfang an intensiv und konstruktiv begleitet worden. Dies spiegelt sich in ihrem Beschluss vom 21. November 2000 zum  Offenlage-Entwurf der Flächennutzungsplanergänzung „Windkraft“ wieder (s. Anlage Protokollauszug). Darin wird der Abwägungsprozess nachvollzogen und mitgetragen, aber auch auf die energetische Notwendigkeit der Ausweisung, da es sich bei dem Standort Wehrda wahrscheinlich um den ertragreichsten handelt, hingewiesen.

 

Die während der Offenlage eingegangenen Schreiben mit Bedenken und Anregungen führen zu keiner Änderung der Planung. Die Einwendungen liegen als Anlage bei und die entsprechenden Stellungnahmen dazu sind nachfolgend aufgeführt:

 

 

1.  Untere Naturschutzbehörde der Stadt Marburg, Schreiben v. 20. März 2001 und v. 27. September 2001

 

Da mit der ersten Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde kein Einvernehmen mit dem Naturschutzbeirat erzielt worden ist, ist ein Devolutionsverfahren gem. § 34 Abs. 3 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) bei der Oberen Naturschutzbehörde/RP Gießen eingeleitet worden. Auf Grund eines Besprechungstermins bei der Oberen Naturschutzbehörde ist in dem Zusammenhang eine neue Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (Schreiben vom 27. September 2001) erfolgt, die Klarstellungen zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit des Standortes Weinstraße/Wehrda aus naturschutzfachlichen und -rechtlichen Sicht enthält. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 hat die Obere Naturschutzbehörde in dem Devolutionsverfahren abschließend entschieden, dass die erforderlichen Untersuchungen der Avifauna und der Fledermäuse sowie des Aspektes Landschaftsbild im Bauantragsverfahren zu erbringen sind.

 

Stellungnahme hierzu:

Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht werden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die formulierten naturschutzrechtlichen Auflagen (Untersuchungen zur Vogelwelt und der Fledermäuse; qualifizierte Eingriffs-/Ausgleichsplanung, die die angrenzenden Flächen mitbewertet und Aussagen zum Landschaftsbild und zur Erholungsfunktion der Landschaft beinhaltet) für ein mögliches Bauantragsverfahren gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB)  werden an die Bauaufsichtsbehörde weitergegeben. Darin sind auch die gem. § 23 HENatG geschützten Heckenstrukturen zu würdigen und ein Befreiungsantrag gem. § 23 Abs. 4 HENatG zu stellen.

 

 

2.  Untere Naturschutzbehörde des Kreises, Schreiben v. 6. März 2001

Stellungnahme hierzu:

 

Die geforderten vogelkundliche Untersuchungen sind auf FNP-Ebene nicht notwendig, da diese Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich die Privilegierung gemäß § 35 BauGB räumlich einschränkt. Sie sind aber im Bauantragsverfahren vorzulegen, auch bei den C-Bereichen. Bzgl. der naturschutzrechtlichen Auflagen hierzu wird auf die Stellungnahme unter 1. zur Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Marburg verwiesen.

 

 

3.  Amt für Straßen- und Verkehrswesen, Schreiben v. 20. März 2001

Stellungnahme hierzu:

 

Die Auflage, dass die straßenrechtlichen Bauverbotszonen für die Bereiche C4.3 – Nördl. Cyriaxweimar - und C5 - Südl. Bauerbach - einzuhalten sind, wird für ein mögliches Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB an die Bauaufsichtsbehörde weitergegeben.

 

 

4.  Regierungspräsidium Gießen, Schreiben v. 26. März 2001

Stellungnahme hierzu:

 

Immissionsschutz

Die Auflagen, dass ein Schattenwurf auf die hinter dem bewaldeten Bergrücken „Buchholz“ liegende Wohnbebauung und Reflexionen/Blenderscheinungen auszuschließen sind, werden an die Bauaufsichtsbehörde weitergegeben. Eine Klärung findet im Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB statt.

 

Obere Forstbehörde

Wie im selben Schreiben durch die Obere Landesplanungsbehörde mitgeteilt wir, entspricht die Planung den Ausweisungen des Regionalplans Mittelhessen. Raumordnerische, öffentliche Belange stehen somit nicht entgegen. Die Aufforstungsfläche laut Regionalem Raumordnungsplan RROP und Forstlichem Rahmenplan FRP ist lt. Landschaftsrahmenplan LRP keine landschaftsverbessernde Waldmehrung (vgl. RP/Obere Landesplanungsbehörde v. 26. Jan. 1999), somit ist diese Ausweisung  planungsrechtlich nachrangig.

Die Frage des Waldabstandes ist in einem konkretem Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB zu klären.

 

Obere Naturschutzbehörde

Hierzu wird auf die Entscheidung im Devolutionsverfahren verwiesen (s. o.), da dieser Standort aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht grundsätzlichen geeignet ist. Des weitern wird bzgl. der naturschutzrechtlichen Auflagen im Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB hierzu auf die Stellungnahme unter 1. zur Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Marburg verwiesen.

 

 

5.  Forstamt Marburg, Schreiben v. 15. Februar 2001

Stellungnahme hierzu:

 

Bzgl. der vermeintlichen Unvereinbarkeit mit der Darstellung einer Aufforstungsfläche im Forstlichen Rahmenplan und im Regionalplan Mittelhessen wird auf die Stellungnahme unter 4. zum Regierungspräsidium Gießen/Obere Forstbehörde verwiesen.

Im Erläuterungsbericht wird unter dem Kap. Einzelstandortbeurteilung für den Bereich C4.3 - Nördl. Cyriaxweimar - auf die Berücksichtigung des Naturschutzgebiet (NSG) „Kl. Lummersbach bei Cyriaxweimar“ hingewiesen. Gerade im Falle einer Einzelstandortbeurteilung innerhalb eines C-Bereiches (dargelegt in o. g. Kap. im Erläuterungsbericht) bedeutet dies deshalb folgerichtig eine Flächenreduzierung auf Bauantragsebene. Diese Flächenreduzierung um die Überlappung mit dem NSG wird der Bauaufsichtsbehörde zur Berücksichtigung mitgeteilt.

 

 

6.  Landrat des Kreises, Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (ehem. Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Marburg ARLL), Schreiben v. 8. März 2001

Stellungnahme hierzu:

 

Die Empfehlung der Hauptabteilung, dass im Bauantragsverfahren auf Viehweideflächen Rücksicht genommen und so wenig wie nötig landwirtschaftliche Nutzfläche verbraucht werden soll, ist eine Fragestellung, die privatrechtlich zwischen Eigentümer und Bauantragstellers zu regeln ist. Grundsätzlich kann die landwirtschaftliche Nutzfläche bis an den Mast einer Windkraftanlage weiter genutzt werden.

 

 

7.  Stadt Kirchhain, Schreiben v. 27. März 2001

Stellungnahme hierzu:

 

Der Teil des Bereiches C5 - Südl. Bauerbach -, der nicht auf dem Stadtgebiet der Stadt Marburg liegt, ist wie im Erläuterungsbericht dargelegt nicht Gegenstand des Verfahrens; im Übrigen sind die angesprochenen Punkte in einem Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB zu klären.

 

 

8.  Gemeinde Lahntal, Schreiben v. 21. Februar 2001

Stellungnahme hierzu:

 

Die Bedenken zur Vogelwelt, zur nördlich gelegene ökologisch wertvolle Heckenlandschaft und zur Naherholung sind in einem Bauantragsverfahren gem. § 35 BauGB zu prüfen, da diese Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich die Privilegierung gemäß § 35 BauGB räumlich einschränkt. Diesbezügliche Untersuchungen, wie sie als Auflagen von der städtischen UNB für ein Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB formuliert worden sind, sind dort vorzulegen.

Der Siedlungsflächenabstand von 500m Luftlinie zu Goßfelden ist gewahrt, zudem ist im Bauantragsverfahren der Schattenwurf zu klären (vgl. Stellungnahme unter 4. zum Regierungspräsidium/Immissionsschutz)

 

 

9.  Bundesverband Landschaftsschutz, Schreiben v. 6. März 2001

Stellungnahme hierzu:

 

zu 1.:               Landschaftliche Werte, Verpflichtung des Natur- und Vogelschutzes

Die angesprochenen Werte wie Landschaftsbild, Erholungseignung und Vogelschutz sind in einem Bauantragsverfahren gem. § 35 BauGB zu prüfen, da diese Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich die Privilegierung gemäß § 35 BauGB räumlich einschränkt. Diesbezügliche Untersuchungen, wie sie als Auflagen von der städtischen UNB für ein Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB formuliert worden sind, sind dort vorzulegen.

 

 

zu 2.:      Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz zu naturschutzverträglichen Windkraftanlagen

Es handelt sich hier um Empfehlungen und nicht um eine Richtlinie. Gleichwohl sind die Empfehlungen, die vom Bundesamt für Naturschutz in dieser Publikation auf der S. 54 u. 55 für die Bauleitplanung ausgesprochen werden, bei dieser Flächennutzungsplan-Ergänzung berücksichtigt worden:

 

·      Der dargestellte Vorrangbereich Weinstraße/Wehrda deckt sich mit den Zielvorgaben des Regionalplanes Mittelhessen (vgl. Stellungnahme des RP/Obere Landesplanungsbehörde).

·      Der Vorrangbereich ermöglicht die Konzentration energetisch effektiver Anlagen (max. 2-3 Anlagen aus rein technischer Sicht) in einem Bereich im Stadtgebiet. Außerhalb dieses Vorrangbereiches ist die Privilegierung von Windkraftanlagen aufgehoben.

·      Die Eingriffsregelung bleibt weiterhin gemäß § 35 BauGB i. V. mit den §§ 8 und 8a Bundesnaturschutzgesetz gültig.

 

Insbesondere der angesprochene Punkt der Fernwirkung spricht für diesen Bereich. Auf Grund der Topografie und der bewaldeten Ränder dieser Hochfläche entlang der Weinstraße, handelt es sich um einen Bereich im Stadtgebiet, der vom übrigen Stadtgebiet aus kaum einsehbar ist.

 

 

zu 3.:               Vorrangbereich Wehrda/Weinstraße als Bereich der Kategorie C / Einzelanlagen

Beim Vorrangbereich Wehrda/Weinstraße handelt es sich, wie im Erläuterungsbericht im Kap. - Grundlage der Planergänzung - dargelegt, um einen Bereich der Kategorien A und B. Sie stellen die Grundlage für eine flächenhafte Darstellung dar, da sie entsprechend der gutachterlichen Empfehlung ein deutliches CO2-Entlastungspotenzial in der Fläche aufweisen. Der angrenzende Bereich C1 - Weinstraße/Wehrda - der Kategorie C ist nicht in dem dargestellten Vorrangbereich enthalten, da er nur punktuell dieses Potenzial aufweist. Wie im Erläuterungsbericht unter Kap. Einzelstandortbeurteilung ausgeführt, können dort Einzelstandorte, die die CO2-Entlastung von über 200 kg CO2 pro m2 Rotorfläche und Jahr nachweislich erreichen, gem. dem Privilegierungstatbestand des § 35 BauGB ebenfalls geprüft werden.

 

 

zu 4.               Eiswurf

Die Gefahr des Eiswurfes bei Windkraftanlagen ist bekannt. Deshalb sollen die möglichen Anlagen in der größt möglichen Entfernung vom Wanderweg aufgestellt werden. Zusammen mit der Auflage, dass der Anlagenbetreiber Hinweisschilder, die auf die Gefahr des Eiswurfes aufmerksam machen, am Wanderweg aufzustellen hat, ist dieser Gefahr ausreichend Rechnung getragen. Diese beiden Punkte werden der Bauaufsichtsbehörde zur Berücksichtigung in einem möglichen Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB mitgegeben.

 

 

zu 5.               Unwirtschaftlichkeit

Die betriebswirtschaftliche Betrachtung einer Windkraftanlage ist wie bei allen Investitionen Sache des Investors/Betreibers.

Volkswirtschaftlich, also nach Gesichtspunkten ganzheitlich Umweltbilanzen betrachtet, empfiehlt die Windpotenzialstudie deutlich, dass oberhalb des 200 kg-Niveau der CO2-Entlastung die Ausweisung von Windkraftanlagen unter diesem Gesichtspunkt als sinnvoll zu betrachten sind. Dieser volkswirtschaftliche Aspekt ist letztendlich das Kriterium für diese Flächennutzungsplanergänzung.

 

 

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland BUND in seinem Schreiben vom 27. Februar 2001 ausdrücklich die Ausweisung des Standortes an der Weinstraße in Wehrda als Windenergievorrangbereich begrüßt. Es wird auch anerkannt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt worden sind.

 

Alles weitere ist dem Planentwurf und dem Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanergänzung zu entnehmen.

 

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