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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0058/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg;*Thematische Ergänzung zum weiter geltenden Flächennutzungsplan und vorgezogener thematischer Teil zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes - Windkraftnutzung -*- Zustimmungsbeschluss sowie Bericht über die Offenlage -*
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beteiligt:
- 67 - Stadtgrün und Friedhöfe
- Verfasser*in:
- Ellen Fischer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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22.02.2002
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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13.02.2002
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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12.02.2002
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Die
Schreiben der Einwender mit Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen. Der Einwendung unter Pkt. 1 wird zugestimmt, den Einwendungen unter
Pkt. 2 - 9 wird nicht zugestimmt. Die Grundzüge der Planung sind davon nicht
berührt.
2. Dem
Entwurf sowie dem Erläuterungsbericht zur thematischen
Flächennutzungsplanergänzung - Windkraftnutzung - wird zugestimmt.
Sachverhalt
Begründung:
Die
Stadtverordnetenversammlung hat am 27. November 1998 in Ergänzung zu ihrem
Beschluss vom Dezember 1996 zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
beschlossen auf Grundlage des Gutachtens „Windpotenzialstudie Marburg“
(Vorab-Darstellung Stand Okt. 1998) „positive“ Darstellungen für
Vorrangbereiche zur Windkraftnutzung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im
Flächennutzungsplan auszuweisen und somit die Privilegierung der
Windenergienutzung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) auf diese
Vorrangbereiche räumlich einzuschränken.
In ihrer
Sitzung am 26. Januar 2001 hat die Stadtverordnetenversammlung die Offenlage
der Flächennutzungsplanergänzung - Windkraftnutzung - beschlossen.
Sie
basiert auf dem Abschlussbericht (Okt. 1999) der „Windpotenzialstudie Marburg“
und beinhaltet gegenüber der Bürger- und Trägeranhörung nur noch den Bereich
(1) - Weinstraße/Wehrda - als alleinigen Windenergievorrangbereich in der Stadt
Marburg. Er ist aus naturschutzfachlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht
in der Flächenausdehnung modifiziert sowie mit einer Höhenbeschränkung belegt
worden. Der Bereich 2 - Görzhäuser Hof/Michelbach -, der Bereich 3 -
Nesselberg/Dilschhausen - und der Bereich 4 - Ringmauer/Wehrshausen,
Ockershausen – aus der Bürger- und Trägeranhörung ist nicht mehr weiterverfolgt
worden.
Die
Offenlage hat in der Zeit vom 19. Februar 2001 bis 21. März 2001 stattgefunden.
Der Ortsbeirat von Wehrda hat in seiner Sitzung am 6. März 2001
die Planung, mit dem Verweis auf die Geräuschemissionen sowie auf die
Beeinträchtigungen der Vogelwelt, des Naherholungsgebietes und des
Landschaftsbildes, die durch eine Windkraftanlage entstehen würden, abgelehnt.
Zudem sei eine Windkraftnutzung betriebswirtschaftlich unrentabel und ohne
absehbaren energetischen Nutzen. Deshalb bestehe die Gefahr von Bauruinen.
Dem kann entgegengehalten werden, dass der
energetische/volkwirtschaftliche Nutzen der Windkraftnutzung durch die
Windpotenzialstudie belegt ist, deshalb liegt das betriebswirtschaftlich Risiko
in der Eigenverantwortung des Betreibers. Eine Beeinträchtigung des
Erholungswertes der Landschaft durch max. 2-3 Anlagen (aus rein technischer
Sicht) ist nicht erkennbar. Da diese Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich
die Privilegierung gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) räumlich einschränkt, sind
erst im Rahmen des Bauantrages gemäß § 35 BauGB Untersuchungen zur Vogelwelt,
dem Landschaftsbild (Auflagen der Untern Naturschutzbehörde/67.2) und zur
Einhaltung der Geräuschpegels vorzulegen
sowie eine vertragliche Rückbauverpflichtungen aufzunehmen (Weitergabe
an 60.2).
Alle anderen Ortsbeiräte haben sie zur Kenntnis genommen bzw.
zugestimmt oder keine Stellungnahme abgegeben.
Dieses
Flächennutzungsplanergänzungsverfahren ist von der Lokalen Agenda 21 Arbeitsgruppe
Energie von Anfang an intensiv und konstruktiv begleitet worden. Dies spiegelt
sich in ihrem Beschluss vom 21. November 2000 zum Offenlage-Entwurf der Flächennutzungsplanergänzung
„Windkraft“ wieder (s. Anlage Protokollauszug). Darin wird der Abwägungsprozess
nachvollzogen und mitgetragen, aber auch auf die energetische Notwendigkeit der
Ausweisung, da es sich bei dem Standort Wehrda wahrscheinlich um den
ertragreichsten handelt, hingewiesen.
Die
während der Offenlage eingegangenen Schreiben mit Bedenken und Anregungen
führen zu keiner Änderung der Planung. Die Einwendungen liegen als Anlage bei
und die entsprechenden Stellungnahmen dazu sind nachfolgend aufgeführt:
1. Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Marburg, Schreiben v. 20.
März 2001 und v. 27. September 2001
Da
mit der ersten Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde kein Einvernehmen
mit dem Naturschutzbeirat erzielt worden ist, ist ein Devolutionsverfahren gem.
§ 34 Abs. 3 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) bei der Oberen Naturschutzbehörde/RP
Gießen eingeleitet worden. Auf Grund eines Besprechungstermins bei der Oberen
Naturschutzbehörde ist in dem Zusammenhang eine neue Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde (Schreiben vom 27. September 2001) erfolgt, die
Klarstellungen zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit des Standortes
Weinstraße/Wehrda aus naturschutzfachlichen und -rechtlichen Sicht enthält. Mit
Schreiben vom 13. Dezember 2001 hat die Obere Naturschutzbehörde in dem
Devolutionsverfahren abschließend entschieden, dass die erforderlichen
Untersuchungen der Avifauna und der Fledermäuse sowie des Aspektes
Landschaftsbild im Bauantragsverfahren zu erbringen sind.
Stellungnahme
hierzu:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht werden keine
grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die formulierten naturschutzrechtlichen
Auflagen (Untersuchungen zur Vogelwelt und der Fledermäuse; qualifizierte
Eingriffs-/Ausgleichsplanung, die die angrenzenden Flächen mitbewertet und
Aussagen zum Landschaftsbild und zur Erholungsfunktion der Landschaft
beinhaltet) für ein mögliches Bauantragsverfahren gemäß § 35 Baugesetzbuch
(BauGB) werden an die
Bauaufsichtsbehörde weitergegeben. Darin sind auch die gem. § 23 HENatG
geschützten Heckenstrukturen zu würdigen und ein Befreiungsantrag gem. § 23 Abs.
4 HENatG zu stellen.
2. Untere
Naturschutzbehörde des Kreises, Schreiben v. 6. März
2001
Stellungnahme
hierzu:
Die geforderten vogelkundliche Untersuchungen sind auf FNP-Ebene
nicht notwendig, da diese Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich die
Privilegierung gemäß § 35 BauGB räumlich einschränkt. Sie sind aber im
Bauantragsverfahren vorzulegen, auch bei den C-Bereichen. Bzgl. der
naturschutzrechtlichen Auflagen hierzu wird auf die Stellungnahme unter 1. zur
Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Marburg verwiesen.
3. Amt
für Straßen- und Verkehrswesen, Schreiben v. 20. März
2001
Stellungnahme
hierzu:
Die Auflage, dass die straßenrechtlichen Bauverbotszonen für die
Bereiche C4.3 – Nördl. Cyriaxweimar - und C5 - Südl. Bauerbach - einzuhalten
sind, wird für ein mögliches Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB an die
Bauaufsichtsbehörde weitergegeben.
4. Regierungspräsidium Gießen, Schreiben
v. 26. März 2001
Stellungnahme
hierzu:
Immissionsschutz
Die Auflagen, dass ein Schattenwurf auf die hinter dem bewaldeten
Bergrücken „Buchholz“ liegende Wohnbebauung und Reflexionen/Blenderscheinungen
auszuschließen sind, werden an die Bauaufsichtsbehörde weitergegeben. Eine
Klärung findet im Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB statt.
Obere
Forstbehörde
Wie im selben Schreiben durch die Obere Landesplanungsbehörde
mitgeteilt wir, entspricht die Planung den Ausweisungen des Regionalplans
Mittelhessen. Raumordnerische, öffentliche Belange stehen somit nicht entgegen.
Die Aufforstungsfläche laut Regionalem Raumordnungsplan RROP und Forstlichem
Rahmenplan FRP ist lt. Landschaftsrahmenplan LRP keine landschaftsverbessernde
Waldmehrung (vgl. RP/Obere Landesplanungsbehörde v. 26. Jan. 1999), somit ist
diese Ausweisung planungsrechtlich
nachrangig.
Die Frage des Waldabstandes ist in einem konkretem
Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB zu klären.
Obere Naturschutzbehörde
Hierzu wird auf die Entscheidung im Devolutionsverfahren verwiesen
(s. o.), da dieser Standort aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht
grundsätzlichen geeignet ist. Des weitern wird bzgl. der naturschutzrechtlichen
Auflagen im Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB hierzu auf die Stellungnahme
unter 1. zur Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Marburg verwiesen.
5. Forstamt Marburg, Schreiben v. 15.
Februar 2001
Stellungnahme
hierzu:
Bzgl. der vermeintlichen Unvereinbarkeit mit der Darstellung einer
Aufforstungsfläche im Forstlichen Rahmenplan und im Regionalplan Mittelhessen
wird auf die Stellungnahme unter 4. zum Regierungspräsidium Gießen/Obere
Forstbehörde verwiesen.
Im Erläuterungsbericht wird unter dem Kap.
Einzelstandortbeurteilung für den Bereich C4.3 - Nördl. Cyriaxweimar - auf die
Berücksichtigung des Naturschutzgebiet (NSG) „Kl. Lummersbach bei Cyriaxweimar“
hingewiesen. Gerade im Falle einer Einzelstandortbeurteilung innerhalb eines
C-Bereiches (dargelegt in o. g. Kap. im Erläuterungsbericht) bedeutet dies
deshalb folgerichtig eine Flächenreduzierung auf Bauantragsebene. Diese
Flächenreduzierung um die Überlappung mit dem NSG wird der Bauaufsichtsbehörde
zur Berücksichtigung mitgeteilt.
6.
Landrat des Kreises, Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz (ehem. Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und
Landwirtschaft Marburg ARLL), Schreiben v. 8. März 2001
Stellungnahme
hierzu:
Die Empfehlung der Hauptabteilung, dass im Bauantragsverfahren auf
Viehweideflächen Rücksicht genommen und so wenig wie nötig landwirtschaftliche
Nutzfläche verbraucht werden soll, ist eine Fragestellung, die privatrechtlich
zwischen Eigentümer und Bauantragstellers zu regeln ist. Grundsätzlich kann die
landwirtschaftliche Nutzfläche bis an den Mast einer Windkraftanlage weiter
genutzt werden.
7. Stadt
Kirchhain, Schreiben v. 27. März 2001
Stellungnahme
hierzu:
Der Teil des Bereiches C5 - Südl. Bauerbach -, der nicht auf dem
Stadtgebiet der Stadt Marburg liegt, ist wie im Erläuterungsbericht dargelegt
nicht Gegenstand des Verfahrens; im Übrigen sind die angesprochenen Punkte in
einem Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB zu klären.
8. Gemeinde Lahntal, Schreiben v. 21.
Februar 2001
Stellungnahme
hierzu:
Die Bedenken zur Vogelwelt, zur nördlich gelegene ökologisch
wertvolle Heckenlandschaft und zur Naherholung sind in einem
Bauantragsverfahren gem. § 35 BauGB zu prüfen, da diese
Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich die Privilegierung gemäß § 35 BauGB
räumlich einschränkt. Diesbezügliche Untersuchungen, wie sie als Auflagen von
der städtischen UNB für ein Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB formuliert worden
sind, sind dort vorzulegen.
Der Siedlungsflächenabstand von 500m Luftlinie zu Goßfelden ist
gewahrt, zudem ist im Bauantragsverfahren der Schattenwurf zu klären (vgl.
Stellungnahme unter 4. zum Regierungspräsidium/Immissionsschutz)
9. Bundesverband Landschaftsschutz,
Schreiben v. 6. März 2001
Stellungnahme
hierzu:
zu 1.: Landschaftliche
Werte, Verpflichtung des Natur- und Vogelschutzes
Die angesprochenen Werte wie Landschaftsbild, Erholungseignung und
Vogelschutz sind in einem Bauantragsverfahren gem. § 35 BauGB zu prüfen, da
diese Flächennutzungsplan-Ergänzung lediglich die Privilegierung gemäß § 35
BauGB räumlich einschränkt. Diesbezügliche Untersuchungen, wie sie als Auflagen
von der städtischen UNB für ein Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB formuliert
worden sind, sind dort vorzulegen.
zu 2.: Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz
zu naturschutzverträglichen Windkraftanlagen
Es handelt sich hier um Empfehlungen und nicht um eine Richtlinie.
Gleichwohl sind die Empfehlungen, die vom Bundesamt für Naturschutz in dieser
Publikation auf der S. 54 u. 55 für die Bauleitplanung ausgesprochen werden,
bei dieser Flächennutzungsplan-Ergänzung berücksichtigt worden:
· Der dargestellte
Vorrangbereich Weinstraße/Wehrda deckt sich mit den Zielvorgaben des
Regionalplanes Mittelhessen (vgl. Stellungnahme des RP/Obere
Landesplanungsbehörde).
· Der Vorrangbereich
ermöglicht die Konzentration energetisch effektiver Anlagen (max. 2-3 Anlagen
aus rein technischer Sicht) in einem Bereich im Stadtgebiet. Außerhalb dieses
Vorrangbereiches ist die Privilegierung von Windkraftanlagen aufgehoben.
· Die Eingriffsregelung
bleibt weiterhin gemäß § 35 BauGB i. V. mit den §§ 8 und 8a
Bundesnaturschutzgesetz gültig.
Insbesondere der angesprochene Punkt der Fernwirkung spricht für
diesen Bereich. Auf Grund der Topografie und der bewaldeten Ränder dieser
Hochfläche entlang der Weinstraße, handelt es sich um einen Bereich im
Stadtgebiet, der vom übrigen Stadtgebiet aus kaum einsehbar ist.
zu 3.: Vorrangbereich
Wehrda/Weinstraße als Bereich der Kategorie C / Einzelanlagen
Beim Vorrangbereich Wehrda/Weinstraße handelt es sich, wie im Erläuterungsbericht
im Kap. - Grundlage der Planergänzung - dargelegt, um einen Bereich der
Kategorien A und B. Sie stellen die Grundlage für eine flächenhafte Darstellung
dar, da sie
entsprechend der gutachterlichen Empfehlung ein deutliches CO2-Entlastungspotenzial in der Fläche aufweisen. Der angrenzende Bereich C1 - Weinstraße/Wehrda - der
Kategorie C ist nicht in dem dargestellten Vorrangbereich enthalten, da er nur
punktuell dieses Potenzial aufweist. Wie im Erläuterungsbericht unter Kap.
Einzelstandortbeurteilung ausgeführt, können dort Einzelstandorte, die die CO2-Entlastung von über 200 kg CO2 pro m2 Rotorfläche und Jahr nachweislich erreichen, gem. dem
Privilegierungstatbestand des § 35 BauGB ebenfalls geprüft werden.
zu 4. Eiswurf
Die Gefahr des Eiswurfes bei Windkraftanlagen ist bekannt. Deshalb
sollen die möglichen Anlagen in der größt möglichen Entfernung vom Wanderweg
aufgestellt werden. Zusammen mit der Auflage, dass der Anlagenbetreiber
Hinweisschilder, die auf die Gefahr des Eiswurfes aufmerksam machen, am
Wanderweg aufzustellen hat, ist dieser Gefahr ausreichend Rechnung getragen.
Diese beiden Punkte werden der Bauaufsichtsbehörde zur Berücksichtigung in
einem möglichen Bauantragsverfahren gemäß § 35 BauGB mitgegeben.
zu 5. Unwirtschaftlichkeit
Die betriebswirtschaftliche Betrachtung einer Windkraftanlage ist
wie bei allen Investitionen Sache des Investors/Betreibers.
Volkswirtschaftlich, also nach Gesichtspunkten ganzheitlich
Umweltbilanzen betrachtet, empfiehlt die Windpotenzialstudie deutlich, dass
oberhalb des 200 kg-Niveau der CO2-Entlastung die Ausweisung von Windkraftanlagen
unter diesem Gesichtspunkt als sinnvoll zu betrachten sind. Dieser
volkswirtschaftliche Aspekt ist letztendlich das Kriterium für diese
Flächennutzungsplanergänzung.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland BUND in seinem Schreiben vom 27. Februar 2001 ausdrücklich
die Ausweisung des Standortes an der Weinstraße in Wehrda als
Windenergievorrangbereich begrüßt. Es wird auch anerkannt, dass die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt worden sind.
Alles
weitere ist dem Planentwurf und dem Erläuterungsbericht zur
Flächennutzungsplanergänzung zu entnehmen.
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