Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0910/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Konzessionsvertrag mit den Stadtwerken Marburg GmbH
hier: Konzessionsabgabennachzahlung und weitere Änderungen des Vertrages
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 14 - Prüfungsamt
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Herr Fehlinger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
27.01.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
30.01.2009
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird
gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
- Dem
Abschluss der vorgelegten Vereinbarung zur Abgeltung von
Konzessionsabgaben durch die Stadtwerke Marburg GmbH an die
Universitätsstadt Marburg wird zugestimmt.
- Der
Ergänzung zum Konzessionsvertrag vom 15. Dezember 2000 zur Anpassung des
Kommunalrabattes wird zugestimmt.
3.
Der
Änderung / Ergänzung zum Konzessionsvertrag vom 01. Januar 2000 zu den §§ 8/9
bezüglich Baumaßnahmen der Stadtwerke und der Stadt wird zugestimmt.
Sachverhalt
Begründung :
Zu 1.) :
Im Konzessionsvertrag vom
15. Dezember 2000 (Laufzeit 01.01.2000 bis 31.12.2019) und auch im
vorangegangenen Konzessionsvertrag wurde vereinbart, dass die Stadtwerke
Marburg GmbH den höchst zulässigen Betrag als Konzessionsabgabe an die Stadt
Marburg zahlt. § 2 Absatz 7 KAV sieht als Bedingung zur Nutzung des niedrigeren
Konzessionsabgabensatzes von 0,11 Ct. statt 1,59 Ct. (bei der Stadt Marburg)
das Vorliegen eines Verbrauches von 30.000 kWh und zweimalige
Leistungsmessungen über 30 KW vor. Auf Grund einer unterschiedlichen
Rechtsauslegung hat die Stadtwerke Marburg GmbH den Kunden mit einem Verbrauch
zwischen 30.000 kWh und 100.000 kWh nur die geringere Konzessionsabgabe in
Rechnung gestellt und an die Stadt Marburg abgeführt.
Mit der erfolgten
Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) hat die Stadtwerke Marburg
GmbH die Klarstellung des Verordnungsgebers, dass für diese Kunden ohne
Leistungsmessung der erhöhte Satz der Konzessionsabgabe anzusetzen ist, auch
umgesetzt. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 30. Dezember 2006 muss
jedoch ein Ausgleich nachträglich erfolgen, da die gewährte Konzessionsabgabe
in diesem Zeitraum für den oben skizzierten Kundenkreis zu gering war.
Der Fachdienst Prüfungsamt hat daher
gemeinsam mit dem FD Beteiligungen und Controlling eine Berechnung in Anlehnung
an die bereits getroffenen Übereinkunft mit der E|ON erstellt. Dabei wird
unterstellt, dass ca. 40 - 50 % der betreffenden Kunden mit einer Abnahmemenge
zwischen 30.000 kWh und 100.000 kWh als Tarifkunden hätten behandelt werden
müssen. Da die genauere Berechnung jedoch sehr kostenintensiv und zeitaufwändig
ist, haben die Stadtwerke Marburg angeboten, auf den Gesamtverbrauch des oben
genannten Kundenkreises eine Ausgleichszahlung in Höhe von 60 % der Differenz
zwischen der höheren und der gezahlten Konzessionsabgaben zu leisten. Dies
entspricht der mit der E|ON getroffenen Vereinbarung.
Bezogen auf die Stadt Marburg ergibt sich nach dieser Modellrechnung eine Nachzahlung von der Stadtwerke Marburg GmbH in Höhe von 606.573,31 €.
Zu 2.) :
Im Rahmen der Novellierung des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07. Juli 2005 wurde im Artikel 3, Absatz
40 Punkte 4 - 7 auch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) neu gefasst.
Danach kann der bisherige
Kommunalrabatt auf Stromlieferungen nach dem Allgemeinen Tarif nur noch auf die
im Strompreis enthaltenen Netzentgelte für sämtliche Lieferungen in
Niederspannung gewährt werden. Rabattgeber ist danach künftig der Netzbetreiber
als Halter des Konzessionsrechts, um Diskriminierungsfreiheit gegenüber dritten
Lieferanten sicherzustellen.
Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen
Regelungen wurden in Absprache mit dem Bereich Gebäudewirtschaft zum 01. Januar
2007 umgesetzt. Der Form halber soll jetzt auch der bestehende Vertrag
angepasst werden. § 12 erhält rückwirkend zum 01. Januar 2007 die als Anlage
beigefügte Form. Über eine weiter gehende Regelung zur Abgeltung des
Kommunalrabattes analog der mit der E|ON getroffenen Vereinbarung oder
zukünftigen Gewährung des Kommunalrabattes für die restliche Laufzeit des
Konzessionsvertrages in anderer Form wird gesondert im Laufe des Jahres 2009
verhandelt.
Zu 3.) :
Aus gegebenem Anlass sollen der § 8
- Baumaßnahmen der Stadtwerke Marburg GmbH geändert und § 9 a ergänzt werden.
Im § 8 des Konzessionsvertrages sind die Rechte und Pflichten bei Baumaßnahmen
der Stadtwerke Marburg GmbH beschrieben.
Unter Nr. 3 wird die notwendige
Abstimmung bei Baumaßnahmen zwischen der Stadtwerke Marburg GmbH und der Stadt
Marburg neu geregelt.
Unter Nr. 5 im § 8 werden die
Qualitätssicherung bei Flächen über 50 m² (Entnahme von Bohrkernen zur
Kontrolle) sowie Regelungen zur Kontrolle vor Beendigung der Gewährleistung
hinzugefügt.
Der neue § 9 a umfasst nunmehr Kostenregelungen
für gemeinsame Baumaßnahmen der Stadt Marburg und der Stadtwerke Marburg GmbH.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlagen
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen