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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0910/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

  1. Dem Abschluss der vorgelegten Vereinbarung zur Abgeltung von Konzessionsabgaben durch die Stadtwerke Marburg GmbH an die Universitätsstadt Marburg wird zugestimmt.
  2. Der Ergänzung zum Konzessionsvertrag vom 15. Dezember 2000 zur Anpassung des Kommunalrabattes wird zugestimmt.

3.      Der Änderung / Ergänzung zum Konzessionsvertrag vom 01. Januar 2000 zu den §§ 8/9 bezüglich Baumaßnahmen der Stadtwerke und der Stadt wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Begründung :

Zu 1.) :

Im Konzessionsvertrag vom 15. Dezember 2000 (Laufzeit 01.01.2000 bis 31.12.2019) und auch im vorangegangenen Konzessionsvertrag wurde vereinbart, dass die Stadtwerke Marburg GmbH den höchst zulässigen Betrag als Konzessionsabgabe an die Stadt Marburg zahlt. § 2 Absatz 7 KAV sieht als Bedingung zur Nutzung des niedrigeren Konzessionsabgabensatzes von 0,11 Ct. statt 1,59 Ct. (bei der Stadt Marburg) das Vorliegen eines Verbrauches von 30.000 kWh und zweimalige Leistungsmessungen über 30 KW vor. Auf Grund einer unterschiedlichen Rechtsauslegung hat die Stadtwerke Marburg GmbH den Kunden mit einem Verbrauch zwischen 30.000 kWh und 100.000 kWh nur die geringere Konzessionsabgabe in Rechnung gestellt und an die Stadt Marburg abgeführt.

Mit der erfolgten Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) hat die Stadtwerke Marburg GmbH die Klarstellung des Verordnungsgebers, dass für diese Kunden ohne Leistungsmessung der erhöhte Satz der Konzessionsabgabe anzusetzen ist, auch umgesetzt. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 30. Dezember 2006 muss jedoch ein Ausgleich nachträglich erfolgen, da die gewährte Konzessionsabgabe in diesem Zeitraum für den oben skizzierten Kundenkreis zu gering war.

Der Fachdienst Prüfungsamt hat daher gemeinsam mit dem FD Beteiligungen und Controlling eine Berechnung in Anlehnung an die bereits getroffenen Übereinkunft mit der E|ON erstellt. Dabei wird unterstellt, dass ca. 40 - 50 % der betreffenden Kunden mit einer Abnahmemenge zwischen 30.000 kWh und 100.000 kWh als Tarifkunden hätten behandelt werden müssen. Da die genauere Berechnung jedoch sehr kostenintensiv und zeitaufwändig ist, haben die Stadtwerke Marburg angeboten, auf den Gesamtverbrauch des oben genannten Kundenkreises eine Ausgleichszahlung in Höhe von 60 % der Differenz zwischen der höheren und der gezahlten Konzessionsabgaben zu leisten. Dies entspricht der mit der E|ON getroffenen Vereinbarung.

Bezogen auf die Stadt Marburg ergibt sich nach dieser Modellrechnung eine Nachzahlung von der Stadtwerke Marburg GmbH in Höhe von 606.573,31 €.

Zu 2.) :

Im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07. Juli 2005 wurde im Artikel 3, Absatz 40 Punkte 4 - 7 auch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) neu gefasst.

Danach kann der bisherige Kommunalrabatt auf Stromlieferungen nach dem Allgemeinen Tarif nur noch auf die im Strompreis enthaltenen Netzentgelte für sämtliche Lieferungen in Niederspannung gewährt werden. Rabattgeber ist danach künftig der Netzbetreiber als Halter des Konzessionsrechts, um Diskriminierungsfreiheit gegenüber dritten Lieferanten sicherzustellen.

Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen wurden in Absprache mit dem Bereich Gebäudewirtschaft zum 01. Januar 2007 umgesetzt. Der Form halber soll jetzt auch der bestehende Vertrag angepasst werden. § 12 erhält rückwirkend zum 01. Januar 2007 die als Anlage beigefügte Form. Über eine weiter gehende Regelung zur Abgeltung des Kommunalrabattes analog der mit der E|ON getroffenen Vereinbarung oder zukünftigen Gewährung des Kommunalrabattes für die restliche Laufzeit des Konzessionsvertrages in anderer Form wird gesondert im Laufe des Jahres 2009 verhandelt.

 

Zu 3.) :

Aus gegebenem Anlass sollen der § 8 - Baumaßnahmen der Stadtwerke Marburg GmbH geändert und § 9 a ergänzt werden. Im § 8 des Konzessionsvertrages sind die Rechte und Pflichten bei Baumaßnahmen der Stadtwerke Marburg GmbH beschrieben.

Unter Nr. 3 wird die notwendige Abstimmung bei Baumaßnahmen zwischen der Stadtwerke Marburg GmbH und der Stadt Marburg neu geregelt.

Unter Nr. 5 im § 8 werden die Qualitätssicherung bei Flächen über 50 m² (Entnahme von Bohrkernen zur Kontrolle) sowie Regelungen zur Kontrolle vor Beendigung der Gewährleistung hinzugefügt.

Der neue § 9 a umfasst nunmehr Kostenregelungen für gemeinsame Baumaßnahmen der Stadt Marburg und der Stadtwerke Marburg GmbH.

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

Anlagen

 

 

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