Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0020/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg I (Kernstadt und Gisselberg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
27.02.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Wahlvorbereitungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
27.02.2009
|
Sachverhalt
Begründung:
Lt.
Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg vom 01.10.2008 sind die Amtszeiten des
Herrn Dr. Wulff und des Herrn Doering als Ortsgerichtsschöffen und zugleich
Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers bereits abgelaufen.
Zudem
ist die Amtszeit des Herrn Brechlin als Ortsgerichtsschöffe abgelaufen.
Daher
ist es notwendig, gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes entsprechende
Neuwahlen durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung
zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des
Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen
Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern
dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie
lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von
Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht
Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des
Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder
Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie
Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern
ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2.
Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht
gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes
werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor
des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann
auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes
hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der
Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die
Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann
durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 08.10.2008 sowie
17.11.2008 wurden alle in der Stadtverordneten-versammlung vertretenen
Fraktionen sowie der entsprechende Ortsbeirat Gisselberg gebeten, entsprechende
Vorschläge einzureichen.
Es liegen folgende Vorschläge vor:
Ortsgerichtsschöffe und zugleich
Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers
CDU-Fraktion
Herrn Dr. Reimer Wulff, wh.
von-Harnack-Str. 17, 35039 Marburg,
SPD-Fraktion
Herrn Hans-Jürgen Schäfer, wh.
Biegenstraße 48, 35037 Marburg
Ortsgerichtsschöffe
CDU-Fraktion
Herrn Lothar Frank, wh. Hahnengasse 2,
35039 Marburg,
Der Ortsbeirat Gisselberg meldete
Fehlanzeige.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen