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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0043/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Trifft es zu, dass der Bauherr des viergeschossigen Neubaus mit einem rotundenartigen Dachaufbau in Holzbauweise entgegen dem Hessischen Denkmalrecht festgeschriebenen Umgebungsschutz (Rückseite der Gründerzeitgebäude in der Gisselbergerstraße) eine Baugenehmigung bekommen hat, dem Bauherrn des daneben liegenden Gebäudes aber nur mit der Auflage der Dreigeschossigkeit mit Satteldach (Grund: im Hessischen Denkmalrecht festgeschriebener Umgebungsschutz) eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sind mit der Baugenehmigung Abweichungen vom Bebauungsplan Nr. 24 vom 13.7.1965 durch Befreiungen ausgesprochen worden und falls ja: welche und mit welcher Begründung?

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Sachverhalt

Über den vorliegenden Bauantrag "Neubau eines Mehrfamilien-Wohnhauses" ist noch nicht abschließend entschieden.

 

Das bestehende Nachbargebäude wurde 1991 als Appartementhaus genehmigt. Nach Aktenlage war das Maß der baulichen Nutzung von Anfang an eingehalten worden, demnach war eine Entscheidung über planungsrechtliche Befreiungen nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Dachform, das Gebäude war als Satteldach-Gebäude beantragt.

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