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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0455/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Hannelore Gottschlich (Nr. 18 6/2009)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.06.2009
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Beschlussvorschlag
Gemäß
§ 3 Hess. Denkmalschutzgesetz ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim
Magistrat der Stadt Marburg angesiedelt. Kann dieses Amt 61 seine
Entscheidungen z. B. gemäß § 16 (Genehmigungspflichtige Maßnahmen) eigenständig
und auch gegen den Willen des Bauherrn treffen, wenn der Magistrat der Bauherr
und Antragsteller auf Abriss bzw. Umgestaltung eines Kulturdenkmals ist, oder
muss der Leiter des Amtes 61 den Weisungen des Magistrats folgen und wäre dann
die Feststellung richtig, dass in diesem Fall der Magistrat als Bauherr die von
ihm erstrebte Genehmigung praktisch bei sich selbst beantragt und genehmigt?
Sachverhalt
Bei
den gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDSchB) denkmalschutzrechtlich
genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die in § 16 Hessisches
Denkmalschutzgesetz erläutert sind, wird zusätzlich das Einvernehmen mit dem
Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) eingeholt. Eine Eigenständigkeit der
Unteren Denkmalschutzbehörde ist durchaus gegeben, allerdings ist der Magistrat
aufgrund der Verwaltungsstruktur in letzter Konsequenz auch die Untere
Denkmalschutzbehörde. Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen
nicht nach Weisung des Magistrats, sondern nach fachlichen und rechtlichen Einschätzungen im Einvernehmen
mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und Beteiligung des Denkmalbeirates.
Darüber
hinaus ist kein Vorgang aus den letzten 10 Jahren bekannt, bei dem der
Magistrat als Bauherr bzw. Eigentümer den Abriss eines Kulturdenkmals beantragt
hat.