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Ratsinformation
Beschlussvorlage HFA - VO/0123/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf die Verteilung der Kosten der Stützmauersanierung im Bereich der Ritterstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage HFA
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Verfasser*in:
- Friedhelm Stein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
19.03.2002
|
Beschlussvorschlag
Es wird
gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Die
Kosten der in den Jahren 1988 bis 1994 vorgenommenen Sanierung der Stützmauer
unterhalb der Ritterstraße zwischen Kugelgasse und Ostseite des Lutherischen
Kirchhofes in der Kernstadt gehen in Anwendung der Härtevorschrift des § 163
Abs. 1 der Abgabenordnung zu Lasten der Stadt.
Sachverhalt
Begründung:
Nachdem
bereits in den Jahren 1987 und 1988 entsprechende Gutachten zur
Bestandsaufnahme erstellt wurden, zeigten im Herbst 1989 laufende
Verformungsmessungen, dass sich die Stützmauern unterhalb der Ritterstraße
innerhalb eines Vierteljahres um 2 – 3 Millimeter bewegt hatte. Eine sofortige
Sanierung wurde daher für erforderlich gehalten.
Um die
Sicherheit für den Verkehr und die oberhalb der Stützmauer stehenden Häuser zu
gewährleisten, hatte der Magistrat daher am 17.04.1990 beschlossen, die
Maßnahmen zur Sanierung und Herstellung einer nachweisbaren Standsicherheit für
die Stützmauern durchzuführen.
Ausschlaggebend
für die auf rd. 3 Mio. DM veranschlagten Arbeiten waren nicht zuletzt die
Ergebnisse gutachterlicher Untersuchungen, dass die Ritterstraße nicht, wie
ursprünglich angenommen, auf festem Felsen, sondern aufgeschüttetem Material
verläuft. Die Belastung, die vom Straßenkörper auf die Stützmauer ausging,
musste daher durch den Einbau von Beton-Druckverteilungsbalken vermindert
werden. Diese mittels Anker im rückwärtigen Felsen unter den bergseitigen
Häusern befestigten Balken leiten die Belastung vom Straßenkörper in den
Felsen. Zusätzlich wurden Bohrpfähle niedergebracht und verpresst, so dass eine
stabile Einheit entstand.
Um die
erforderlichen Arbeiten ausführen zu können, mussten alle Versorgungsleitungen
aus der Fahrbahn herausgenommen werden. Zugleich musste die stark in
Mitleidenschaft gezogene Fahrbahnfläche ebenfalls erneuert und gepflastert werden.
Der entsprechende Magistratsbeschluss datiert vom 13.08.1990.
Die
Arbeiten wurden von August 1992 bis Januar 1994 durchgeführt. Die Kosten der
Stützmauersanierung beliefen sich ausweislich der beigefügten Aufstellung auf
insgesamt 2.156.006,28 DM.
Die
Kosten der Verkehrsflächenerneuerung betrugen 922.502,86 DM. Dieser Aufwand ist
gemäß der städtischen Straßenbeitragssatzung zu 30 % beitragspflichtig und wird
gemeinsam mit der für das Jahr 2002 geplanten Sanierung des unteren Teils der
Ritterstraße bis zum Obermarkt abgerechnet.
Die
Ritterstraße an sich liegt außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes Nordwestliche Oberstadt. Eine Kostenbeteiligung über die
Altstadtsanierung kann daher nur im Bereich zwischen den Grundstücken
Ritterstraße 5 und Markt 22 erfolgen, welcher unmittelbar an das
Sanierungsgebiet angrenzt und daher einen Sanierungsvorteil für die
entsprechenden Grundstücke vermittelt.
Eine
überschlägige Ermittlung des voraussichtlich entstehenden Straßenbeitrages für
die Verkehrsflächenerneuerung der Ritterstraße insgesamt (von Kugelgasse bis
Obermarkt) unter Abzug der im Rahmen der Altstadtsanierung abgedeckten Kosten
und Grundstücke hat einen Wert von umgerechnet geschätzt rd. 20,00 bis 30,00 DM
je Quadratmeter Grundstücksfläche (je nach Geschossflächenzahl) ergeben.
Würde man
die Kosten der Stützmauersanierung ebenfalls in den beitragsfähigen Aufwand
einstellen, würde dies eine Belastung je Quadratmeter Grundstücksfläche von
umgerechnet rd. 57,00 bis 81,50 DM ergeben.
Das aus
Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entnehmende Gebot, die Bürger nur im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung zu Abgabenleistungen heranzuziehen, enthält
zugleich ein aus dem Rechtstaatsprinzip folgendes Übermaßverbot. Dies führt
dazu, dass ein Abgabenpflichtiger nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe
herangezogen werden darf. Dem gemäß ist eine Befreiung von Belastungen zu
erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausgehen, d.h. wenn
die Erhebung der Abgabe im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter
Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen
Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (Beschluss BVerfG vom 05.04.1978 – 1 BvR
117/73).
Die
Beitragseinziehung muss hierbei eine Unbilligkeit für den Beitragspflichtigen
darstellen, so dass es nach Lage der Verhältnisse unangebracht ist, den nach
dem Wortlaut des Gesetzes geschuldeten Beitrag zu erheben.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – Urteil vom 12.09.1984; 8 C
124.82 – sind der Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen,
dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass nach § 135 Abs.
5 BauGB geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu
berücksichtigen. Dieses Urteil bezog sich auf das Erschließungsbeitragsrecht.
Das hier
anzuwendende Kommunale Abgabengesetz enthält keine besondere Vorschrift über
Billigkeitsregelungen; insoweit ist auf die einschlägigen Bestimmungen der
Abgabenordnung zu verweisen. Nach § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung können
Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des
Einzelfalles unbillig wäre. Dies bedeutet, dass der (teilweise) Verzicht auf
die Erhebung bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens von Amts wegen
erfolgen kann.
Im März
2002 soll eine Informationsveranstaltung für die Anlieger der Ritterstraße
stattfinden, bei der die voraussichtliche Beitragsbelastung mitgeteilt werden
soll. Um relativ konkrete Auskünfte erteilen zu können, ist eine vorherige
Entscheidung bezüglich der Kosten der Mauersanierung erforderlich.
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