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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage HFA - VO/0123/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

Die Kosten der in den Jahren 1988 bis 1994 vorgenommenen Sanierung der Stützmauer unterhalb der Ritterstraße zwischen Kugelgasse und Ostseite des Lutherischen Kirchhofes in der Kernstadt gehen in Anwendung der Härtevorschrift des § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung zu Lasten der Stadt.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Nachdem bereits in den Jahren 1987 und 1988 entsprechende Gutachten zur Bestandsaufnahme erstellt wurden, zeigten im Herbst 1989 laufende Verformungsmessungen, dass sich die Stützmauern unterhalb der Ritterstraße innerhalb eines Vierteljahres um 2 – 3 Millimeter bewegt hatte. Eine sofortige Sanierung wurde daher für erforderlich gehalten.

 

Um die Sicherheit für den Verkehr und die oberhalb der Stützmauer stehenden Häuser zu gewährleisten, hatte der Magistrat daher am 17.04.1990 beschlossen, die Maßnahmen zur Sanierung und Herstellung einer nachweisbaren Standsicherheit für die Stützmauern durchzuführen.

 

Ausschlaggebend für die auf rd. 3 Mio. DM veranschlagten Arbeiten waren nicht zuletzt die Ergebnisse gutachterlicher Untersuchungen, dass die Ritterstraße nicht, wie ursprünglich angenommen, auf festem Felsen, sondern aufgeschüttetem Material verläuft. Die Belastung, die vom Straßenkörper auf die Stützmauer ausging, musste daher durch den Einbau von Beton-Druckverteilungsbalken vermindert werden. Diese mittels Anker im rückwärtigen Felsen unter den bergseitigen Häusern befestigten Balken leiten die Belastung vom Straßenkörper in den Felsen. Zusätzlich wurden Bohrpfähle niedergebracht und verpresst, so dass eine stabile Einheit entstand.

 

Um die erforderlichen Arbeiten ausführen zu können, mussten alle Versorgungsleitungen aus der Fahrbahn herausgenommen werden. Zugleich musste die stark in Mitleidenschaft gezogene Fahrbahnfläche ebenfalls erneuert und gepflastert werden. Der entsprechende Magistratsbeschluss datiert vom 13.08.1990.

 

Die Arbeiten wurden von August 1992 bis Januar 1994 durchgeführt. Die Kosten der Stützmauersanierung beliefen sich ausweislich der beigefügten Aufstellung auf insgesamt 2.156.006,28 DM.

 

Die Kosten der Verkehrsflächenerneuerung betrugen 922.502,86 DM. Dieser Aufwand ist gemäß der städtischen Straßenbeitragssatzung zu 30 % beitragspflichtig und wird gemeinsam mit der für das Jahr 2002 geplanten Sanierung des unteren Teils der Ritterstraße bis zum Obermarkt abgerechnet.

 

Die Ritterstraße an sich liegt außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Nordwestliche Oberstadt. Eine Kostenbeteiligung über die Altstadtsanierung kann daher nur im Bereich zwischen den Grundstücken Ritterstraße 5 und Markt 22 erfolgen, welcher unmittelbar an das Sanierungsgebiet angrenzt und daher einen Sanierungsvorteil für die entsprechenden Grundstücke vermittelt.

 

Eine überschlägige Ermittlung des voraussichtlich entstehenden Straßenbeitrages für die Verkehrsflächenerneuerung der Ritterstraße insgesamt (von Kugelgasse bis Obermarkt) unter Abzug der im Rahmen der Altstadtsanierung abgedeckten Kosten und Grundstücke hat einen Wert von umgerechnet geschätzt rd. 20,00 bis 30,00 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche (je nach Geschossflächenzahl) ergeben.

 

Würde man die Kosten der Stützmauersanierung ebenfalls in den beitragsfähigen Aufwand einstellen, würde dies eine Belastung je Quadratmeter Grundstücksfläche von umgerechnet rd. 57,00 bis 81,50 DM ergeben.

 

 

Das aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entnehmende Gebot, die Bürger nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu Abgabenleistungen heranzuziehen, enthält zugleich ein aus dem Rechtstaatsprinzip folgendes Übermaßverbot. Dies führt dazu, dass ein Abgabenpflichtiger nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden darf. Dem gemäß ist eine Befreiung von Belastungen zu erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausgehen, d.h. wenn die Erhebung der Abgabe im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (Beschluss BVerfG vom 05.04.1978 – 1 BvR 117/73).

 

Die Beitragseinziehung muss hierbei eine Unbilligkeit für den Beitragspflichtigen darstellen, so dass es nach Lage der Verhältnisse unangebracht ist, den nach dem Wortlaut des Gesetzes geschuldeten Beitrag zu erheben.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – Urteil vom 12.09.1984; 8 C 124.82 – sind der Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Dieses Urteil bezog sich auf das Erschließungsbeitragsrecht.

 

Das hier anzuwendende Kommunale Abgabengesetz enthält keine besondere Vorschrift über Billigkeitsregelungen; insoweit ist auf die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung zu verweisen. Nach § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Dies bedeutet, dass der (teilweise) Verzicht auf die Erhebung bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens von Amts wegen erfolgen kann.

 

Im März 2002 soll eine Informationsveranstaltung für die Anlieger der Ritterstraße stattfinden, bei der die voraussichtliche Beitragsbelastung mitgeteilt werden soll. Um relativ konkrete Auskünfte erteilen zu können, ist eine vorherige Entscheidung bezüglich der Kosten der Mauersanierung erforderlich.

 

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