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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0127/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
·Teiländerung des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP)
·6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24/4 "Am Hasenküppel" im Stt. Marbach
- Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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13.03.2002
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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22.03.2002
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26.04.2002
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Dem
Entwurf der FNP-Teiländerung Nr. 24/1 nebst Erläuterung wird zum Zwecke der
öffentlichen Auslegung gemäß den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zugestimmt.
2. Dem
Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24/4 „Am Hasenküpppel" im
Stt. Marbach - Änderung und Erweiterung um einen 2. Teilgeltungsbereich für
Kompensationsmaßnahmen in der Gemarkung Dagobertshausen -, wird zum Zwecke der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3(2) BauGB und der Beteiligung der TÖB (§ 4
BauGB) zugestimmt.
Sachverhalt
Begründung:
Für die
am 25.09.1998 beschlossene 1. Teiländerung des FNP's im Stadtteil Marbach und
die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24/4 ist die frühzeitige
Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der TÖB im Zeitraum vom 03.04.2000 bis
02.05.2000 in Form einer öffentlichen Auslegung des FNP-Vorentwurfs und des
Bebauungsplan-Vorentwurfes bzw. durch Anschreiben sowie durch eine
Bürgerversammlung am 05.04.2000 durchgeführt worden.
Der
Ortsbeirat Marbach wurde im Rahmen der vorgenannten Veranstaltung sowie durch
gesondertes Anschreiben über die Planung informiert.
Die im
Zuge der Bürgerversammlung angesprochenen Sachverhalte sind dem beigelegten
Protokoll zu entnehmen. Im Planentwurf fanden folgende Änderungen Eingang:
-
Dachform:
Zur
Gewährleistung einer homogenen Gesamtansicht des Baugebietes im Kontext mit der
umgebenden Bebauung beschränkt sich die entsprechende Festsetzung des
Bebauungsplanes auf die Vorgabe von Satteldächern mit einer Dachneigung
zwischen 30 und 38°.
-
Entwässerung:
Zwischenzeitlich
ist ein Entwässerungsentwurf erstellt und sowohl mit dem Tiefbauamt als auch
der Fachbehörde abgestimmt worden.
Die
vorgesehenen Grundstücksflächen im Bereich nördlich der Planstraße sind
voraussichtlich über eine Haushalts-Hebeanlage zu entwässern. Eine Verschärfung
der Abwassersituation in Marbach ist nicht absehbar.
Ebenso
werden die Sachverhalte Fußwegeführung und Baustellenverkehr eine Regelung (s.
unten) erfahren.
Im Zuge
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden folgende
Anregungen zum Planvorentwurf geäußert bzw. folgende Sachverhalte angesprochen:
·
Seitens
der Deutschen Telekom AG wird auf deren vorhandenen Mast für die Rundfunk- und
Fernsehversorgung sowie den Mobilfunkbetrieb verschiedener Netz-Betreiber
hingewiesen sowie auf die notwendige Gewährleistung einer Zuwegung. Gemäß der
Deutschen Telekom AG gilt die vertragliche Regelung mit dem
Grundstückseigentümer bis zum 31.03.2012. Zudem wird auf die Notwendigkeit der
Verlegung neuer Telekommunikationsanlagen zur entsprechenden Versorgung des
Gebietes hingewiesen.
Stellungnahme:
Der
Standort des Telekom-Mastes ist im Bebauungsplan Bestandteil einer
festgesetzten Fläche für naturschutz- und landschaftspflegerisch motivierte
Maßnahmen gemäß § 9 (1) 20 BauGB, er hat somit lediglich Bestandsschutz.
Damit
ist die bauplanungsrechtliche Zielsetzung eindeutig dokumentiert. Ungeachtet
der Diskussion über potenzielle Gesundheitsgefährdungen würde eine langfristige
Beibehaltung des Sendemastes möglicherweise zu einer deutlichen Verringerung
der Wohn- und Wohnumfeldqualität führen und ist insofern mit den dem
Bebauungsplan zugrundliegenden städtebaulichen Zielsetzungen nicht vereinbar.
Eine
Zuwegung ist gegenwärtig über private Grünflächen und nur fußläufig gegeben; an
dieser Situation wird durch den Bebauungsplan (ungeachtet der formulierten
landschaftspflegerischen Zielsetzung) nichts verändert.
Parallel
zum weiteren Planverfahren wird der Frage nach der Gültigkeit der o.g. Laufzeit
der vertraglichen Regelung sowie nach möglichen Wegen zur vorfristigen
Beendigung dieser Bindung mit anwaltlicher Unterstützung nachgegangen.
·
Das
Regierungspräsidium Gießen äußert Anregungen zur Notwendigkeit der
erforderlichen Genehmigungsverfahren für die Trink- und Löschwasserversorgung
nach § 50 Hess. Wassergesetz. Auf die infolge der Erschließung des Baugebietes
zu erwartenden Störungen im Gleichgewicht des Wasserhaushaltes und den
notwendigen Nachweis der vollständigen Kompensation im Rahmen der
Entwässerungsplanung wird zudem hingewiesen.
Gemäß
dem Dez. 54, Obere Forstbehörde, (sowie auch dem vormals zuständigen Hess.
Forstamt Marburg) ist für die im Planvorentwurf zentral vorgesehenen
Anpflanzungen eine Aufforstungsgenehmigung notwendig. Bei Erfüllung der Walddefinition
des § 1 Hess. Forstgesetzes sind im Hinblick auf die festgesetzten überbaubaren
Flächen die Be-stimmungen des § 6(15) der Hess. Bauordnung (ausreichender
Waldabstand) zu beachten.
Gemäß
dem Dez. 61.2 (Obere Naturschutzbehörde) fallen die Biotope im Plangebiet nicht
unter die Schutzbestimmungen des § 23 Abs. Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG).
Durch
die Behörde wird angeregt auf die im Planvorentwurf getroffene Festsetzung
„Liegewiese" zu verzichten und die festgesetzte Ausgleichsfläche der
Sukzession zu überlassen, um eine damit einhergehende Beeinträchtigung der
Lebensraumfunktionen der Gehölzstrukturen im Bereich der zentralen Kuppe und
der östlichen Hangkante sowie der Grünlandbereiche zu vermeiden bzw. zu
minimieren.
Stellungnahme:
Zwischenzeitlich
ist ein Entwässerungsentwurf erstellt und sowohl mit dem Tiefbauamt als auch
der Fachbehörde abgestimmt worden, so dass davon auszugehen ist, dass die
fachlichen Belange hinreichend beachtet und abgearbeitet sind.
In
Abstimmung mit dem vormals zuständigen Forstamt Marburg, welches die gleichen
Anregungen vorgebracht hat, werden die Festsetzungen zur Ergänzung und
Erweiterung der bestockten Fläche im zentralen Kuppenbereich des Gebietes
dahingehend modifiziert, dass die Zielsetzung Feldgehölz mit einem Anteil an
Bäumen 1. und 2. Ordnung im Vordergrund steht und die Walddefinition des § 1
Hess. Forstgesetz somit nicht erfüllt wird:
In
Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde wird auf die
Festsetzung Liegewiese sowie auf die im Planvorentwurf vorgesehene
Fußwegeverbindung im Bereich der östlichen Hangoberkante wegen der
landschaftspflegerischen Zielsetzung und Lebensraumfunktion entgegenstehend
verzichtet.
Als
wesentlicher Bestandteil des Trittstein-Biotopgefüges verbleibt es bei der
vorgeschlagenen Zielsetzung der Entwicklung von Extensivwiesenflächen, eine
Sukzession unterbleibt.
·
Die
Tiefbauabteilung regt an, dass für Straße und Entwässerung jeweils Vorplanungen
zu erstellen und deren Ergebnisse in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Fußwegeverbindungen sehr
aufwändig und kostenintensiv seien und die Verbindungen zu den öffentlichen
Einrichtungen (außerhalb des Plangebietes) darzustellen sind.
Stellungnahme:
Die
Entwurfsplanungen für die Planstraße sowie die Erschließung bzw.
Entwässerungsplanung wurden in Abstimmung mit der Tiefbauabteilung und der
Fachbehörde erstellt; die maßgeblichen Ergebnisse sind im Bebauungsplanentwurf
eingearbeitet.
Während
auf den ursprünglich vorgesehenen Fußweg im Bereich der östlichen
Hang-oberkante verzichtet wird, wird an der Fußwegeverbindung im Nordosten vom
Ende der Planstraße zur Straße Am Hasenküppel im Grundsatz festgehalten;
der Frage der Ausgestaltung wird parallel zu den weiteren Planungen
nachgegangen. Die Einbindung der Wege in das Marbacher Wegenetz ist sehr gut im
Rahmenplan Marbach dargestellt.
·
Auf
Anregung der Straßenverkehrsbehörde (Amt 32.3) sollte die Verkehrsanbindung des
Plangebietes über die Straßen Höhenweg und Holderstrauch
erfolgen, da die Straßen Dornbusch und Wieselacker dafür weniger
geeignet sind. Auch der Baustellenverkehr sollte über die Zufahrt vom Holderstrauch
erfolgen.
Stellungnahme:
Den
vorgebrachten Hinweisen wird parallel der weiteren Planungen nachgegangen, d.
h. vor Baubeginn ergeht der Auftrag an die Straßenverkehrsbehörde, die
entsprechende Beschilderung vorzunehmen.
·
Der
Beirat für Stadtgestaltung regt an, die Architektur der Topografie anzupassen
und das Baugebiet nach Möglichkeit durch einen Bauträger realisieren zu lassen,
da dann seitens der Planung auf die Architektur Einfluss genommen werden könne.
Stellungnahme:
Das
Gebiet wird durch einen Planungs- und Erschließungsträger für eine bauliche
Inanspruchnahme vorbereitet. Im Rahmen dessen werden im Bebauungsplan sowie im
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag die aus Sicht der Stadtplanung
notwendigen Maßgaben für eine baulich-gestalterische Einbindung in die
topografische Situation (Höhenfestsetzung, Dachneigung, Firstrichtung) und in
das Siedlungs- und Landschaftsbild festgeschrieben. Regelungen bzgl.
Bauträgerschaft sind rechtlich nicht möglich.
·
Der
Naturschutzbund (NABU), Kreisverband Marburg-Biedenkopf und der Oberhess.
Gebirgsverein (OHGV), Kreisverband Marburg-Biedenkopf regen an:
Unter
Hinweis auf das Vermeidungsgebot des § 8a BNatSchG wird der Bedarf an Baufläche
in Marbach grundsätzlich in Frage gestellt.
Inhaltliche
Bedenken werden dahingehend vorgebracht, dass mit der vorliegenden Planung
insgesamt, sowie den „initiierten menschlichen Störungen" durch
Liegewiese, Spielplatz und Fußwege die Funktion des Gebietes als Lebens-, Brut-
und Nahrungsraum sowie als Trittstein des innerstädtischen und überregionalen
Vogelzuges entfallen und das ganze Verbundsystem in Frage gestellt würde.
Es
wird eine fundierte avifaunistische Bestandserfassung und Untersuchung der
Wechselwirkungen mit anderen hochwertigen Standorten gefordert.
Unter
Verweis auf die inhaltlichen Anregungen und Bedenken sowie die Bestimmungen des
§ 1a (2) BauGB wird ein höherer Kompensationsbedarf konstatiert und indirekt
auf die Notwendigkeit von zusätzlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
abgehoben.
Stellungnahme:
Nachdem
die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes und Flächenbewirtschaftung im
Bereich „Hasenküppel" weit gehend erfolgt ist (und damit die Darstellung
und Konzeption des Flächennutzungsplanes von 1984 überholt ist) und auf Grund
der Situation, dass andererseits ein entsprechender Bedarf an attraktiven und
hochwertigen Wohnbaugrundstücken angesichts der aktuellen Nachfragesituation grundsätzlich
zu konstatieren ist, hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Marburg veranlasst gesehen, zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung und
Entwicklung im angesprochenen Teilbereich eine Änderung des
Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt dabei in Einbindung in das
Rahmenplankonzept für Marbach, im Zuge dessen Erstellung die bauliche
Weiterentwicklung in Marbach intensiv thematisiert wurde, mit dem Ergebnis,
dass eine angepasste bauliche Entwicklung im Bereich des „Hasenküppel"
vorzunehmen ist.
Die
Anregung einer avifaunistischen Bestandserfassung wurde aufgenommen und mit
vorliegenden Informationen zur Ornithologie im Stadtbereich Marburg (u.a. Kraft
1999) verglichen.
Das
Gutachten bestätigt das Vorkommen gefährdeter Arten sowie eine Bedeutung als
Brut- und Nahrungsrevier. Darüber hinaus werden zumindest für den nahe
gelegenen
Dammelsberg
klare Wechselbeziehungen aufgezeigt.
Eine
überregionale Bedeutung des Gebietes für die Avifauna ist jedoch nicht gegeben.
Die Bedeutung des Gebietes ist insbesondere lokaler Natur und im Zusammenhang
mit wertvollen, innerstädtischen
Grünflächen (z.B. Dammelsberg) zu beurteilen.
Eine
teilweise Bebauung (Bruttobauland ca. 50 % des Plangebietes) der Freiflächen
des Gebietes führt sicherlich zu einer Beeinträchtigung der Habitatfunktion.
Die Flächen fallen jedoch künftig nicht vollständig als Trittstein des
innerstädtischen Verbundsystems aus, da wesentliche Biotopstrukturen erhalten
und weiterentwickelt werden.
Auf
die Festsetzung Liegewiese sowie auf die im Planvorentwurf vorgesehene
Fußwegeverbindung im Bereich der östlichen Hangoberkante wird zur Minimierung
der angeführten Störwirkungen in der Entwurfsfassung verzichtet.
Der
Bebauungsplan wird um einen 2. Teilgeltungsbereich zur Eingriffskompensation
ergänzt: In der Flur 2 (Flst. 13/4 u. 13/5 jew. teilweise) der Gemarkung Dagobertshausen
werden auf einer annähernd 1,5 ha großen, bis dato ausschließlich beackerten
Fläche Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der
Zielsetzung „Extensive Grünlandentwicklung" sowie Gewässerrenaturierung
mit Uferbepflanzung festgesetzt. Diese Maßnahme korrespondiert mit den Zielen
des Landschaftsplanes Nordwestliche Stadtteile.
·
Der
Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), Kreisverband Marburg-Biedenkopf, äußert
sich in gleicher Weise wie NABU und OHGV.
Zudem
wird die Anpflanzung von Obstbäumen in Frage gestellt und als Alternative die
Verwendung von Wildobstsorten angeraten.
Im
Hinblick auf die exponierte Lagesituation und eine mutmaßliche Beeinträchtigung
des bisherigen Landschaftsbildes sowie die Regenwassernutzung müssen an den
Bebauungsplan besondere Anforderungen gestellt werden.
Stellungnahme:
Die
Anregung wird dahingehend aufgegriffen, dass im Plangebiet auch Wildobstsorten
zur Anpflanzung verwendet werden können. Die entsprechende Festsetzung wird
demgemäß neu formuliert.
Im
Rahmen der städtebaulichen Grundkonzeption sowie des abzuschließenden
städtebaulichen Vertrages werden die aus Sicht der Stadtplanung notwendigen
Maßgaben für eine möglichst weit gehende baulich-gestalterische Einbindung in
die topografische Situation und in das Siedlungs- und Landschaftsbild
festgeschrieben.
Die
Nutzung von Niederschlagswasser zu Brauchwasserzwecken und nachrangig die
Abführung im Trennsystem ist im Bebauungsplan festgelegt; zudem wird auf die
vorliegende Entwässerungsplanung verwiesen.
·
Die
Untere Naturschutzbehörde formuliert im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeirat
grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Überplanung einer innerörtlichen
Freifläche mit wichtiger Biotopfunktion und hoher Bedeutung für das
Landschaftsbild.
Die
Bedeutung für die Avifauna wird besonders hervorgehoben.
Zur
Beurteilung der Eingriffserheblichkeit des Planvorhabens fehlen gemäß der
vorgelegten Ausführungen vegetationskundliche und faunistische Erhebungen sowie
eine Landschaftsbildbewertung auf der Grundlage einer Fotosimulation.
Stellungnahme:
Die
Fläche stellt eine von zahlreichen Gehölzbeständen der Gärten und Hanglagen
zwischen Marbach und der Kernstadt dar und hat damit in der Tat eine Bedeutung
für den Biotopverbund. So bestehen u.a. Wechselbeziehungen zwischen Dammelsberg
und Hasenküppel. Grundsätzlich aber ist festzuhalten, dass die Funktion des
Gebietes als Trittstein für den innerstädtischen Biotopverbund nicht gänzlich
verloren geht.
Dies
gilt insbesondere für die Funktion der wertgebenden Gehölze, die durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht nur erhalten, sondern auch
weiterentwickelt werden.
Die
Beurteilung einer hohen Bedeutung für das Landschaftsbild ist stark subjektiv.
Festzuhalten
ist, dass die Baufläche lediglich von Westen und Norden her punktuell
eingesehen werden kann (vgl. Karte „Landschaftsbild" zum
landschaftspflegerischen Planungsbeitrag). Allerdings ist auch zu betonen, dass
die städtebauliche Grundidee, den Küppel nur im Nordwesten zu bebauen,
Einflüsse auf das Stadt- und Landschaftsbild ohnehin minimiert.
Der
bestehende Gehölzmantel im Osten führt zu einer erheblichen optischen
Abschirmung des Gebietes.
Auch
aufgrund der umliegenden Bebauung ist der Einfluss auf das Landschaftsbild an dieser
Stelle nicht überzubewerten. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass die Randgehölze erhalten bleiben und die höher gelegene
bestockte Kuppe im Rahmen der Planung deutlich erweitert wird.
Vor
dem Hintergrund der diesbezüglich zusätzlichen Arbeiten und Ausführungen im
Rahmen des Planungsbeitrages Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
sowie des vorliegenden Modells ist eine aufwändige Fotosimualtion
unverhältnismäßig.
Avifaunistische
Erhebungen wurden im Jahr 2001 neu erarbeitet und werden in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf ergänzt. Erhebungen zur Vegetation, die sich entgegen der
gemachten Angaben bereits im Planungsbeitrag finden (Seite 6 und 7) wurden im
Zuge der Überarbeitung konkretisiert und in der Gesamtbewertung verdeutlicht.
Der
Bebauungsplan wird zur Abdeckung des am Eingriffsort nicht zu erbringenden
Kompensationsbedarfes um einen 2. Teilgeltungsbereich ergänzt:
In
der Flur 2 (Flst. 13/4 u. 13/5 jew. teilweise) der Gemarkung Dagoberthausen
werden auf einer Fläche von annähernd 1,5 ha auf einer bis dato ausschließlich
beackerten Fläche Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit
der Zielsetzung „Extensive Grünlandentwicklung" sowie
„Gewässerrenaturierung mit Uferbepflanzung" festgesetzt. Die Umsetzung ist
mit den Eigentümern abgesprochen und wird zusätzlich vertraglich fixiert.
Zusätzlich
zur Bürgerversammlung kamen von einem Bürger Anregungen:
·
Im
Nordwesten des Plangebietes sollte an einer Fußwegeverbindung mit Treppe von
der neuen Stichstraße zum Salegrund (entlang des kleinen
Kinderspielplatzes) festgehalten werden, damit die Verbindung Am
Engelsbrunnen – Brunnenstraße (ohne Umwege) möglich bleibt.
Die
vorgesehene Fußwegeanbindung in etwa gegenüber der Straßeneinmündung Am
Martsacker wird als sinnvoll beschrieben, zugleich wird auf Grund der
topografischen Situation ein Verzicht auf die Verbindung vom Ende der
Planstraße zur Straße Am Hasenküppel (Haus Nr. 11 c) empfohlen.
Stellungnahme:
Die
Fußwegeverbindung am nordwestlichen Rand des Plangebietes wurde, obgleich
grundsätzlich sinnvoll, bereits im Rahmen der Aufstellung des Planvorentwurfes
nicht weiter verfolgt, da eigentumsrechtliche und erschließungstechnische
Aspekte dagegen stehen.
Auf
den ursprünglich vorgesehenen Fußweg im Bereich der östlichen Hangoberkante
wird auf Grund von Einwänden seitens der Naturschutzbehörden und –verbände
verzichtet; an der Fußwegeverbindung im Nordosten vom Ende der Planstraße zur
Straße Am Hasenküppel wird im Grundsatz festgehalten; der Frage der Realisierungsfähigkeit
dessen wird parallel der weiteren Planungen nachgegangen.
Die
Anregungen beziehen sich im wesentlichen auf den Bebauungsplan-Vorentwurf. Der
FNP-Entwurf ist gegenüber dem Vorentwurf bis auf die ergänzende Darstellung des
2. Geltungsbereiches nicht geändert worden.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
Anlagen
- FNP-Entwurf
- Erläuterungsbericht-Entwurf
- Bebauungsplan-Entwurf
- Begründung-Entwurf
- Protokoll Bürgerversammlung
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
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