Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0127/2002

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.            Dem Entwurf der FNP-Teiländerung Nr. 24/1 nebst Erläuterung wird zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zugestimmt.

 

2. Dem Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24/4 „Am Hasenküpppel" im Stt. Marbach - Änderung und Erweiterung um einen 2. Teilgeltungsbereich für Kompensationsmaßnahmen in der Gemarkung Dagobertshausen -, wird zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 3(2) BauGB und der Beteiligung der TÖB (§ 4 BauGB) zugestimmt.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Für die am 25.09.1998 beschlossene 1. Teiländerung des FNP's im Stadtteil Marbach und die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24/4 ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der TÖB im Zeitraum vom 03.04.2000 bis 02.05.2000 in Form einer öffentlichen Auslegung des FNP-Vorentwurfs und des Bebauungsplan-Vorentwurfes bzw. durch Anschreiben sowie durch eine Bürgerversammlung am 05.04.2000 durchgeführt worden.

Der Ortsbeirat Marbach wurde im Rahmen der vorgenannten Veranstaltung sowie durch gesondertes Anschreiben über die Planung informiert.

 

Die im Zuge der Bürgerversammlung angesprochenen Sachverhalte sind dem beigelegten Protokoll zu entnehmen. Im Planentwurf fanden folgende Änderungen Eingang:

 

- Dachform:

Zur Gewährleistung einer homogenen Gesamtansicht des Baugebietes im Kontext mit der umgebenden Bebauung beschränkt sich die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplanes auf die Vorgabe von Satteldächern mit einer Dachneigung zwischen 30 und 38°.

 

 

- Entwässerung:

Zwischenzeitlich ist ein Entwässerungsentwurf erstellt und sowohl mit dem Tiefbauamt als auch der Fachbehörde abgestimmt worden.

Die vorgesehenen Grundstücksflächen im Bereich nördlich der Planstraße sind voraussichtlich über eine Haushalts-Hebeanlage zu entwässern. Eine Verschärfung der Abwassersituation in Marbach ist nicht absehbar.

 

Ebenso werden die Sachverhalte Fußwegeführung und Baustellenverkehr eine Regelung (s. unten) erfahren.

 

Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden folgende Anregungen zum Planvorentwurf geäußert bzw. folgende Sachverhalte angesprochen:

 

·         Seitens der Deutschen Telekom AG wird auf deren vorhandenen Mast für die Rundfunk- und Fernsehversorgung sowie den Mobilfunkbetrieb verschiedener Netz-Betreiber hingewiesen sowie auf die notwendige Gewährleistung einer Zuwegung. Gemäß der Deutschen Telekom AG gilt die vertragliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer bis zum 31.03.2012. Zudem wird auf die Notwendigkeit der Verlegung neuer Telekommunikationsanlagen zur entsprechenden Versorgung des Gebietes hingewiesen.

 

Stellungnahme:

Der Standort des Telekom-Mastes ist im Bebauungsplan Bestandteil einer festgesetzten Fläche für naturschutz- und landschaftspflegerisch motivierte Maßnahmen gemäß § 9 (1) 20 BauGB, er hat somit lediglich Bestandsschutz.

Damit ist die bauplanungsrechtliche Zielsetzung eindeutig dokumentiert. Ungeachtet der Diskussion über potenzielle Gesundheitsgefährdungen würde eine langfristige Beibehaltung des Sendemastes möglicherweise zu einer deutlichen Verringerung der Wohn- und Wohnumfeldqualität führen und ist insofern mit den dem Bebauungsplan zugrundliegenden städtebaulichen Zielsetzungen nicht vereinbar.

Eine Zuwegung ist gegenwärtig über private Grünflächen und nur fußläufig gegeben; an dieser Situation wird durch den Bebauungsplan (ungeachtet der formulierten landschaftspflegerischen Zielsetzung) nichts verändert.

Parallel zum weiteren Planverfahren wird der Frage nach der Gültigkeit der o.g. Laufzeit der vertraglichen Regelung sowie nach möglichen Wegen zur vorfristigen Beendigung dieser Bindung mit anwaltlicher Unterstützung nachgegangen.

 

 

·         Das Regierungspräsidium Gießen äußert Anregungen zur Notwendigkeit der erforderlichen Genehmigungsverfahren für die Trink- und Löschwasserversorgung nach § 50 Hess. Wassergesetz. Auf die infolge der Erschließung des Baugebietes zu erwartenden Störungen im Gleichgewicht des Wasserhaushaltes und den notwendigen Nachweis der vollständigen Kompensation im Rahmen der Entwässerungsplanung wird zudem hingewiesen.

 

Gemäß dem Dez. 54, Obere Forstbehörde, (sowie auch dem vormals zuständigen Hess. Forstamt Marburg) ist für die im Planvorentwurf zentral vorgesehenen Anpflanzungen eine Aufforstungsgenehmigung notwendig. Bei Erfüllung der Walddefinition des § 1 Hess. Forstgesetzes sind im Hinblick auf die festgesetzten überbaubaren Flächen die Be-stimmungen des § 6(15) der Hess. Bauordnung (ausreichender Waldabstand) zu beachten.

 

Gemäß dem Dez. 61.2 (Obere Naturschutzbehörde) fallen die Biotope im Plangebiet nicht unter die Schutzbestimmungen des § 23 Abs. Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG).

Durch die Behörde wird angeregt auf die im Planvorentwurf getroffene Festsetzung „Liegewiese" zu verzichten und die festgesetzte Ausgleichsfläche der Sukzession zu überlassen, um eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Lebensraumfunktionen der Gehölzstrukturen im Bereich der zentralen Kuppe und der östlichen Hangkante sowie der Grünlandbereiche zu vermeiden bzw. zu minimieren.

 

Stellungnahme:

Zwischenzeitlich ist ein Entwässerungsentwurf erstellt und sowohl mit dem Tiefbauamt als auch der Fachbehörde abgestimmt worden, so dass davon auszugehen ist, dass die fachlichen Belange hinreichend beachtet und abgearbeitet sind.

 

In Abstimmung mit dem vormals zuständigen Forstamt Marburg, welches die gleichen Anregungen vorgebracht hat, werden die Festsetzungen zur Ergänzung und Erweiterung der bestockten Fläche im zentralen Kuppenbereich des Gebietes dahingehend modifiziert, dass die Zielsetzung Feldgehölz mit einem Anteil an Bäumen 1. und 2. Ordnung im Vordergrund steht und die Walddefinition des § 1 Hess. Forstgesetz somit nicht erfüllt wird:

 

In Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde wird auf die Festsetzung Liegewiese sowie auf die im Planvorentwurf vorgesehene Fußwegeverbindung im Bereich der östlichen Hangoberkante wegen der landschaftspflegerischen Zielsetzung und Lebensraumfunktion entgegenstehend verzichtet.

Als wesentlicher Bestandteil des Trittstein-Biotopgefüges verbleibt es bei der vorgeschlagenen Zielsetzung der Entwicklung von Extensivwiesenflächen, eine Sukzession unterbleibt.

 

 

·         Die Tiefbauabteilung regt an, dass für Straße und Entwässerung jeweils Vorplanungen zu erstellen und deren Ergebnisse in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Fußwegeverbindungen sehr aufwändig und kostenintensiv seien und die Verbindungen zu den öffentlichen Einrichtungen (außerhalb des Plangebietes) darzustellen sind.

 

Stellungnahme:

Die Entwurfsplanungen für die Planstraße sowie die Erschließung bzw. Entwässerungsplanung wurden in Abstimmung mit der Tiefbauabteilung und der Fachbehörde erstellt; die maßgeblichen Ergebnisse sind im Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.

Während auf den ursprünglich vorgesehenen Fußweg im Bereich der östlichen Hang-oberkante verzichtet wird, wird an der Fußwegeverbindung im Nordosten vom Ende der Planstraße zur Straße Am Hasenküppel im Grundsatz festgehalten; der Frage der Ausgestaltung wird parallel zu den weiteren Planungen nachgegangen. Die Einbindung der Wege in das Marbacher Wegenetz ist sehr gut im Rahmenplan Marbach dargestellt.

 

 

·         Auf Anregung der Straßenverkehrsbehörde (Amt 32.3) sollte die Verkehrsanbindung des Plangebietes über die Straßen Höhenweg und Holderstrauch erfolgen, da die Straßen Dornbusch und Wieselacker dafür weniger geeignet sind. Auch der Baustellenverkehr sollte über die Zufahrt vom Holderstrauch erfolgen.

 

Stellungnahme:

Den vorgebrachten Hinweisen wird parallel der weiteren Planungen nachgegangen, d. h. vor Baubeginn ergeht der Auftrag an die Straßenverkehrsbehörde, die entsprechende Beschilderung vorzunehmen.

 

 

·         Der Beirat für Stadtgestaltung regt an, die Architektur der Topografie anzupassen und das Baugebiet nach Möglichkeit durch einen Bauträger realisieren zu lassen, da dann seitens der Planung auf die Architektur Einfluss genommen werden könne.

 

Stellungnahme:

Das Gebiet wird durch einen Planungs- und Erschließungsträger für eine bauliche Inanspruchnahme vorbereitet. Im Rahmen dessen werden im Bebauungsplan sowie im abzuschließenden städtebaulichen Vertrag die aus Sicht der Stadtplanung notwendigen Maßgaben für eine baulich-gestalterische Einbindung in die topografische Situation (Höhenfestsetzung, Dachneigung, Firstrichtung) und in das Siedlungs- und Landschaftsbild festgeschrieben. Regelungen bzgl. Bauträgerschaft sind rechtlich nicht möglich.

 

 

·         Der Naturschutzbund (NABU), Kreisverband Marburg-Biedenkopf und der Oberhess. Gebirgsverein (OHGV), Kreisverband Marburg-Biedenkopf regen an:

 

Unter Hinweis auf das Vermeidungsgebot des § 8a BNatSchG wird der Bedarf an Baufläche in Marbach grundsätzlich in Frage gestellt.

 

Inhaltliche Bedenken werden dahingehend vorgebracht, dass mit der vorliegenden Planung insgesamt, sowie den „initiierten menschlichen Störungen" durch Liegewiese, Spielplatz und Fußwege die Funktion des Gebietes als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum sowie als Trittstein des innerstädtischen und überregionalen Vogelzuges entfallen und das ganze Verbundsystem in Frage gestellt würde.

Es wird eine fundierte avifaunistische Bestandserfassung und Untersuchung der Wechselwirkungen mit anderen hochwertigen Standorten gefordert.

 

Unter Verweis auf die inhaltlichen Anregungen und Bedenken sowie die Bestimmungen des § 1a (2) BauGB wird ein höherer Kompensationsbedarf konstatiert und indirekt auf die Notwendigkeit von zusätzlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgehoben.

 

Stellungnahme:

Nachdem die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes und Flächenbewirtschaftung im Bereich „Hasenküppel" weit gehend erfolgt ist (und damit die Darstellung und Konzeption des Flächennutzungsplanes von 1984 überholt ist) und auf Grund der Situation, dass andererseits ein entsprechender Bedarf an attraktiven und hochwertigen Wohnbaugrundstücken angesichts der aktuellen Nachfragesituation grundsätzlich zu konstatieren ist, hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg veranlasst gesehen, zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im angesprochenen Teilbereich eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt dabei in Einbindung in das Rahmenplankonzept für Marbach, im Zuge dessen Erstellung die bauliche Weiterentwicklung in Marbach intensiv thematisiert wurde, mit dem Ergebnis, dass eine angepasste bauliche Entwicklung im Bereich des „Hasenküppel" vorzunehmen ist.

 

Die Anregung einer avifaunistischen Bestandserfassung wurde aufgenommen und mit vorliegenden Informationen zur Ornithologie im Stadtbereich Marburg (u.a. Kraft 1999) verglichen.

Das Gutachten bestätigt das Vorkommen gefährdeter Arten sowie eine Bedeutung als Brut- und Nahrungsrevier. Darüber hinaus werden zumindest für den nahe gelegenen

Dammelsberg klare Wechselbeziehungen aufgezeigt.

Eine überregionale Bedeutung des Gebietes für die Avifauna ist jedoch nicht gegeben. Die Bedeutung des Gebietes ist insbesondere lokaler Natur und im Zusammenhang mit  wertvollen, innerstädtischen Grünflächen (z.B. Dammelsberg) zu beurteilen.

Eine teilweise Bebauung (Bruttobauland ca. 50 % des Plangebietes) der Freiflächen des Gebietes führt sicherlich zu einer Beeinträchtigung der Habitatfunktion. Die Flächen fallen jedoch künftig nicht vollständig als Trittstein des innerstädtischen Verbundsystems aus, da wesentliche Biotopstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden.

Auf die Festsetzung Liegewiese sowie auf die im Planvorentwurf vorgesehene Fußwegeverbindung im Bereich der östlichen Hangoberkante wird zur Minimierung der angeführten Störwirkungen in der Entwurfsfassung verzichtet.

 

Der Bebauungsplan wird um einen 2. Teilgeltungsbereich zur Eingriffskompensation ergänzt: In der Flur 2 (Flst. 13/4 u. 13/5 jew. teilweise) der Gemarkung Dagobertshausen werden auf einer annähernd 1,5 ha großen, bis dato ausschließlich beackerten Fläche Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zielsetzung „Extensive Grünlandentwicklung" sowie Gewässerrenaturierung mit Uferbepflanzung festgesetzt. Diese Maßnahme korrespondiert mit den Zielen des Landschaftsplanes Nordwestliche Stadtteile.

 

 

·         Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), Kreisverband Marburg-Biedenkopf, äußert sich in gleicher Weise wie NABU und OHGV.

Zudem wird die Anpflanzung von Obstbäumen in Frage gestellt und als Alternative die Verwendung von Wildobstsorten angeraten.

Im Hinblick auf die exponierte Lagesituation und eine mutmaßliche Beeinträchtigung des bisherigen Landschaftsbildes sowie die Regenwassernutzung müssen an den Bebauungsplan besondere Anforderungen gestellt werden.

 

Stellungnahme:

Die Anregung wird dahingehend aufgegriffen, dass im Plangebiet auch Wildobstsorten zur Anpflanzung verwendet werden können. Die entsprechende Festsetzung wird demgemäß neu formuliert.

Im Rahmen der städtebaulichen Grundkonzeption sowie des abzuschließenden städtebaulichen Vertrages werden die aus Sicht der Stadtplanung notwendigen Maßgaben für eine möglichst weit gehende baulich-gestalterische Einbindung in die topografische Situation und in das Siedlungs- und Landschaftsbild festgeschrieben.

 

Die Nutzung von Niederschlagswasser zu Brauchwasserzwecken und nachrangig die Abführung im Trennsystem ist im Bebauungsplan festgelegt; zudem wird auf die vorliegende Entwässerungsplanung verwiesen.

 

 

·         Die Untere Naturschutzbehörde formuliert im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeirat grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Überplanung einer innerörtlichen Freifläche mit wichtiger Biotopfunktion und hoher Bedeutung für das Landschaftsbild.

Die Bedeutung für die Avifauna wird besonders hervorgehoben.

Zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit des Planvorhabens fehlen gemäß der vorgelegten Ausführungen vegetationskundliche und faunistische Erhebungen sowie eine Landschaftsbildbewertung auf der Grundlage einer Fotosimulation.

 

Stellungnahme:

Die Fläche stellt eine von zahlreichen Gehölzbeständen der Gärten und Hanglagen zwischen Marbach und der Kernstadt dar und hat damit in der Tat eine Bedeutung für den Biotopverbund. So bestehen u.a. Wechselbeziehungen zwischen Dammelsberg und Hasenküppel. Grundsätzlich aber ist festzuhalten, dass die Funktion des Gebietes als Trittstein für den innerstädtischen Biotopverbund nicht gänzlich verloren geht.

Dies gilt insbesondere für die Funktion der wertgebenden Gehölze, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht nur erhalten, sondern auch weiterentwickelt werden.

 

Die Beurteilung einer hohen Bedeutung für das Landschaftsbild ist stark subjektiv.

Festzuhalten ist, dass die Baufläche lediglich von Westen und Norden her punktuell eingesehen werden kann (vgl. Karte „Landschaftsbild" zum landschaftspflegerischen Planungsbeitrag). Allerdings ist auch zu betonen, dass die städtebauliche Grundidee, den Küppel nur im Nordwesten zu bebauen, Einflüsse auf das Stadt- und Landschaftsbild ohnehin minimiert.

Der bestehende Gehölzmantel im Osten führt zu einer erheblichen optischen Abschirmung des Gebietes.

 

Auch aufgrund der umliegenden Bebauung ist der Einfluss auf das Landschaftsbild an dieser Stelle nicht überzubewerten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Randgehölze erhalten bleiben und die höher gelegene bestockte Kuppe im Rahmen der Planung deutlich erweitert wird.

Vor dem Hintergrund der diesbezüglich zusätzlichen Arbeiten und Ausführungen im Rahmen des Planungsbeitrages Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sowie des vorliegenden Modells ist eine aufwändige Fotosimualtion unverhältnismäßig.

 

Avifaunistische Erhebungen wurden im Jahr 2001 neu erarbeitet und werden in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ergänzt. Erhebungen zur Vegetation, die sich entgegen der gemachten Angaben bereits im Planungsbeitrag finden (Seite 6 und 7) wurden im Zuge der Überarbeitung konkretisiert und in der Gesamtbewertung verdeutlicht.

 

Der Bebauungsplan wird zur Abdeckung des am Eingriffsort nicht zu erbringenden Kompensationsbedarfes um einen 2. Teilgeltungsbereich ergänzt:

In der Flur 2 (Flst. 13/4 u. 13/5 jew. teilweise) der Gemarkung Dagoberthausen werden auf einer Fläche von annähernd 1,5 ha auf einer bis dato ausschließlich beackerten Fläche Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zielsetzung „Extensive Grünlandentwicklung" sowie „Gewässerrenaturierung mit Uferbepflanzung" festgesetzt. Die Umsetzung ist mit den Eigentümern abgesprochen und wird zusätzlich vertraglich fixiert.

 

 

 

Zusätzlich zur Bürgerversammlung kamen von einem Bürger Anregungen:

 

·         Im Nordwesten des Plangebietes sollte an einer Fußwegeverbindung mit Treppe von der neuen Stichstraße zum Salegrund (entlang des kleinen Kinderspielplatzes) festgehalten werden, damit die Verbindung Am EngelsbrunnenBrunnenstraße (ohne Umwege) möglich bleibt.

 

Die vorgesehene Fußwegeanbindung in etwa gegenüber der Straßeneinmündung Am Martsacker wird als sinnvoll beschrieben, zugleich wird auf Grund der topografischen Situation ein Verzicht auf die Verbindung vom Ende der Planstraße zur Straße Am Hasenküppel (Haus Nr. 11 c) empfohlen.

 

      Stellungnahme:

Die Fußwegeverbindung am nordwestlichen Rand des Plangebietes wurde, obgleich grundsätzlich sinnvoll, bereits im Rahmen der Aufstellung des Planvorentwurfes nicht weiter verfolgt, da eigentumsrechtliche und erschließungstechnische Aspekte dagegen stehen.

Auf den ursprünglich vorgesehenen Fußweg im Bereich der östlichen Hangoberkante wird auf Grund von Einwänden seitens der Naturschutzbehörden und –verbände verzichtet; an der Fußwegeverbindung im Nordosten vom Ende der Planstraße zur Straße Am Hasenküppel wird im Grundsatz festgehalten; der Frage der Realisierungsfähigkeit dessen wird parallel der weiteren Planungen nachgegangen.

 

 

 

 

 

Die Anregungen beziehen sich im wesentlichen auf den Bebauungsplan-Vorentwurf. Der FNP-Entwurf ist gegenüber dem Vorentwurf bis auf die ergänzende Darstellung des 2. Geltungsbereiches nicht geändert worden.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen

-    FNP-Entwurf

-     Erläuterungsbericht-Entwurf

-     Bebauungsplan-Entwurf

-     Begründung-Entwurf

-    Protokoll Bürgerversammlung

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen