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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0133/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:Erlass einer Satzung über die Archivierung städtischen Archivgutes sowie die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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22.03.2002
| |||
●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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19.03.2002
|
Sachverhalt
Begründung:
Die
Notwendigkeit, eine Archivsatzung zu verabschieden, ergibt sich aus § 4 Abs. 1
Hess. Archivgesetz. Dort ist festgelegt, dass die Gemeinden, Landkreise und
kommunalen Verbände die Archivierung ihres Archivgutes im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit und nach den im Hess. Archivgesetz vorgegebenen Grundsätzen
durch Satzung regeln.
§ 19
Hess. Archivgesetz legt die Regelungsbefugnisse für die Staatsarchive des
Landes Hessen fest. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde die Benutzungsordnung für
die hessischen Staatsarchive vom 11. März 1997 erlassen.
Das
Stadtarchiv Marburg ist bereits seit 1988 als Dienststelle eingerichtet. Eine
Archivsatzung liegt jedoch bisher noch nicht vor. Da der Hessische
Datenschutzbeauftragte inzwischen mehrfach auf öffentlichen Veranstaltungen die
Verabschiedung kommunaler Archivsatzungen angemahnt hat, wurde auf der
Grundlage des Hess. Archivgesetzes sowie in Anlehnung an die o. a.
Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen und der vom
Hessischen Städtetag ausgearbeiteten Mustersatzung über die Aufgaben und die
Benutzung eines Stadtarchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes der
vorliegende Satzungsentwurf erstellt.
Der
Satzungsentwurf legt fest, dass im Hessischen Staatsarchiv Marburg deponierte
Unterlagen des Stadtarchivs dort zu benutzen sind und die Benutzung sich nach
der dortigen Benutzungsordnung richtet. Damit ist sichergestellt, dass durch
die Auslagerung von Unterlagen des Stadtarchivs in das Staatsarchiv kein
zusätzlicher personeller Aufwand für die Stadt Marburg bei deren Benutzung
entsteht.
Es wird
gebeten, die beigefügte Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des
Stadtarchivs sowie die Archivierung städtischen Archivgutes zu beschließen.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
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