Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0789/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
15.12.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
18.12.2009
|
Sachverhalt
Begründung:
1.
Allgemeines
Bei der EU-Dienstleistungsrichtlinie (im Folgenden:
DLR) handelt es sich um ein
zentrales Instrument zur Durchsetzung und Vertiefung des Binnenmarktes. Die
europäische Kommission hat festgestellt, dass der europäische Wirtschaftsraum
langsamer zusammen gewachsen ist als zunächst vermutet und die ehrgeizigen
Ziele der EU, Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen sowie den
gesellschaftlichen Wohlstand zu steigern, ohne eine Vertiefung des
Binnenmarktes nicht erreicht werden können.
Daher sollte für Dienstleister ursprünglich das
Herkunftslandprinzip gelten, welches vereinfacht besagt, dass ein Dienstleister
an die Regeln seines Herkunftslandes gebunden ist und diese für ihn maßgeblich
sind. Allerdings erwies sich das Herkunftslandprinzip als politisch nicht
durchsetzbar. Daher beschreitet die DLR den umgekehrten Weg:
In Deutschland ist weiterhin das Deutsche Recht
maßgeblich; dieses ist aber zu vereinfachen, damit für Ausländer die
wirtschaftliche Betätigung in Deutschland erleichtert wird.
Ein Element dieser Erleichterung im Rahmen der DLR
ist die in Artikel 14 DLR verankerte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur
Normprüfung (sog. Normenscreening). Diese Verpflichtung besagt, dass die
Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nicht von der Erfüllung
diskriminierender Kriterien abhängig gemacht werden darf.
Für die Kommunen, mithin auch für die
Universitätsstadt Marburg, bedeutet die Normprüfung, dass die lokalen Satzungen
zu prüfen und gegebenenfalls richtlinienkonform anzupassen sind.
Im Rahmen des Normenscreenings hat sich ergeben, dass
die Friedhofssatzung und die Marktverkehrssatzung an die Vorgaben der DLR
anzupassen sind. Die erforderlichen Änderungen sowie die Neufassung der
Friedhofsatzung und Marktverkehrssatzung sind aus der beigefügten Synopse der
geänderten Vorschriften (Anlage 2)
ersichtlich. Da jeweils nur ein Paragraph zu ändern ist und die übrigen
Satzungsregelungen unangetastet bleiben, wird von einer Darstellung der
gesamten Satzung jeweils abgesehen.
Zu den Einzelheiten der erforderlichen Anpassungen
wird anschließend unter Nr. 2 und Nr. 3 ausgeführt.
Die Formulierung der jeweiligen Änderungen ist vom
Hessischen Städtetag in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der
Rechtsamtsleiter in Hessen abgestimmt.
Die übrigen kommunalen Satzungen der
Universitätsstadt Marburg unterfallen Bereiche, die nach Artikel 2 DLR nicht
dienstleistungsrelevant sind, da sie beispielsweise das Steuerrecht oder die
Kinderbetreuung betreffen, die innere Verwaltungsorganisation regeln oder als
sog. Jedermann-Anforderung sowohl für Dienstleistungserbringer als auch für
Private gelten (so insbesondere die örtlichen Bebauungspläne).
Die Frist zur Umsetzung der DLR endet am 28.12.2009.
2.
Änderung der Friedhofsatzung
Die bisherige Regelung in § 6 (Gewerbetreibende), wie
sie bisher zudem auch im Satzungsmuster des Hessischen Städtetages enthalten
war, ist jedenfalls insoweit rechtlich bedenklich, als sie auch
Dienstleistungserbringer betrifft, die lediglich vorübergehend von einer
Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im hiesigen
Geltungsbereich ihre Tätigkeit ausüben.
Das Hessische Wirtschaftsministerium weist in Absprache
mit dem Hessischen Innenministerium darauf hin, dass nach dem in Art. 5 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG – Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) verankerten
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit ein Anspruch auf Dienstleistungsausübung
besteht, wenn a) der Beruf rechtmäßig im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt
wird, und b) für den Fall, dass der Dienstleister – beim vergleichbar
reglementierten Beruf im Dienstleistungsmitgliedstaat den Beruf mindestens zwei
Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist.
Da die BARL jedwede Berufsausübung, die unmittelbar
oder mittelbar reglementiert ist, erfasst, fallen die genannten
Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Bestatter, Gärtner) in den
Anwendungsbereich der BARL.
Um dieser Regelung zu genügen und dabei gleichzeitig
eine Differenzierung zwischen in Deutschland niedergelassenen
Dienstleistungserbringern und solchen, die ihre Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat haben zu verhindern, wird die bisherige Zulassungspflicht
zugunsten einer reinen Anzeigepflicht aufgegeben.
3.
Änderung der Marktverkehrsatzung
In einer typischen Marktsatzung sind insgesamt 4
Aspekte als nicht konform zur DLR zu erachten. Es handelt sich um die Bereiche:
-
neutrales und
transparentes Verfahren zur Bewerberauswahl nach
Art 12 Abs. 1, 1. Hs. DLR.
-
Bekanntmachung des
Vergabeprozesses nach Art 12 Abs. 1, 2. Hs. DLR.
-
Frist zur Erteilung
einer Genehmigung und Genehmigungsfiktion
-
Verfahrensabwicklung
über der sog. Einheitlichen Ansprechpartner
Nach Art. 12 Abs. 1 DLR wenden die Mitgliedstaaten
bei einer begrenzten Anzahl verfügbarer Genehmigungen – vorliegend also der
Vergabe einer begrenzten Anzahl von Marktstellplätzen - ein neutrales und
transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an. Die aufgrund dieses
Verfahrens vergebenen Genehmigungen müssen befristet sein, Art 12 Abs. 2 DLR.
Schließlich können die Regeln für das Auswahlverfahren die in Art. 12 Abs. 3 DLR genannten Ausnahmen sowie
jeden zwingenden Grund des Allgemeininteresses berücksichtigen. Hinzu kommt
nach Erwägungsgrund 62 zur DLR das Ziel der höchstmöglichen Qualität und
optimalen Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger.
Schließlich ist zu bedenken, dass die Art 9,10 und 16 DLR
(Genehmigungsregelungen) beachtet werden.
Nach Art 12 Abs. 2 DLR ist die
Zulassung zeitlich zu begrenzen. Als zeitliche Grenze der Geltungsdauer wir
nach Erwägungsgrund 62 die Amortisation der Investitionen sowie eine
angemessene Investitionsrendite genannt. Für Zwecke der Märkte könne diese
Faktoren geschätzt werden (Cornils, in: Ohler/Schlachter:
EU-Dienstleistungsrichtlinie, Art 12 Rn. 22 f.).
Nach Art. 12 Abs. 1 DLR ist die Eröffnung, der Ablauf
und der Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt zu machen. Funktion des
Hinweises auf die Eröffnung des Auswahlverfahrens ist es, den EU-Ausländischen
Teilnehmern eine Bewerbung zu ermöglichen. Der Ablauf des Verfahrens ergibt
sich aus der Satzung, muss also nicht noch einmal gesondert bekannt gemacht
werden. Das Ergebnis der Vergabe der Standplätze dient der Ermöglichung des
Rechtschutzes.
Die Bekanntgabe der Eröffnung und des Ablaufes des
Auswahlverfahrens sollte nach der Intention der DLR über das Internet erfolgen.
Andere Medien sind grundsätzlich ungeeignet, die schnelle und einfache
Information im gesamten Gebiet der EU sicherzustellen, parallel dazu jedoch
möglich.
Es ist aufgrund Art 13 Abs. 3 DLR notwendig, eine
Genehmigungsfrist anzugeben. Gem. Art. 6 DLR ist die Möglichkeit der
Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner zwingend
vorzusehen.
Eine Genehmigungsfiktion ist ausnahmsweise
entbehrlich(Art 13 Abs. 4 S. 2 DLR), um berechtigte Interessen Dritter zu
schützen. Dies ergibt sich bei der Zulassung zu Märkten daraus, dass die
Zulassung eines weiteren Bewerbers per Genehmigungsfiktion im Ergebnis zur
Verdrängung eines vorhandenen Anbieters führen würde. Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass effektiver Rechtschutz nur bei einer Bekanntgabe der
Zulassung möglich ist.
Mit der Beschlussfassung und amtlichen Bekanntmachung
der Änderungssatzung wird der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der
Universitätsstadt Marburg fristgerecht entsprochen.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlagen:
·
Satzung zur Umsetzung
der EU-Dienstleistungsrichtlinie
·
Synopse Friedhofsatzung
und Marktverkehrsatzung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
52,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
75 kB
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen