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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0789/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die in der Anlage 1 beigefügte Satzung

zur Umsetzung der EU- Dienstleistungsrichtlinie wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

1.     Allgemeines

 

Bei der EU-Dienstleistungsrichtlinie (im Folgenden: DLR)  handelt es sich um ein zentrales Instrument zur Durchsetzung und Vertiefung des Binnenmarktes. Die europäische Kommission hat festgestellt, dass der europäische Wirtschaftsraum langsamer zusammen gewachsen ist als zunächst vermutet und die ehrgeizigen Ziele der EU, Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen sowie den gesellschaftlichen Wohlstand zu steigern, ohne eine Vertiefung des Binnenmarktes nicht erreicht werden können.

 

Daher sollte für Dienstleister ursprünglich das Herkunftslandprinzip gelten, welches vereinfacht besagt, dass ein Dienstleister an die Regeln seines Herkunftslandes gebunden ist und diese für ihn maßgeblich sind. Allerdings erwies sich das Herkunftslandprinzip als politisch nicht durchsetzbar. Daher beschreitet die DLR den umgekehrten Weg:

 

In Deutschland ist weiterhin das Deutsche Recht maßgeblich; dieses ist aber zu vereinfachen, damit für Ausländer die wirtschaftliche Betätigung in Deutschland erleichtert wird.

 

Ein Element dieser Erleichterung im Rahmen der DLR ist die in Artikel 14 DLR verankerte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Normprüfung (sog. Normenscreening). Diese Verpflichtung besagt, dass die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nicht von der Erfüllung diskriminierender Kriterien abhängig gemacht werden darf.

 

Für die Kommunen, mithin auch für die Universitätsstadt Marburg, bedeutet die Normprüfung, dass die lokalen Satzungen zu prüfen und gegebenenfalls richtlinienkonform anzupassen sind. 

 

Im Rahmen des Normenscreenings hat sich ergeben, dass die Friedhofssatzung und die Marktverkehrssatzung an die Vorgaben der DLR anzupassen sind. Die erforderlichen Änderungen sowie die Neufassung der Friedhofsatzung und Marktverkehrssatzung sind aus der beigefügten Synopse der geänderten Vorschriften (Anlage 2) ersichtlich. Da jeweils nur ein Paragraph zu ändern ist und die übrigen Satzungsregelungen unangetastet bleiben, wird von einer Darstellung der gesamten Satzung jeweils abgesehen. 

 

Zu den Einzelheiten der erforderlichen Anpassungen wird anschließend unter Nr. 2 und Nr. 3 ausgeführt.

 

Die Formulierung der jeweiligen Änderungen ist vom Hessischen Städtetag in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsamtsleiter in Hessen abgestimmt.

 

Die übrigen kommunalen Satzungen der Universitätsstadt Marburg unterfallen Bereiche, die nach  Artikel 2 DLR nicht dienstleistungsrelevant sind, da sie beispielsweise das Steuerrecht oder die Kinderbetreuung betreffen, die innere Verwaltungsorganisation regeln oder als sog. Jedermann-Anforderung sowohl für Dienstleistungserbringer als auch für Private gelten (so insbesondere die örtlichen Bebauungspläne).

 

Die Frist zur Umsetzung der DLR endet am 28.12.2009.

 

 

2.     Änderung der Friedhofsatzung

 

Die bisherige Regelung in § 6 (Gewerbetreibende), wie sie bisher zudem auch im Satzungsmuster des Hessischen Städtetages enthalten war, ist jedenfalls insoweit rechtlich bedenklich, als sie auch Dienstleistungserbringer betrifft, die lediglich vorübergehend von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im hiesigen Geltungsbereich ihre Tätigkeit ausüben.

 

Das Hessische Wirtschaftsministerium weist in Absprache mit dem Hessischen Innenministerium darauf hin, dass nach dem in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG – Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) verankerten Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit ein Anspruch auf Dienstleistungsausübung besteht, wenn a) der Beruf rechtmäßig im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt wird, und b) für den Fall, dass der Dienstleister – beim vergleichbar reglementierten Beruf im Dienstleistungsmitgliedstaat den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist.

Da die BARL jedwede Berufsausübung, die unmittelbar oder mittelbar reglementiert ist, erfasst, fallen die genannten Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Bestatter, Gärtner) in den Anwendungsbereich der BARL.

 

Um dieser Regelung zu genügen und dabei gleichzeitig eine Differenzierung zwischen in Deutschland niedergelassenen Dienstleistungserbringern und solchen, die ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben zu verhindern, wird die bisherige Zulassungspflicht zugunsten einer reinen Anzeigepflicht aufgegeben.

 

 

3.     Änderung der Marktverkehrsatzung

 

In einer typischen Marktsatzung sind insgesamt 4 Aspekte als nicht konform zur DLR zu erachten. Es handelt sich um die Bereiche:

-          neutrales und transparentes Verfahren zur Bewerberauswahl nach

Art 12 Abs. 1, 1. Hs. DLR.

-          Bekanntmachung des Vergabeprozesses nach Art 12 Abs. 1, 2. Hs. DLR.

-          Frist zur Erteilung einer Genehmigung und Genehmigungsfiktion

-          Verfahrensabwicklung über der sog. Einheitlichen Ansprechpartner

 

Nach Art. 12 Abs. 1 DLR wenden die Mitgliedstaaten bei einer begrenzten Anzahl verfügbarer Genehmigungen – vorliegend also der Vergabe einer begrenzten Anzahl von Marktstellplätzen - ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an. Die aufgrund dieses Verfahrens vergebenen Genehmigungen müssen befristet sein, Art 12 Abs. 2 DLR. Schließlich können die Regeln für das Auswahlverfahren die in Art. 12  Abs. 3 DLR genannten Ausnahmen sowie jeden zwingenden Grund des Allgemeininteresses berücksichtigen. Hinzu kommt nach Erwägungsgrund 62 zur DLR das Ziel der höchstmöglichen Qualität und optimalen Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger. Schließlich ist zu bedenken, dass die Art 9,10 und 16 DLR (Genehmigungsregelungen) beachtet werden.

 

Nach Art 12 Abs. 2 DLR ist die Zulassung zeitlich zu begrenzen. Als zeitliche Grenze der Geltungsdauer wir nach Erwägungsgrund 62 die Amortisation der Investitionen sowie eine angemessene Investitionsrendite genannt. Für Zwecke der Märkte könne diese Faktoren geschätzt werden (Cornils, in: Ohler/Schlachter: EU-Dienstleistungsrichtlinie, Art 12 Rn. 22 f.).

 

Nach Art. 12 Abs. 1 DLR ist die Eröffnung, der Ablauf und der Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt zu machen. Funktion des Hinweises auf die Eröffnung des Auswahlverfahrens ist es, den EU-Ausländischen Teilnehmern eine Bewerbung zu ermöglichen. Der Ablauf des Verfahrens ergibt sich aus der Satzung, muss also nicht noch einmal gesondert bekannt gemacht werden. Das Ergebnis der Vergabe der Standplätze dient der Ermöglichung des Rechtschutzes.

 

Die Bekanntgabe der Eröffnung und des Ablaufes des Auswahlverfahrens sollte nach der Intention der DLR über das Internet erfolgen. Andere Medien sind grundsätzlich ungeeignet, die schnelle und einfache Information im gesamten Gebiet der EU sicherzustellen, parallel dazu jedoch möglich.

 

Es ist aufgrund Art 13 Abs. 3 DLR notwendig, eine Genehmigungsfrist anzugeben. Gem. Art. 6 DLR ist die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner zwingend vorzusehen.

 

Eine Genehmigungsfiktion ist ausnahmsweise entbehrlich(Art 13 Abs. 4 S. 2 DLR), um berechtigte Interessen Dritter zu schützen. Dies ergibt sich bei der Zulassung zu Märkten daraus, dass die Zulassung eines weiteren Bewerbers per Genehmigungsfiktion im Ergebnis zur Verdrängung eines vorhandenen Anbieters führen würde. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass effektiver Rechtschutz nur bei einer Bekanntgabe der Zulassung möglich ist.

 

Mit der Beschlussfassung und amtlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung wird der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Universitätsstadt Marburg fristgerecht entsprochen.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlagen:

·        Satzung zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie

·        Synopse Friedhofsatzung und Marktverkehrsatzung

 

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