Seiteninhalt
Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0152/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Sonja Sell (Nr.6 3/02)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
22.03.2002
|
Beschlussvorschlag
Wurden
im Bereich der Waldschule Wehrda morgens vor Schulbeginn Verkehrszählungen und
/ oder Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen? Wenn ja: wann, wie oft und mit
welchem Ergebnis?
Sieht
sich die Straßenverkehrsbehörde in der Lage, die verkehrserzieherischen
Maßnahmen von Elternbeirat und Schulleitung dauerhaft und erfolgversprechend
durch geeignete Beschilderung zu unterstützen?
Es
antwortet der Oberbürgermeister.
Verkehrszählungen und Geschwindigkeitsmessungen wurden im
Bereich der Waldschule Wehrda nicht vorgenommen. Lediglich im September 2000
wurde unterhalb der Schule die visuelle Geschwindigkeitsmessanlage der
Verkehrsüberwachung eingesetzt. Die Messung rund um die Uhr für die Dauer von
drei Tagen ergab, dass in der 30-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
ca. 91 % der Verkehrsteilnehmer beachtet wurde.
Der Lärchenweg ist nach der Buswendeschleife als 30-Zone
beschildert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird durch eine zusätzliche
Markierung auf der Fahrbahn nochmals verdeutlicht. Auf die Schule ist durch ein
Verkehrszeichen „Kinder“ mit dem Zusatz „Schule“ hingewiesen. Durch diese
Beschilderung ist der Autofahrer zu höchster Aufmerksamkeit und jederzeitiger
Bremsbereitschaft verpflichtet.
Der Lärchenweg und der Grüne Weg sind jeweils nach der
Straße „Unter den Eichen“ für Kraftfahrzeuge aller Art mit dem Zusatz „Anlieger
frei“ gesperrt, so dass dort nur Anliegerverkehr möglich ist.
Die o.a. vorhandene und für den Schulbereich geeignete
Beschilderung ist bereits so umfangreich, dass die Anordnung weiterer
Verkehrzeichen mit dem allgemeinen Grundsatz der Straßenverkehrsordnung (StVO),
so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen, nicht vereinbar ist.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen