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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1009/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Bebauungsplan Nr. 23/5 im Stadtteil Marburg-Wehrshausen, Auf?m Gebrande II, (inklu-sive Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 23/1, 1. Änderung)hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Bernd Kintscher
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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18.03.2010
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.03.2010
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende
Beschlüsse zu fassen:
1.
Die
Schreiben mit Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den jeweilig zugehörigen
Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 23/5 in Marburg-Wehrshausen, „Auf’m Gebrande II“ (inklusive
Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 23/1, 1. Änderung) einschließlich
Begründung und Umweltbericht wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
3.
Die
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23/5 in
Marburg-Wehrshausen „Auf’m Gebrande II“ (inklusive Teiländerung des
Bebauungsplanes Nr. 23/1, 1. Änderung), werden gemäß § 81 Hessische Bauordnung
(HBO) als Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
beschlossen.
Sachverhalt
Begründung:
Das Verfahren für die am 14.12.2007 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23/5 in Marburg-Wehrshausen, „Auf’m Gebrande“ wurde parallel zu dem Flächennutzungsplanänderungsverfahren Nr. 23/2 durchgeführt.
Im Zuge der vom 16.10.2008 - 17.11.2008 dauernden „Offenlage“ gemäß den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gingen folgenden Anregungen ein:
1) Ortsbeirat
Wehrshausen, Schreiben vom 15.11.2008:
Der Ortsbeirat ging davon aus, dass das Baugebiet insgesamt als „Reines Wohngebiet“ (§ 3 BauNVO) festgesetzt wird. Es bestehen Bedenken, dass mit der Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ (§ 4 BauNVO) auch Gewerbebetriebe und Tankstellen die Flächen nutzen können.
Stellungnahme:
Der überwiegende Teil des Baugebietes wird als „Reines Wohngebiet“ (§ 3 BauNVO) festgesetzt, lediglich zwei Grundstücke im Westen an der Kreisstraße (K 72) sind als „Allgemeines Wohngebiet“ (§ 4 BauNVO) festgesetzt. Diese differenzierte Festsetzung ist der Immissionsvorbelastung durch die vorbeiführende Kreisstraße geschuldet; dass mit der Nutzungskategorie „Allgemeines Wohngebiet“ theoretisch auch ausnahmsweise die Zulässigkeit von „nicht störenden Gewerbebetrieben“ und Tankstellen verbunden ist, stimmt zunächst. Praktisch wird dies nicht geschehen, da mit den Eigentümern und dem Entwickler der Flächen ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, der ausschließlich eine Bebauung mit Wohnhäusern (mit max. 2 Wohneinheiten) zulässt. Unabhängig davon wird planungsrechtlich geregelt, dass basierend auf § 1 (6) BauNVO die im „Allgemeinen Wohngebiet“ (§ 4 BauNVO) unter Absatz 3 aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (u. a. Tankstellen, nicht störende Gewerbebetriebe) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
2)
BUND, Schreiben vom
07.11.2008:
Es wird angeregt, den Heizenergiebedarf der zu errichtenden Gebäude so zu regeln, dass die gesetzlich festgelegten Werte um mindestens 30 % unterschritten werden. Das von den Dachflächen in Zisternen aufgefangene Wasser soll zur Spülung der Toiletten eingesetzt werden.
Stellungnahme:
Der abschließend formulierte Festsetzungskatalog des § 9 BauGB eröffnet keine Möglichkeit der Anwendung von Regelungen, die nicht mindestens auf „anderen gesetzlichen Vorschriften“ und/oder auf städtebaulichen Gründen basieren. Eine Festsetzung in der angeregten Form ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen in Verbindung mit dem abschließend formulierten Festsetzungskatalog nicht möglich.
Die Verwendung von Regenwasser zur Brauchwassernutzung ist bereits unter Pkt. 4 (= wasserwirtschaftliche Festsetzungen) geregelt. Eine darüber hinaus gehende Konkretisierung ist auch vor dem Hintergrund der fehlenden Vollzugskontrolle nicht sinnvoll.
3)
Landkreis
Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Landwirtschaft,
Schreiben vom 17.11.2008:
Die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen entlang der Kreisstraßen K 72 und K 80 steht im Widerspruch zu den Darstellungen des Regionalplans. Es werden Erschwernisse für die Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen befürchtet. Maßnahmen zum Schutz für Natur- und Landschaft sollten auf entsprechend im Regionalplan dargestellten Flächen umgesetzt werden.
Stellungnahme:
Die „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ stehen im Einklang mit Ansprüchen der Naturschutzvertreter, dem Ortsbeirat und städtebaulichen Aspekten. Zudem ist der Zugriff auf diese Flächen gesichert, da sie ebenfalls im Eigentum des Landwirtes sind, auf dessen Fläche die Baurechte ausgewiesen werden.
Der erfahrene Landwirt versichert, dass die landwirtschaftlich zu nutzende Fläche mit einer Mindestbreite von ca. 120 m, trotz der straßenparallelen Pflanzstreifen, weiterhin gut zu bearbeiten ist.
Von den Vertretern der Regionalplanungsstelle beim Regierungspräsidium Gießen wurden keine Einwände gegen die gewählte Darstellung als Ausgleichsfläche - aufgrund der geringen Größe (0,27 ha) im Regionalplan ohnehin nicht darstellbar - erhoben. Unter Berücksichtigung der weiterhin relativ großen zusammenhängenden landwirtschaftlichen Fläche wird an der im Plan dargestellten Ausgleichsfläche entlang der Kreisstraße festgehalten.
Negative Folgen für die Stadtteilentwicklung sind in Folge dieser Bauleitplanung genauso wenig absehbar wie für die parallel durchgeführte Flächennutzungsplanänderung. Kosten in Folge der Planung entstehen für die Stadt Marburg keine.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlagen
Bebauungsplan Nr. 23/5 mit Begründung
Umweltbericht
Schreiben mit Anregungen
Beteiligung
an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD 61 |
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A: Anhörung; B: Beteiligung; K:
Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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