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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1064/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Univer­sitätsstadt Marburg wird beschlossen

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Zum 01.01.2009 ist die neue HundeVO des Landes Hessen in Kraft getreten.

Diese ändert unter anderem die Liste der gefährlichen Hunde. Aus der Liste wurden einzelne Rassen entfernt und andere aufgenommen. Die Änderung der Rasseliste durch den   Verordnungsgeber erfolgte aufgrund der statistischen Zahlen (Beißstatistik) der Jahre 2004 bis 2007.

 

Der Hessische Städtetag hat seine Mitgliedstädte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass infolge dieser Änderung die Notwendigkeit besteht, die städtischen Hundesteuersatzungen anzupassen. Andernfalls kann sich die Frage stellen, warum die Stadt eine abweichende Einschätzung über die Gefährlichkeit vertritt. Bei eventuellen Verwaltungsstreitverfahren könnte die Stadt dann nicht mehr auf die HundeVO des Landes Hessen und die dahinter stehende Expertise Bezug nehmen.

 

Aus vorgenannten Gründen wurde vom Hessischen Städtetag ein Satzungsmuster entworfen, welches in erster Linie der Anpassung an die neue HundeVO des Landes Hessen dient.

 

In seinen Erläuterungen zum Satzungsmuster wird vom Hess. Städtetag ausgeführt, dass die Rechtsprechung eine Orientierung am Landesrecht akzeptiert, aber die Verantwortung für die zutreffende Einschätzung der Gefährlichkeit der Kommune auferlegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht konkret davon aus, dass der Satzungsgeber die Wertungen eines anderen Normgebers übernehmen darf, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die übernommenen Annahmen falsch sind. Derartige Anhaltspunkte liegen unseres Erachtens nicht vor.

 

Das Satzungsmuster des Hessischen Städtetages wurde überarbeitet und an die lokalen Verhältnisse angepasst.

 

Im Satzungsentwurf sind die Änderungen kursiv dargestellt. Sie werden wie folgt begründet:

 

 

 

 

Zu § 3:

Die in Absatz 1 angefügten Sätze 3 und 4 dienen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für den Zuzugsmonat.

Der in Absatz 2 eingefügte Satz 2 bestimmt das Ende der Steuerpflicht bei verspäteter Abmeldung des Hundes. Dieser Zusatz ist dringend erforderlich, da verspätete Abmeldungen häufig vorkommen, ohne dass vom Steuerpflichtigen der genaue Zeitpunkt des Endes nachgewiesen werden kann.

 

Zu § 5:

Hinsichtlich der Steuersätze wird vorgeschlagen, aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise von einer Erhöhung der Hundesteuer abzusehen. Insbesondere bezüglich der Steuersätze für gefährliche Hunde weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Haltern dieser Hunde überwiegend um einkommensschwache Personen handelt, die die Steuer schon jetzt kaum zahlen können, weil allein die Kosten für das Erlaubnisverfahren ziemlich hoch sind. Um überhaupt eine realistische Chance zur Vereinnahmung der Steuer zu haben, wurden die Steuersätze seinerzeit bewusst nur in Höhe des Doppelten vom Steuersatz für „normale Hunde“ beschlossen - siehe Stadtverordnetenvorlage vom 11.11.1998. Es bringt nichts, wenn die Steuer nicht bezahlt werden kann und deshalb niedergeschlagen werden muss oder die Hunde im Marburger Tierheim landen.

Sollte dennoch eine Erhöhung der Hundesteuer beabsichtigt werden, bitten wir zu beachten, dass der Jahresbetrag durch 12 teilbar sein muss.

 

Abs. 2 u. 3 entspricht der Formulierung unserer jetzigen Satzung.

 

Abs. 4 u. 5:

Aus praktikablen Gründen wurde anstatt eines Verweises auf § 2 der HundeVO die Formulierung der HundeVO übernommen. Damit ist für Steuerpflichtige und Sachbearbeiter sofort ersichtlich, welche Hunde als gefährlich gelten.

 

Zu § 6:

§ 6 Abs. 1 u. 2 sind unverändert, ebenfalls Abs. 3 a.

In Abs. 3 b wurde der alleinige Bezug auf ein Tierheim im Satzungsgebiet aufgenommen, Diese Einschränkung entspricht dem bestehenden Kontrollbedürfnis. Bezüglich der Dauer der Steuerbefreiung für Hunde aus einem Tierheim im Satzungsgebiet wird vorgeschlagen, diese für ein halbes Jahr zu gewähren. Die im Satzungsmuster des Hess. Städtetages enthaltene Befristung erscheint uns zu großzügig bemessen. Die in unserer jetzigen Satzung enthaltene Befristung von 3 Monaten erscheint uns dagegen zu gering. Es sollte schon ein etwas größerer Anreiz geboten werden, einen Hund aus unserem Tierheim zu erwerben.

Die soziale Komponente nach Abs. 3 c sollte beibehalten werden. Sie wurde an die Rechtslage angepasst und bezieht sich nun auf das SGB XII.

 

Zu § 7:

Abs. 1 entspricht im wesentlichen unserer jetzigen Satzung; eingefügt wurde in Abs. 1 b die Bedingung, dass das Prüfungszeugnis nicht älter als 1 Jahr sein darf. Damit ist gewährleistet, dass jeder, der die Ermäßigung dauerhaft in Anspruch nehmen will, mit seinem Hund auch jedes Jahr eine Prüfung absolvieren muss zum Nachweis, dass der Hund weiterhin entsprechend geeignet ist.

Abs. 2 wurde an die Rechtslage angepasst und bezieht sich nun auf das SGB XII.

 

Zu § 8:

Entspricht im wesentlichen der Formulierung unserer jetzigen Satzung. Aus praktikablen Gründen wird jedoch vorgeschlagen, bei bereits versteuerten Hunden eine Steuervergünstigung ab dem Folgemonat der Antragstellung zu gewähren.

 

Zu § 9:

Die Fälligkeit bestimmt die Satzung. Bisher ist nicht enthalten, wann Nachforderungen fällig sind. Die Bestimmungen wurden daher ausführlicher gestaltet. Da aus Kostengründen keine Jahresbescheide verschickt werden, wurde außerdem Abs. 3 neu eingefügt.

 

 

Zu § 11:

Aus Kostengründen wird künftig auf die generelle Ausgabe neuer Hundemarken für bereits versteuerte Hunde verzichtet (Ausgabe nur noch für neu angemeldete Hunde und Ersatzmarken), weshalb der Satzungstext geringfügig angepasst wurde.

 

 

Zu § 12:

 

Nach § 19 HundeVO gilt die Vermutung der Gefährlichkeit nicht für Rottweiler und deren Kreuzungen, die bereits bis zum 31.12.2008 gehalten und erzeugt wurden, sofern eine   Meldung dieser Hunde durch die Halterinnen und Halter bis zum 30.06.2009 bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erfolgt ist. Als Begründung dazu hat der Verordnungsgeber ohne nähere Erläuterungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angegeben.

 

Sollte daher bei der Besteuerung der Rottweiler auf eine Übergangsregelung verzichtet  werden, sind höchstwahrscheinlich Widerspruchs- und Klageverfahren zu erwarten. Zur Zeit sind 20 Rottweiler bzw. Rottweilermischlinge angemeldet.

 

Von den Mitgliedsstädten des Hessischen Städtetages haben daher die meisten - sofern überhaupt eine erhöhte Hundesteuer für Listenhunde erhoben wird - Übergangsregelungen hinsichtlich der Besteuerung der Rottweiler in ihre Satzungen aufgenommen.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, für die bei Inkrafttreten der Satzung bereits versteuerten Rottweiler einen halterbezogenen Bestandsschutz zu gewähren. Allerdings sollte aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung auch für die Rassen American Bulldog (1 Hund), Kangal/Karabash (0 Hunde) und Kaukasischer Owtscharka (0 Hunde), die ebenfalls neu in die Rasseliste unserer Satzung aufgenommen wurden, derselbe Bestandsschutz gelten (betrifft ohnehin nur 1 Hund).

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

Anlagen

1. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Universitätsstadt Marburg

2. Synopse Hundesteuersatzung Stand 2001 und Entwurf 2010

 

 

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