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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/1090/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In einem Brief an den Sprecher der IG MARSS, Claus Schreiner, schrieb Oberbürgermeister Vaupel am 22.10.2009 zum Abbruch des Anwesens Rosenstraße 9: „Diese Entscheidung fiel im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege das zuvor beide Gebäude aus der Denkmaleigenschaft entlassen hatte“. In einem Brief an den Stadtverordneten Fülberth schrieb Herr Udo Baumann, Landesamt für Denkmalpflege Hessen, am 04. Februar 2010: „Das in der vorläufigen Denkmalliste als Baudenkmal bewertete Anwesen ist nicht aus der Denkmalliste gelöscht worden.“

 

Welche der beiden Aussagen trifft zu?

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Sachverhalt

Die Abbruchentscheidung gemäß § 16 (2) Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen getroffen worden.

 

Die Formulierung, dass zuvor Gebäude aus der Denkmaleigenschaft entlassen worden sind, ist vielleicht irreführend. Zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Landesamt für Denkmalpflege Hessen mit der Einvernehmensentscheidung davon ausgeht, dass nach Abbruch des Gebäudes gemäß § 10 (2) DSchG die Eintragung im Denkmalbuch von Amts wegen zu löschen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (hier durch Abbruch des Kulturdenkmales) nicht mehr vorliegen.

 

Anders als bei der Eintragung eines Kulturdenkmales erfolgt die Löschung nur auf eigene Initiative des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, d. h. von Amts wegen. Ein Antragsrecht Dritter, etwa  der Gemeinde oder eines Eigentümers, besteht nicht. Insofern kann die Löschung des Kulturdenkmales aus dem Denkmalbuch erst nach realisiertem Abbruch vorgenommen werden.

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