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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1647/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

 

Die Neufassung der Spielapparatesteuersatzung vom November 2010 wird beschlossen

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Sachverhalt

Begründung

I.   Allgemeines

Die Universitätsstadt Marburg hatte 1993 eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte beschlossen.

Neben dem pekuniären Aspekt hatte und hat diese Satzung auch eine ordnungspolitische Funktion.

So führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 03.09.2009 u. a. aus, dass das Lenkungsziel "Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht" ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel sei (Rn. 40). Dabei komme den von der Spielapparatesteuersatzung erfassten Spielautomaten eine zentrale Bedeutung zu, da dort die meistem Spieler mit pathologischem oder problematischem Spielverhalten spielen. Nach Einschätzung des BVerfG ist es daher zulässig, dass eine Stadt die Anzahl der Spielautomaten begrenzen will.

In den vergangenen Jahren ist die ursprüngliche Satzung mehrfach geändert worden. Die letzte entscheidende Änderung 1997/1998 in Form einer sog. „Ersetzungssatzung“ war die Umstellung vom Stückzahlmaßstab, der von den Gerichten nicht mehr akzeptiert wurde, auf die Steuerbemessung nach der Bruttokasse. Dabei musste allerdings seinerzeit eine Kappungsgrenze (Höchstbeträge) eingeführt werden. Das führte im Ergebnis dazu, dass viele Steuerpflichtige selbst bei hohen Einspielergebnissen nicht mehr zahlen mussten als nach dem alten Stückzahlmaßstab.

Inzwischen hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Der Hessische Städtetag hat daraufhin eine neue Mustersatzung entwickelt, die die Entscheidungen der Gerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht berücksichtigt. Sie ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerichtsfest – soweit es in der Fortentwicklung der Rechtsprechung eine Sicherheit gibt.

Der entscheidende Punkt dabei ist der Wegfall der Höchstbeträge bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Diese Änderung ist insbesondere der aktuellen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts geschuldet und eröffnet zugleich die Möglichkeit, der aktuellen Tendenz zur Errichtung von Spielhallen im Gebiet der Universitätsstadt Marburg entgegenzutreten.

Die jetzt vorgeschlagene neue Satzung für Marburg lehnt sich eng an die Mustersatzung des Hessischen Städtetages an und sieht deshalb insbesondere auch keine Höchstbeträge für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr vor.

Wie viel Mehraufkommen an Spielapparatesteuer dadurch zu erwarten ist, lässt sich nicht quantifizieren. Das liegt daran, dass viele Steuerpflichtige, und in der Regel gerade die größeren, in ihren bisherigen Steuererklärungen von vorneherein auf die Höchstgrenze optiert haben, ohne dabei das tatsächliche Einspielergebnis anzugeben.

Das legt die Vermutung nahe, dass das Steueraufkommen mit einer Satzung ohne Höchstbeträge signifikant steigen wird.

Die eigentlichen Steuersätze sind unverändert aus der bisherigen Satzung übernommen, um auch dadurch Rechtssicherheit zu erreichen. Sie liegen damit weiterhin am oberen Rand dessen, was bereits gerichtlich überprüft und akzeptiert worden ist.

 

II. Weiterführende Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

1.       Bruttokasse bleibt Besteuerungsmaßstab (Zu § 3 a)

Die Satzung hält daran fest, dass die Höhe der Steuer nach der elektronisch gezählten Bruttokasse bemessen wird. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.2.2009, AZ 1 BvL 8/05. In diesem Beschluss hat das BVerfG festgestellt, dass es dem lokalen Satzungsgeber freisteht, die Besteuerung nach dem Spieleinsatz oder nach dem Einspielergebnis vorzunehmen. Nach seiner Einschätzung weisen beide Maßstäbe den von der Verfassung geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers auf (Rn. 71 des Beschlusses). Diese Einschätzung wird durch den Beschluss vom 3.9.2009 (Rn. 36) und auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.6.2010, AZ. 9 CN 1/09 bestätigt. Daher besteht kein Grund, von einer bewährten Satzungsregelung abzuweichen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht unter beiden zulässigen Maßstäben die Besteuerung nach dem Spieleinsatz für realitätsnäher hält. Diese Einschätzung wird von den Fachgerichten zumeist geteilt. Für diese Einschätzung spricht, dass dieser Maßstab den tatsächlichen Vergnügungsaufwand des Spielers sehr realitätsnah wiedergibt, sich die Kontrolle auf die Nachprüfung einer Zahl beschränkt und sich eine Vielzahl von Problemen nicht mehr stellt (negative Kassenbeträge, exakte monatsgenaue Auslesung, Manipulation bei Fehlgeld, Wechselgeldproblematik).

Allerdings besteht keine Verpflichtung der Kommunen, einen bestimmten der zulässigen Steuermaßstäbe zu verwenden. Daher empfiehlt sich derzeit die Beibehaltung der bewährten Steuerbemessung. Im Sinne der Abschichtung der Änderungen erscheint es vorzugswürdig, zunächst den Wegfall der Höchstbeträge durchzusetzen. Außerdem ist die Besteuerung nach der Bruttokasse vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof intensiv geprüft worden.

 

2.       Wegfall der Höchstbeträge (§ 4 Abs. 1 a) und b))

Die neue Satzung sieht vor, dass die bislang vorgesehenen Höchstbeträge bei den Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit entfallen. Diese Entscheidung ist aufgrund des Aspektes der Rechtssicherheit und aufgrund der in vielen Städten zu beobachtenden Tendenz zur Errichtung neuer Spielhallen getroffen worden.

Mit Beschluss vom 3.9.2009, AZ 1 BvR 2384/08 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Höchstbeträge in einer Spielapparatesteuersatzung nur zulässig sind, wenn eine besondere Rechtfertigung vorliegt. Eine solche besondere Rechtfertigung liegt dann vor, wenn ein Höchstbetrag zur Vermeidung der nachträglichen Mehrbelastung notwendig ist. Mit der Wahl des Begriffs besondere Rechtfertigung macht das BVerfG deutlich, dass nur schwerwiegende Gründe als Rechtfertigung in Betracht kommen.

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass ein Höchstbetrag ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu vergleichbaren Ungleichheiten wie der verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht mehr zulässige Stückzahlmaßstab führt. Das Gericht unterstreicht seine Argumentation mit dem Hinweis darauf, dass ein Höchstbetrag oberhalb eines – von Steuersatz und Höchstbetrag abhängigen – Schwellenwertes wie der Stückzahlmaßstab wirkt.

In Hessen bestand eine besondere Rechtfertigung – ebenso wie in anderen Bundesländern – bei der Ersetzung der vorherigen Spielapparatesteuersatzungen. Für die Zukunft besteht eine solche besondere Rechtfertigung jedoch nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, der dazu zwingt, die Steuerhöhe durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.6.2010, AZ. 9 Bn 3/09) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.6.2009, AZ. 5 C 2678/07) diese Einschätzung teilen.

 

3.       Trennung Spielhallenaufstellung / sonstige Aufstellung (§ 4 Abs. 1)

Die Satzung differenziert auch weiterhin zwischen der Aufstellung in Spielhallen und an anderen Orten. Es ist möglich, diese Differenz auch zukünftig beizubehalten und auch unterschiedlich hohe Steuerhöhen vorzusehen. Die unterschiedliche Steuerhöhe findet ihre Rechtfertigung nach Ansicht des BVerfG in dem unterschiedlich hohen Suchtpotential (Beschluss vom 3.9.2009, AZ 1 BvR 2384/08). Diese Einschätzung wird vom OVG NRW (Urteil vom 23.6.2010, AZ. 14 A 597/09) bestätigt. Dieses stellt fest, dass der Satzungsgeber zwischen beiden Aufstellorten differenzieren darf, aber nicht muss (Rn. 108).

 

4.       Mindeststeuersätze (Optionale Änderung des § 4 Abs. 1 a) und b))

Das BVerfG lässt in seinem Beschluss vom 3.9.2009 auch die Einführung von Mindeststeuersätzen zu. Das BVerfG hat zu dieser Mindeststeuer ausgeführt, dass diese durch den Lenkungszweck der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht gerechtfertigt wird.

Im Hinblick auf die Zahl möglicher Verwaltungsstreitverfahren rät die Geschäftsstelle des Hessischen Städtetages jedoch davon ab, die Mindeststeuer einzuführen.

Eine Mindeststeuer ist in erster Linie ein Instrument, um städtebaulich unerwünschte Entwicklungen – etwa die Aufstellung von Spielapparaten in großer Häufigkeit und oder in Gaststätten – zu begrenzen. Insofern muss jede Stadt überdenken, in welchem Bereich sie Probleme sieht.

Ursache ist die unterschiedliche Wirkung der einzelnen Änderungen der Besteuerungsmodalitäten. Die Einführung einer Mindeststeuer wirkt sich in erster Linie auf die endgültige Steuerhöhe von Automaten in Gaststätten und Automaten in Spielhallen mit schwächeren Einspielergebnissen aus. Diese werden überproportional stark besteuert. Für die Halter von Automaten mit hohen Einspielergebnissen – in erster Linie in Spielhallen – wirkt sich eine Mindeststeuer dagegen nicht aus. Daraus folgt, dass eine Stadt, die keine weiteren Spielhallen errichtet wissen will, eher den Steuersatz erhöhen als eine Mindeststeuer einführen sollte.

Die bisherige Satzung enthielt aus diesen Erwägungen heraus keine Mindeststeuer. Die neue Satzung bleibt dabei.

 

5.       Besteuerung nach Festbeträgen (§ 4 Abs. 1 c), d) und e))

Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit und so genannte Gewaltautomaten sind auch weiterhin nicht durchgehend mit manipulations- und revisionssicheren Zählwerken ausgestattet. Daher muss die Besteuerung nach Festbeträgen (Höchstbetrag) für diese weiterhin möglich sein. Soweit allerdings einzelne Automatenaufsteller auch diese Automaten vollständig nachgerüstet haben, besteht die Möglichkeit des Nachweises der Bruttokasse.

 

6.       Steuer je Monat (§ 4 Abs. 1 S. 1)

§ 4 Abs. 1 S. 1 bestimmt weiterhin, dass die Steuer für jeden angefangenen Monat fällig wird. Diese Steuererhebung ist nach dem Beschluss des OVG NRW vom 6.8.2010, AZ. 14a A 1820/09 zulässig. Der Satzungsgeber ist bei Erlass der Spielapparatesteuersatzung dazu berechtigt, Massenverfahren des Wirtschaftslebens zu typisieren. Er muss daher keine tagesgenaue Abrechnung wählen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage wegen der Anknüpfung an die Bruttokasse ohnehin keine größere Bedeutung mehr haben dürfte. In kürzeren Zeiträumen werden auch nur geringere Einspielergebnisse erwirtschaftet.

 

7.       Keine Steuerverrechnung (§ 4 Abs. 2)

Nach den Erfahrungen verschiedener Städte und auch Marburgs sind Situationen relativ häufig, in denen der Steuerpflichtige entweder die Verrechnung eines negativen Kasseninhalts mit dem positiven Kasseninhalt des Folgemonats beantragt oder durch die Auslesung zu einem geeigneten Zeitpunkt selbst vornimmt.

Diese Verrechnung ist nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2010, AZ. 14 A 324/09, zuvor OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2010, AZ. 14 A 2385/09, verfassungsrechtlich nicht geboten. Zur Begründung verweist das Oberverwaltungsgericht darauf, dass der Vergnügungsaufwand des Spielers nicht unter Null liegen kann (Rn. 5 bzw. Rn. 9).

Auch wenn das OVG NRW die Anwendung der Nichtverrechnung auch in den Kommunen zulässt, die eine entsprechende Regelung nicht explizit in ihre Satzung aufgenommen haben, erscheint es vorteilhaft, eine entsprechende Satzungsregelung vorzusehen. Dies entspricht zugleich der Verantwortungsübernahme des Satzungsgebers und dient der Rechtssicherheit.

 

8.       Rundung (§ 4 Abs. 4)

Die Erweiterung um eine Rundungsregelung dient der Vereinfachung für Steueramt und Aufsteller.

 

9.       Vollständige Nachweise (§ 7 Abs. 4)

In die Regelung zur Vorlage der Zählwerk-Ausdrucke wurde der Satz aufgenommen, „die den vollständigen Kalendermonat erfassen“. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Nachweise den vollständigen Monat vom ersten bis zum letzten Tag umfassen. Das soll den Verwaltungsaufwand begrenzen.

Bei der praktischen Anwendung ist allerdings zu bedenken, dass es den Apparateaufstellern unmöglich sein dürfte, alle Automaten gleichzeitig am Ende des Monats um 24 Uhr auszulesen. Daraus folgt u. U. die Notwendigkeit, entsprechend den Bedürfnissen vor Ort eine pragmatische Lösung zu finden. Denkbar ist es, eine Abweichung von bis zu drei Tagen hinzunehmen.

Wichtig ist es allerdings, dass die Zählwerksausdrucke lückenlos aufeinander folgen und diese Lückenlosigkeit auch nachgewiesen wird.

 

10.   Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 5)

§ 7 Abs. 5 weist zukünftig direkt auf die Möglichkeit zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages hin.

Dieser Hinweis erweitert die Möglichkeiten der Kommunen nicht, da ein Verspätungszuschlag auch jetzt schon nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 a KAG i. V. m. § 152 AO bestand. Allerdings ist es ratsam, diese Verpflichtung stärker in das Bewusstsein der Steuerpflichtigen zu rücken.

Eine tatsächliche Veränderung ergibt sich für Marburg daraus nicht, da auch bisher nach KAG schon so verfahren wurde.

 

11. Änderung in § 8 Abs. 2

Die bisherige Regelung – die für Zeiträume ab dem 01.04.2008 galt – bezog sich auf die Konstellation der Ersetzungssatzung. Da kein Bedarf an einer rückwirkenden Ersetzung besteht, wurde die Formulierung angepasst.

 

12. Abweichende Besteuerung (§ 8 Abs. 5)

Bislang konnte die Besteuerung nach der Bruttokasse für die Automaten ohne Gewinnmöglichkeit sowie die Gewalt-Automaten nur einheitlich verlangt werden. Diese umfassende Einheitlichkeit erscheint im Hinblick auf die Gewalt-Automaten nicht angemessen. Das ist allerdings für Marburg im Moment nur eine theoretische Möglichkeit, da nach Kenntnis des Ordnungsamtes und des Steueramtes Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, in Marburg nicht aufgestellt sind.

 

13. Sprachliche Anpassung (§ 9)

Da die Satzung durchgehend von Steueranmeldung spricht, wurde der Sprachgebrauch in diesem Paragraphen angepasst.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

Anlage: Neufassung der Satzung


Entwurf einer Neufassung der Marburger Satzung nach der Mustersatzung des HStT vom 11.11.2010

SATZUNG

über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

im Gebiet der Universitätsstadt Marburg

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 17. Dezember 2010 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuererhebung

Die Universitätsstadt Marburg erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeits­apparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für:

a)                   das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b)                  das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.

 

§ 3 Steuerbemessung

Die Steuer bemisst sich:

a)       zu § 2 a):               nach der elektronisch gezählten Bruttokasse

(Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen)

b)      zu § 2 b):               nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4 Steuersätze

(1)    Die Steuer beträgt zu § 2 a) je angefangenem Kalendermonat und Apparat:

a)       für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:

15 v. H. der Bruttokasse

b)      für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und

an sonstigen Aufstellorten:

14 v. H. der Bruttokasse

 

c)       für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:

8 v. H. der Bruttokasse

höchstens 50 Euro

d)      für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und

sonstigen Aufstellorten:

6 v. H. der Bruttokasse

höchstens 30 Euro

e)       für Apparate,

mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder

die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben:

60 v. H. der Bruttokasse,

höchstens 500 Euro

 

(2)    Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Automaten in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Automaten in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

(3)    Die Steuer beträgt zu § 2 b) je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat

40 Euro.

(4)    Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

 

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.

 

§ 6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.

 

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)    Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

(3)    Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)    Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

 

(5)    In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Marburg geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.

 

§ 8 Verfahren der Besteuerung bei Spielapparaten nach § 4 Abs. 1 c), d), und e)

(1)    Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Universitätsstadt Marburg betriebenen Apparate nach § 4 Abs. 1 c), d) und e) manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(2)    Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 c und d) und Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben (§ 4 Abs. 1 e), kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 c), d) und e) genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

(3)    Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.

(4)    Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

(5)    Werden im Gebiet der Universitätsstadt Marburg vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs 1 c), d) oder e) betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für jeweils alle Apparate nach § 4 Abs 1 c) oder d) oder e) beantragt werden.

 

§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Der Magistrat ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Festsetzung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

 

 

§ 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

Marburg, den ……………

 

 

Der Magistrat

der Universitätsstadt Marburg

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister             

 

                            Ausdruck vom: 16.11.2010

                            Seite: 9/9

 

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