Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1702/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die wirtschaftliche Betätigung der Universitätsstadt Marburg erfüllt die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung; eine Übertragung von Tätigkeiten aus der wirtschaftlichen Betätigung an private Dritte kann nicht erfolgen.

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Gemäß § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) soll einmal in jeder Wahlzeit die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft ihre eigenen wirtschaftlichen Betätigungen daraufhin überprüfen, inwieweit für die wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO erfüllt sind und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden können.

 

Diese Regelung wurde mit der Verschärfung des Gemeindewirtschaftsrechts in 2005 in die HGO aufgenommen. Zielsetzung dieser gravierenden Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts war die klare Absicht des damaligen Landesgesetzgebers, die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zurückzudrängen. Der damalige Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg, der zur Anhörung zu dieser Gesetzesnovelle vor dem zuständigen Landtagsausschuss eingeladen war, hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dieser gesetzlichen Regelung des § 121 Abs. 7 HGO folgendes geäußert:

 

„Auch diese Vorschrift, mit der eine Überprüfung der Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung in jeder Wahlperiode mindestens einmal vorgenommen werden soll, betrachte ich als unangemessene Gängelung der Kommunen. Zudem wird in § 123a Abs. 2 Ziffer 2 der HGO-Novelle im Rahmen der Erstellung eines jährlichen Beteiligungsberichtes ebenfalls die Darstellung zum ‚Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen’ verlangt.

Ich halte daher neben der ohnehin jährlich zu erarbeitenden Darstellung des öffentlichen Zwecks des jeweiligen Unternehmens eine zusätzliche Überprüfung der Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung je Wahlperiode für völlig überflüssig und gesetzessystematisch unlogisch und plädiere daher für eine Streichung dieses Absatzes.“

 

Gleichwohl hat der Hessische Landtag auch diesen Punkt in unveränderter Form beschlossen, so dass die Regelung gesetzlich vorgegeben und damit zu beachten ist.

 

Zu prüfen sind demnach die grundsätzlichen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung, wonach

1.       der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,

2.       die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und

3.       der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Nr. 3 genannten Einschränkungen zulässig.

 

Nicht erfasst von der genannten Prüfungspflicht sind Tätigkeiten einer wirtschaftlichen Betätigung

1.       zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,

2.       auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie

3.       zur Deckung des Eigenbedarfs.

 

Demnach unterliegen von den Beteiligungen der Universitätsstadt Marburg die

·         Marburger Altenhilfe St. Jakob GmbH

·         Marburger Service GmbH

·         Hessisches Landestheater Marburg GmbH

nicht der genannten Prüfungspflicht.

 

Unterstellt, dass die Prüfungspflicht unmittelbare und mittelbare Beteiligungsgesellschaften mit einem der Universitätsstadt Marburg zurechenbaren Beteiligungsumfang von mind. 50 v.H. unterliegen, verbleiben folgende städtische Beteiligungen in der Prüfung:

·         Stadtwerke Marburg GmbH

·         Marburger Entsorgungsgesellschaft mbH

·         Marburger Verkehrsgesellschaft mbH

·         Energie Marburg-Biedenkopf GmbH

·         Stadtwerke Marburg Consult GmbH

·         Stadtwerke Marburg Immobilien GmbH

·         Software Center Marburg Besitz- und Verwaltungs-GmbH

·         Marburg Tourismus und Marketing GmbH

·         Lokale Nahverkehrsgesellschaft Marburg GmbH

·         Gemeinnützige Wohnungsbau GmbH Marburg-Lahn

·         Stadtentwicklungsgesellschaft Marburg mbH.

 

Bis auf die Energie Marburg-Biedenkopf GmbH sind alle genannten Beteiligungsunternehmen vor dem 01.04.2004 gegründet worden und unterliegen damit dem in § 121 Abs. 1 S. 2 HGO explizit eingeräumten Bestandsschutz. Ungeachtet dessen wird in dem jährlich der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 123a HGO vorzulegenden Beteiligungsbericht der öffentliche Zweck des jeweiligen Unternehmens ausdrücklich aufgeführt. Dieser entspricht i.d.R. dem in der Gesellschaftssatzung formulierten Gesellschaftszweck, der im Rahmen der nach § 51 Ziffer 11 HGO erforderlichen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vor der Gesellschaftsgründung zu erfolgen hat.

 

Die Energie Marburg-Biedenkopf konnte aufgrund der restriktiven Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts in diesem Jahr nur gegründet werden, nachdem gem. § 121 Abs. 6 HGO eine erforderliche Anhörung der Kammern und Verbände erfolgte und die beabsichtigte Gesellschaftsgründung gem. § 127a HGO der Aufsichtsbehörde angezeigt wurde und diese keine Einwände gegen die Gesellschaftsgründung erhoben hat.

 

Mithin kann unterstellt werden, dass die genannten Beteiligungsunternehmen der Universitätsstadt Marburg die engen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO erfüllen und eine Übertragung der von diesen Unternehmen wahrzunehmenden Tätigkeiten auf private Dritte nicht erfolgen kann. Aufgrund dessen wird die Stadtverordnetenversammlung gebeten, den nach § 121 Abs. 7 HGO formal erforderlichen Beschluss zu fassen.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen