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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0234/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

 

§ 2 Abs. 2 der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes wird folgendermaßen geändert:

 

„Das aktive und passive Wahlrecht zum Kinder- und Jugendparlament haben alle deutschen und nichtdeutschen Kinder und Jugendlichen, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in der Stadt Marburg haben oder hier in einem Internat wohnen und für die Marburg ihr längerfristiger Lebensmittelpunkt ist. Kinder und Jugendliche ohne Hauptwohnsitz in Marburg geben eine schriftliche Erklärung ab, dass sie das aktive und passive Wahlrecht zum Kinder- und Jugendparlament in keiner anderen Stadt wahrnehmen. Sie erhalten das Wahlrecht nach einem Monat und die Wählbarkeit nach zwei  Monaten. Die Kinder und Jugendlichen müssen das 6. Lebensjahr vollendet und dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Der Behindertenbeirat und das Kinder- und Jugendparlament haben eine Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendparlaments angeregt. Die Änderung der Satzung ist notwendig, um auch in Marburg lebenden InternatsschülerInnen der Blista und der Steinmühle das aktive und passive Wahlrecht zum KiJuPa zu ermöglichen. Besonderheit bei der Blista ist, dass die Schülerinnen und Schüler nicht meldepflichtig sind und daher meist weder den ersten noch den zweiten Wohnsitz in Marburg haben.

 

Das Kinder- und Jugendparlament ist eine gewählte Form der Beteiligung für Kinder und Jugendliche in Marburg.

 

Das Beteiligungsprojekt soll Kinder und Jugendliche anleiten und befähigen, ihre Wünsche und Interessen in Bezug auf die Gestaltung ihres Lebensumfeldes – Marburg – selbstbewusst und deutlich zu äußern. Sie sollen an kommunalpolitischen Gestaltungsprozessen mitwirken und Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit parlamentarischer Demokratie vor Ort vermittelt bekommen.

 

Kinder und Jugendliche halten sich mit Abstand am häufigsten auf öffentlichen Flächen und in öffentlichen Gebäuden auf. Diese Erfahrung bringt das Kinder- und Jugendparlament als Expertenwissen in den kommunalen Gestaltungsprozess mit ein. Wichtig ist dieser Aspekt auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Identifikation mit öffentlichen Räumen gerade bei Jugendlichen.

 

Beteiligen können sich Kinder und Jugendliche in diesem Partizipationsangebot, wenn sie zwischen dem vollendeten 6. und dem noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr sind und ihren ersten Wohnsitz in Marburg haben. Gewählt wird an Marburger Schulen. Das hervorzuhebende Argument für Wahlen ist der Wunsch, Kinder- und Jugendbeteiligung nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern auf breiter demokratischer Basis zu erproben. Dies unterstreicht die Bemühungen, Partizipation nicht zu einer Spielwiese ohne weiterführende Konsequenz werden zu lassen.

 

Dass diese Bemühungen greifen, zeigt die Motivation der KiJuPa-Delegierten, sich im Kinder- und Jugendparlament zu engagieren. Sie lernen, sich an den parlamentarischen Vorgaben zu orientieren und sie bewegen sich in diesem Rahmen. Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass diese parlamentarische Form ihre Grenzen hat, und zwar an dem Punkt, wo Kinder und Jugendliche sich in den Gestaltungsprozess ihrer Umwelt einbringen möchten, die Wahlbeteiligungen aber nicht erfüllen.

Bisher war es nichtwahlberechtigten Kindern und Jugendlichen möglich, an den öffentlichen Sitzungen als Besucherinnen und Besucher teilzunehmen und in den angebotenen Arbeitsgruppen mitzuarbeiten. Das Stimmrecht, die demokratische Grundlage der Mitbestimmung, ist ihnen jedoch verwehrt. Die KiJuPa-Delegierten empfinden dies als ungerecht und weisen daraufhin, dass auch Kinder und Jugendliche ohne ersten Wohnsitz in Marburg von Entscheidungen zum Thema Verkehr, Freizeitmöglichkeiten etc. betroffen sind.

 

Der Behindertenbeirat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es durch die bisherige Satzungsbestimmung gerade behinderte Schülerinnen und Schülern sind, denen das aktive Mitgestalten im KiJuPa verwehrt ist.

 

Aus pädagogischer Sicht ist diese Argumentation zu unterstreichen. Im Rahmen des Beteiligungsprojektes sollen Kinder und Jugendliche in die Aufgabe hineinwachsen, ihre demokratischen Grundrechte und gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen. Gerade hinsichtlich viel diskutierter Schlagworte wie z. B. jugendliche „Politikverdrossenheit" oder „Engagementmüdigkeit" sowie eines zunehmend schwieriger werdenden Dialogs zwischen den Generationen ist es nicht zu rechtfertigen, dass die Motivation zur Beteiligung durch eingeschränkte Zugangsbedingungen verhindert wird.

 

Die Ausweitung des Wahlrechts und der Wählbarkeit auf Inhaber von Nebenwohnsitzen ist zunächst eine klare Durchbrechung des für alle staatlichen Wahlen geltenden Rechts, dass jede Person nur an ihrem Hauptwohnsitz Wahlrecht hat. Die Bestimmungen zur Wählbarkeit sind in Bundes-, Landes- und Kommunalwahlgesetz unterschiedlich geregelt.

 

Da jedoch weder die Hessische Gemeindeordnung (HGO) noch das Kommunalwahlgesetz (KWG) oder die Kommunalwahlordnung (KWO) für das Kinder- und Jugendparlament bezüglich Wahlrecht oder Wählbarkeit sowie für die Durchführung der Wahl gelten und auch die Satzung des Kinder- und Jugendparlaments keine Bestimmung enthält, dass KWG und KWO anzuwenden sind, sind aus wahlrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die Ausweitung des Wahlrechts und der Wählbarkeit auch auf die Inhaber eines Nebenwohnsitzes zu erheben.

 

Für den Fall, dass eine Person mit Nebenwohnsitz in Marburg ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde hat, die ebenfalls ein Kinder- und Jugendparlament wählt, sollte jedoch ausgeschlossen werden, dass das Wahlrecht in beiden Gemeinden gegeben oder gar eine Mitgliedschaft in beiden Kinder- und Jugendparlamenten möglich ist. Deshalb ist das Erfordernis, eine schriftliche Erklärung in den Satzungsvorschlag aufzunehmen, unerlässlich.

 

Auf Auslegungsschwierigkeiten stieß der als Änderung gewählte Begriff „längerfristiger Lebensmittelpunkt". Hier wird vorgeschlagen, einen bestimmten Zeitraum festlegen. Die Fristen des KWG (aktives Wahlrecht nach drei Monaten und passives Wahlrecht nach sechs Monaten) werden jedoch für Kinder und Jugendliche als zu lang angesehen. Daher wurden die Fristen mit einem bzw. zwei Monaten festgesetzt.

 

Aus melderechtlicher Sicht ist festzustellen, dass für Minderjährige keine Möglichkeit besteht, sich allein in Marburg mit Hauptwohnsitz anzumelden, da gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 Hess. Meldegesetz die Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten ist.

 

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