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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0234/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Wahlrechts zum Kinder- und Jugendparlament
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- Sozialamt
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Hühnlein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.05.2002
| |||
●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
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21.05.2002
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:
§ 2
Abs. 2 der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes wird folgendermaßen
geändert:
Das
aktive und passive Wahlrecht zum Kinder- und Jugendparlament haben alle
deutschen und nichtdeutschen Kinder und Jugendlichen, die ihren ersten
oder zweiten Wohnsitz in der Stadt Marburg haben oder hier in einem Internat
wohnen und für die Marburg ihr längerfristiger Lebensmittelpunkt ist. Kinder
und Jugendliche ohne Hauptwohnsitz in Marburg geben eine schriftliche Erklärung
ab, dass sie das aktive und passive Wahlrecht zum Kinder- und Jugendparlament
in keiner anderen Stadt wahrnehmen. Sie erhalten das Wahlrecht nach einem Monat
und die Wählbarkeit nach zwei Monaten.
Die Kinder und Jugendlichen müssen das 6. Lebensjahr vollendet und dürfen das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sachverhalt
Begründung:
Der
Behindertenbeirat und das Kinder- und Jugendparlament haben eine Änderung der
Satzung des Kinder- und Jugendparlaments angeregt. Die Änderung der Satzung ist
notwendig, um auch in Marburg lebenden InternatsschülerInnen der Blista und der
Steinmühle das aktive und passive Wahlrecht zum KiJuPa zu ermöglichen.
Besonderheit bei der Blista ist, dass die Schülerinnen und Schüler nicht
meldepflichtig sind und daher meist weder den ersten noch den zweiten Wohnsitz
in Marburg haben.
Das
Kinder- und Jugendparlament ist eine gewählte Form der Beteiligung für Kinder
und Jugendliche in Marburg.
Das
Beteiligungsprojekt soll Kinder und Jugendliche anleiten und befähigen, ihre
Wünsche und Interessen in Bezug auf die Gestaltung ihres Lebensumfeldes
Marburg selbstbewusst und deutlich zu äußern. Sie sollen an
kommunalpolitischen Gestaltungsprozessen mitwirken und Kenntnisse und
Erfahrungen im Umgang mit parlamentarischer Demokratie vor Ort vermittelt
bekommen.
Kinder
und Jugendliche halten sich mit Abstand am häufigsten auf öffentlichen Flächen
und in öffentlichen Gebäuden auf. Diese Erfahrung bringt das Kinder- und
Jugendparlament als Expertenwissen in den kommunalen Gestaltungsprozess mit
ein. Wichtig ist dieser Aspekt auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder
Identifikation mit öffentlichen Räumen gerade bei Jugendlichen.
Beteiligen
können sich Kinder und Jugendliche in diesem Partizipationsangebot, wenn sie
zwischen dem vollendeten 6. und dem noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr sind
und ihren ersten Wohnsitz in Marburg haben. Gewählt wird an Marburger Schulen.
Das hervorzuhebende Argument für Wahlen ist der Wunsch, Kinder- und
Jugendbeteiligung nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern auf breiter
demokratischer Basis zu erproben. Dies unterstreicht die Bemühungen,
Partizipation nicht zu einer Spielwiese ohne weiterführende Konsequenz werden
zu lassen.
Dass
diese Bemühungen greifen, zeigt die Motivation der KiJuPa-Delegierten, sich im
Kinder- und Jugendparlament zu engagieren. Sie lernen, sich an den
parlamentarischen Vorgaben zu orientieren und sie bewegen sich in diesem
Rahmen. Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass diese parlamentarische Form
ihre Grenzen hat, und zwar an dem Punkt, wo Kinder und Jugendliche sich in den
Gestaltungsprozess ihrer Umwelt einbringen möchten, die Wahlbeteiligungen aber
nicht erfüllen.
Bisher
war es nichtwahlberechtigten Kindern und Jugendlichen möglich, an den
öffentlichen Sitzungen als Besucherinnen und Besucher teilzunehmen und in den
angebotenen Arbeitsgruppen mitzuarbeiten. Das Stimmrecht, die demokratische
Grundlage der Mitbestimmung, ist ihnen jedoch verwehrt. Die KiJuPa-Delegierten
empfinden dies als ungerecht und weisen daraufhin, dass auch Kinder und
Jugendliche ohne ersten Wohnsitz in Marburg von Entscheidungen zum Thema
Verkehr, Freizeitmöglichkeiten etc. betroffen sind.
Der
Behindertenbeirat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es durch die bisherige
Satzungsbestimmung gerade behinderte Schülerinnen und Schülern sind, denen das
aktive Mitgestalten im KiJuPa verwehrt ist.
Aus
pädagogischer Sicht ist diese Argumentation zu unterstreichen. Im Rahmen des
Beteiligungsprojektes sollen Kinder und Jugendliche in die Aufgabe
hineinwachsen, ihre demokratischen Grundrechte und gesellschaftliche Verantwortung
wahrnehmen. Gerade hinsichtlich viel diskutierter Schlagworte wie z. B.
jugendliche Politikverdrossenheit" oder Engagementmüdigkeit" sowie
eines zunehmend schwieriger werdenden Dialogs zwischen den Generationen ist es
nicht zu rechtfertigen, dass die Motivation zur Beteiligung durch
eingeschränkte Zugangsbedingungen verhindert wird.
Die
Ausweitung des Wahlrechts und der Wählbarkeit auf Inhaber von Nebenwohnsitzen
ist zunächst eine klare Durchbrechung des für alle staatlichen Wahlen geltenden
Rechts, dass jede Person nur an ihrem Hauptwohnsitz Wahlrecht hat. Die
Bestimmungen zur Wählbarkeit sind in Bundes-, Landes- und Kommunalwahlgesetz
unterschiedlich geregelt.
Da
jedoch weder die Hessische Gemeindeordnung (HGO) noch das Kommunalwahlgesetz
(KWG) oder die Kommunalwahlordnung (KWO) für das Kinder- und Jugendparlament
bezüglich Wahlrecht oder Wählbarkeit sowie für die Durchführung der Wahl gelten
und auch die Satzung des Kinder- und Jugendparlaments keine Bestimmung enthält,
dass KWG und KWO anzuwenden sind, sind aus wahlrechtlicher Sicht keine Einwände
gegen die Ausweitung des Wahlrechts und der Wählbarkeit auch auf die Inhaber
eines Nebenwohnsitzes zu erheben.
Für den
Fall, dass eine Person mit Nebenwohnsitz in Marburg ihren Hauptwohnsitz in
einer Gemeinde hat, die ebenfalls ein Kinder- und Jugendparlament wählt, sollte
jedoch ausgeschlossen werden, dass das Wahlrecht in beiden Gemeinden gegeben
oder gar eine Mitgliedschaft in beiden Kinder- und Jugendparlamenten möglich
ist. Deshalb ist das Erfordernis, eine schriftliche Erklärung in den
Satzungsvorschlag aufzunehmen, unerlässlich.
Auf
Auslegungsschwierigkeiten stieß der als Änderung gewählte Begriff
längerfristiger Lebensmittelpunkt". Hier wird vorgeschlagen, einen
bestimmten Zeitraum festlegen. Die Fristen des KWG (aktives Wahlrecht nach drei
Monaten und passives Wahlrecht nach sechs Monaten) werden jedoch für Kinder und
Jugendliche als zu lang angesehen. Daher wurden die Fristen mit einem bzw. zwei
Monaten festgesetzt.
Aus
melderechtlicher Sicht ist festzustellen, dass für Minderjährige keine
Möglichkeit besteht, sich allein in Marburg mit Hauptwohnsitz anzumelden, da
gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 Hess. Meldegesetz die Hauptwohnung einer minderjährigen
Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte
Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten ist.
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