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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1759/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Marianne Wölk (Nr. 5 12/2010)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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17.12.2010
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Sachverhalt
Falls Nutzungsänderungen, wie z. B. von einem Einfamilienhaus in studentischen Wohnraum, einen Mehrbedarf an Pkw-Stellplätzen zur Folge haben, so ist der entstehende Mehrbedarf nach der Stellplatzsatzung auf dem Grundstück nachzuweisen.
Falls dies nicht (mehr) möglich ist, kann der Mehrbedarf auch öffentlich-rechtlich (durch Baulasterklärung) gesichert auf einem bis zu 300 m vom Baugrundstück entfernten Grundstück nachgewiesen werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrages gem. § 5 der Stellplatzsatzung nachzuweisen (Ablösung der Stellplatzverpflichtung).
Allerdings löst eine Wohngemeinschaft keinen höheren Stellplatzbedarf aus als eine Familie. Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten. In der Regel wird die Anzahl der Wohneinheiten an die Anzahl von Küchenräumen, denen Wohnräume zugeordnet sind, geknüpft.
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