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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0183/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

              1.              Die in § 50 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) genannten Fälle liegen nicht vor.

 

              2.              Die Direktwahl des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt Marburg am 27. März 2011 ist gültig.

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Die der Stadtverordnetenversammlung mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung zugegangene Beschlussvorlage ist gegenstandslos geworden. Sie wird durch diese Vorlage ersetzt. Der Einspruchsführer hat gegenüber dem Wahlleiter am 14.04.2011 unter Hinweis auf die nicht vorgelegten Unterstützungsunterschriften schriftlich erklärt, dass er seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nicht weiter verfolgt. In seiner kurzen Begründung führt er weiter aus, dass es ihm nicht auf einen Streit ankommt. Er bittet vielmehr darum, bei künftigen Wahlen die blaue Tonne nicht mehr als Wahlurne zu verwenden.

 

Gemäß § 50 KWG i. V. m. § 74 Kommunalwahlordnung (KWO) hat die Vertretungskörperschaft in ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl in folgender Weise zu beschließen:

 

1.              War der gewählte Vertreter nicht wählbar, so ist ganze Wahl  für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.

 

2.              Sind beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können, so ist

 

                            a)              wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken

 

                            b)              wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

 

              die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 50 KWG).

 

3.              Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung. (§ 50 KWG).

 

              Es ist festzustellen, dass Unregelmäßigkeiten der genannten Art nicht eingetreten sind und zu verfolgende Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist nicht vorliegen. Das vom Wahlausschuss am 28. März 2011 beschlossene Wahlergebnis wurde am 30. März 2011 in der Oberhessischen Presse amtlich bekannt gemacht.

 

Die Wahl ist daher gemäß § 50 Nr. 4 KWG für gültig zu erklären.

 

 

 

Helmut Hofmann

Wahlleiter

 

 

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