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Ratsinformation
Beschlussvorlage HFA - VO/0267/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau der Islamischen Gemeinde Marburg, Bei St. Jost 17 a
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage HFA
- Federführend:
- 10.3 - Beteiligung und Controlling
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Tripp
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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|
|
14.06.2011
|
Sachverhalt
Begründung:
Mit der erteilten Baugenehmigung vom 25.03.2011 wurden für den Neubau der Islamischen Gemeinde Marburg mit Studentenwohnungen, Bibliothek, Bistro und Treffpunkt Lobby Gebühren i.H.v. 16.552 nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Marburg vom 22.05.2003 festgesetzt.
Am 05.04.2011 beantragte Herr Bilal El-Zayat als Vorsitzender der Islamischen Gemeinde Marburg e.V. den Erlass der Baugenehmigungsgebühren mit der Begründung, dass die Islamische Gemeinde für den Neubau auf öffentliche Förderung verzichtet habe. Zudem verwies der Antragsteller auf die Behandlung der Kirchen bei öffentlich-rechtlichen Leistungen nach dem Verwaltungskostengesetz. Danach werden beispielsweise bei öffentlich-rechtlichen Vermessungsleistungen für die evangelische und die katholische Kirche sowie für die jüdischen Gemeinden keine Gebühren erhoben.
Nach § 17 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kann das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen anordnen, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen von der Erhebung von Kosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn sie unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Dies kommt nach Auskunft des Ministeriums jedoch nur bei der katholischen und der evangelischen Kirche sowie den jüdischen Gemeinden in Betracht. Es gibt demnach keine rechtliche Verpflichtung der Islamischen Gemeinde die Gebühren zu erlassen.
Für den Erlass von Bauaufsichtsgebühren als kommunalen Gebühren finden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung. Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werde, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner dauernd eine besondere Härte bedeuten würde und damit unbillig wäre. Im Gegensatz zur evangelischen und katholischen Kirche und zu den jüdischen Gemeinden müssten von der Islamischen Gemeinde für den Neubau des Kulturzentrums Baugenehmigungsgebühren gezahlt werden. Im Zuge der Gleichbehandlung mit diesen Religionsgemeinschaften sollen die Gebühren aber erlassen werden. Da der Gebührenbescheid einen Betrag von 10.000 übersteigt, ist der Haupt- und Finanzausschuss für den Erlass zuständig.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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