Seiteninhalt
Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0266/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Alev Laßmann (Nr.17 4/02)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
26.04.2002
|
Beschlussvorschlag
Welche
Möglichkeiten gibt es, für Austauschschüler/innen aus unseren Partnerstädten
Busfahrkarten zur Verfügung zu stellen, um sowohl den ÖPNV attraktiver zu
machen, als auch die Eltern finanziell zu entlasten?
Es
antwortet der Bürgermeister.
Grundsätzlich
haben Austausch-Schüler/innen in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme von
Schülerbeförderungskosten, da sie die Vorraussetzungen des § 161 Hessisches
Schulgesetz (HSchG) nicht erfüllen (u. a. keine dauerhafte Wohnsitznahme und
kein Schülerstatus).
Nur bei
folgenden Voraussetzungen können Schülerbeförderungskosten an
Austausch-Schüler/innen gezahlt werden:
-
Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Marburg (bei Aufenthalt länger als
2 Monaten erforderlich)
-
Anmeldung in der Schule / Anerkennung als Gastschüler/in durch den/die
Schulleiter/in (bei Schulbesuch länger als 4
Wochen möglich)
-
Antragstellung
Zu
beachten ist, dass diese Fälle wie alle anderen Fälle der Schülerbeförderung zu
behandeln sind. Hier ist also unter anderem zu prüfen, ob die kürzeste
Wegstrecke zwischen Wohnung des/der Schülers/in und der Schule mehr als 2 bzw.
3. Kilometer entfernt ist.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen