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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0266/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche Möglichkeiten gibt es, für Austauschschüler/innen aus unseren Partnerstädten Busfahrkarten zur Verfügung zu stellen, um sowohl den ÖPNV attraktiver zu machen, als auch die Eltern finanziell zu entlasten?

 

Es antwortet der Bürgermeister.

 

Grundsätzlich haben Austausch-Schüler/innen in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten, da sie die Vorraussetzungen des § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) nicht erfüllen (u. a. keine dauerhafte Wohnsitznahme und kein Schülerstatus).

 

Nur bei folgenden Voraussetzungen können Schülerbeförderungskosten an Austausch-Schüler/innen gezahlt werden:

 

- Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Marburg (bei Aufenthalt länger als

  2 Monaten erforderlich)

- Anmeldung in der Schule / Anerkennung als Gastschüler/in durch den/die

  Schulleiter/in (bei Schulbesuch länger als 4 Wochen möglich)

- Antragstellung

 

Zu beachten ist, dass diese Fälle wie alle anderen Fälle der Schülerbeförderung zu behandeln sind. Hier ist also unter anderem zu prüfen, ob die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung des/der Schülers/in und der Schule mehr als 2 bzw. 3. Kilometer entfernt ist.

 

 

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Sachverhalt

 

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