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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0352/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl eines/r Ortsgerichtsschöffen/in und zugleich Stellvertreters/in der Ortsgerichtsvorsteherin für das Ortsgericht Marburg III (Dagobertshausen, Marbach, Michelbach)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Susanne Nassauer
- Verfasser*in:
- Nassauer, Susanne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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26.08.2011
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.08.2011
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Sachverhalt
- 2 -
Begründung:
Laut Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg ist die Amtszeit von Frau Barbara Ackermann als Ortsgerichtsschöffin und zugleich Stellvertreterin der Ortsgerichtsvorsteherin beendet, da Frau Ackermann verstorben ist.
Gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes ist es daher notwendig, eine entsprechende Neuwahl durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 30.11.2010 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.
Seitens des Ortsbeirates Michelbach wurde
Herr Jürgen Damm, wh. Brücker Weg 4, 35041 Marburg-Michelbach
vorgeschlagen.
Da die Wahl in der alten Wahlperiode nicht mehr vollzogen werden konnte, ist mit Schreiben vom 10.05.2011 allen in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie der entsprechenden Ortsbeiräte erneut Gelegenheit gegeben worden, Wahlvorschläge einzureichen.
Als Rückmeldung wurde seitens des Ortsbeirates Michelbach erneut
Herr Jürgen Damm, wh. Brücker Weg 4, 35041 Marburg-Michelbach
vorgeschlagen.
Die SPD-Fraktion schließt sich diesem Wahlvorschlag an.
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Egon Vaupel
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