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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0422/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

1.      den beigefügten I. Nachtrag zur Satzung über die öffentliche Entwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg und

2.      den beigefügten XIII. Nachtrag zur Satzung der Universitätsstadt Marburg über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

- 3 -

Begründung:

 

1.              Ausgangslage / Rechtslage

 

Die „Satzung der Universitätsstadt Marburg über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung“ legt fest, dass die laufende Benutzungsgebühr nach den, dem jeweiligen Grundstück zugeführten Wassermengen, dem sogenannten Frischwassermaßstab, berechnet wird.

 

Mit Urteil vom 2.9.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel entschieden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab  nur dann mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung vereinbar ist, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können, oder die Entwässerungsverhältnisse bei der überwiegenden Mehrheit der Grundstücke des Entsorgungsgebietes vergleichbar sind, wobei das Gericht davon ausgeht, dass lediglich 10 % der Grundstücke vom „Regeltyp“ abweichen dürfen.

 

Damit hat sich erstmals das oberste Hessische Verwaltungsgericht zu diesem Problem geäußert. Aus anderen Bundesländern sind eine ganze Reihe ähnlich lautender Urteile bekannt. Mit zunehmender Tendenz lehnen die Verwaltungsgerichte einen reinen Frischwassermaßstab ab. In der Regel wird dieser nur in den o.g. engen Grenzen für zulässig erachtet. Diese Geringfügigkeitsgrenzen dürften in fast allen Kommunen überschritten werden.

 

Aufgrund des Kasseler Urteils wird nun in vielen Hessischen Kommunen die gesplittete Gebühr eingeführt. Da davon auszugehen ist, dass im Klagefall auch in der Universitätsstadt Marburg die bestehende Satzungsregelung für unzulässig erklärt würde, sollte die Einführung der gesplitteten Gebühr nunmehr erfolgen.

 

Unabhängig von der Rechtslage sprechen darüber hinaus eine stärkere Gebührengerechtigkeit und Umweltschutzgesichtspunkte für die Einführung. Es darf erwartet werden, dass verstärkt versiegelte Flächen entsiegelt oder vom Abwassernetz abgekoppelt werden.

 

 

2.              Voraussetzungen für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

 

Zur Einführung der gesplitteten Gebühr ist es erforderlich, dass die Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Kostenträger Schmutzwasser und Regenwasser verteilt werden. Dabei werden insbesondere die Kosten der Mischwasserkanalisation nach einem plausiblen Maßstab aufgeteilt. Diese Kostenträgerrechnung liegt für Marburg bereits vor. Danach sind von den gesamten Kosten der Abwasserbeseitigung 42 % der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen und 58 % der Regenwasserableitung.

 

Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden weiterhin nach dem Frischwassermaßstab auf die Gebührenschuldner verteilt. Zur Umlage der Kosten der Regenwasserbeseitigung wird ein Flächenmaßstab zugrunde gelegt. Dafür ist es erforderlich, alle an das Kanalnetz angeschlossenen abflusswirksamen Flächen zu ermitteln. Hierzu haben sich folgende Verfahren etabliert:

·         Das Selbstauskunftsverfahren, bei dem die Grundstückseigentümer selbst Angaben zu den versiegelten Flächen auf ihrem Grundstück machen müssen

·         Die Befliegung mit anschließender Bestätigung oder Korrektur der Auswertungsergebnisse durch die Eigentümer.

 

Da beim Selbstauskunftsverfahren ein hoher Beratungsaufwand zu erwarten ist, wird dieses Verfahren eher in kleineren Gemeinden angewandt. In Marburg ist Anfang 2010 eine Befliegung für die Erstellung des Solarkatasters durchgeführt worden. Es bietet sich an, diese Daten auch für die Einführung der gesplitteten Gebühr zu verwenden.

 

Erst wenn die Summe der abflusswirksamen Flächen vorliegt, kann erstmalig ein Gebührensatz für die Regenwasserableitung errechnet werden.

 

 

3.              Projektablauf, Zeitrahmen und Kosten

 

Der Magistrat hatte im Oktober 2010 beschlossen, dass die Stadtwerke Marburg GmbH im Rahmen des bestehenden Betriebsführungsvertrages zur Durchführung der Stadtentwässerung beauftragt werden, die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Universitätsstadt in enger Abstimmung mit dem DBM und dem FD 10 vorzubereiten

 

Im Wirtschaftsplan 2011 des DBM wurden dafür im Kanalgebührenhaushalt die entsprechenden Mittel bereit gestellt. Zwischenzeitlich wurden in einem Vergabeverfahren die Ingenieurleistungen zur Einführung der getrennten Abwassergebühren vergeben.

 

Im nächsten Schritt erfolgt die Ermittlung der befestigten Flächen. Dazu können die bereits vorliegenden Luftbilder genutzt werden. Nunmehr sollen sämtliche Grundstückbesitzer angeschrieben werden, um in einem Selbstauskunftsverfahren die Auswertungen aus den Befliegungsdaten abzustimmen und Änderungen einzuarbeiten.

 

Damit dieses Verfahren rechtlich abgesichert ist und auch die erforderlichen Durchsetzungsmöglichkeiten zur Mitwirkung der Grundstückseigentümer gegeben sind, muss in einem ersten Schritt die Satzung über die öffentliche Stadtentwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg angepasst werden. Dementsprechend ist auch die Satzung über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung der Universitätsstadt Marburg anzupassen, damit die für die Einführung des Gebührensplittings vorbereitenden Maßnahmen rechtssicher durch den Gebührenhaushalt finanziert werden können. Nach den vorbereitenden Arbeiten in 2011 kann die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in 2012 erfolgen.

 

Die Einführung der gesplitteten Gebühr ist mit Kosten für die erstmalige Datenerhebung, die Neuorganisation der Bescheiderstellung und die Bearbeitung von Rückfragen und Einsprüchen der Bürger verbunden. Für die Einführung ist nach derzeitiger Schätzung von folgenden externen Kosten, die im Rahmen der Gebührenkalkulation umlagefähig sind, auszugehen:

 

Kostenträgerrechnung (liegt bereits vor):

13.500 €

Befliegung anteilig (liegt bereits vor):

6.000 €

Flächenermittlung (lt. Ausschreibungsergebnis):

136.000 €

 

 

Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass alle übrigen Arbeiten mit internen Kräften erfolgen können. Für die laufende Pflege der Flächendaten entsteht darüber hinaus ein dauerhafter Aufwand, der aber derzeit noch nicht beziffert werden kann.

 

Über die Auswirkungen der Einführung des gesplitteten Gebührenmaßstabes auf die Abwassergebühren sowie die Änderung der Gebührensatzung werden die entsprechenden Vorlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für eine ausführliche Behandlung durch die politischen Gremien vorgelegt. 

 

In diesem Rahmen wird auch über politisch gestaltbare Sonderregelungen (z. B. Privilegierung besonderer wasserduchlässiger Pflasterarten, Einbeziehung von Regenwasseranlagen und Gründächern, etc.) zu entscheiden sein.

 

Eine detaillierte Gebührenkalkulation und die Darstellung der Auswirkungen können erst nach der Erstellung des Katasters erfolgen. Insofern besitzt die vorgelegte Satzungsänderung diesbezüglich keine präjudizierende Wirkung.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                        Dr. Franz Kahle                            Dr. Kerstin Weinbach

Oberbürgermeister                                          Bürgermeister                                          Stadträtin

 

 

 

 

Anlagen

 

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