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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0486/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.              Die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen wurden mit nachstehenden Ergebnis geprüft:

 

a)              Die unter den Nummern 3, 6, 7 angeführten Stellungnahmen werden berücksichtigt

b)              Die unter den Nummern 1, 2, 8 angeführten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt

c)              Die unter den Nummern 9, 10, 11 angeführten Stellungnahmen werden teilweise berücksichtigt

d)              Die unter den Nummern 4 und 5 angeführten Stellungnahmen enthalten lediglich Hinweise für die Ausführungsplanung. Diese werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

 

2.              Der Bebauungsplan Nr. 7/6 „Wassergasse - Schubbelackerweg“ mit Begründung wird gemäß § 10  Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

3.              Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes 7/6 „Wassergasse - Schubbelackerweg“ werden als Gestaltungssatzung gemäß § 81 Hessische Bauordnung (HBO) beschlossen.

 

 

Begründung:

Das Baugebiet befindet sich im östlichen Innenstadtbereich der Universitätsstadt Marburg und umfasst eine Fläche von ca. 1,7 ha. Es wird über ein Verbindungsstück an die öffentliche Verkehrsfläche der Straße „An der Zahlbach“ erschlossen. Das Plangebiet selbst wird in südlicher Richtung durch die unbefestigte Wegeparzelle „Schubbelackerweg“ und in nördlicher Richtung durch die „Wassergasse“ tangiert.

 

Entlang der Wassergasse existieren bereits mit Einfamiliewohnhäusern bebaute Grundstücke. Durch diese bestehende Bebauung gilt auch auf den, bis vor geraumer Zeit noch als Gartengrundstücke genutzten Parzellen, ein Baurecht nach § 34 BauGB (Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile).

 

Über dieses bestehende Baurecht hinaus wurde und wird mit Nachdruck die Erweiterung des Siedungsrandes in südliche Richtung angestrebt. Zuletzt mit einem Bauantrag aus dem Jahre 2010, der eine Bebauung innerhalb der festgesetzten Grünfläche vorsah. Gegen die veranlasste Zurückstellung, das Aussetzen der Entscheidung über die Zulässigkeit, erfolgte 2011 eine Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, das jedoch die Rechtsauffassung der Universitätsstadt Marburg bestätigte. Die daraufhin eingereichte Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurde im Juli des Jahres zurückgewiesen.

 

Eine weitere Ausweitung der Bebauung über das in der vorliegenden Planung gewählte Maß hinaus ist mit der gebotenen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht zu vereinbaren. Denn in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Landschaftsplanes gilt es, die zusammenhängende unbebaute Fläche in ihrer Klimafunktion (Kaltluftführung) als schützenswerten Grünbestand und Lebensraum zu sichern. Als wirkungsvollstes Instrumentarium, das die Entwicklung des Plangebietes in diesem Sinne steuert, wird die Aufstellung des vorliegenden Bauleitplanes betrachtet.

 

Aufgrund seiner partiellen Außenbereichslage  wird der Bebauungsplan im Regelverfahren aufgestellt. Der vorliegende Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass sich nach der Überprüfung der einschlägigen Schutzgüter keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Planumsetzung in Frage stellen. Auch der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag in der Fassung vom Oktober 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass der Aufstellung des Bebauungsplanes keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 19.12.2008 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB fand in der Zeit vom 01.12.2009 - 21.12.2009 statt und die Trägebeteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB in der Zeit vom 01.12.2009 - 15.01.2010.

 

Am 28.01.2011 erfolgte die Beschlussfassung für die Offenlage. Danach wurden die Öffentlichkeit, die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.03.2011 - 11.04.2011 zur Abgabe ihrer Stellungnahmen aufgefordert.

 

In der nachfolgenden Gegenüberstellung sind den zu berücksichtigenden Stellungnahmen der Personen und Behörden die entsprechenden Abwägungsvorschläge zugeordnet. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden im Originalumfang eingescannt (siehe Anlagenverwaltung).

 

 

Folgekostenabschätzung:

Für die Universitätsstadt Marburg entstehen aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung keine Folgekosten.

 

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

 

FBL 6

 

FD 61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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