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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0518/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

- 3 -

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Für den im Übersichtsplan festgelegten Geltungsbereich wird gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt beschlossen:

 

 

§ 1

Anordnung und räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 24/7 Marbach festgelegten Ziele wird für den im Übersichtsplan dargestellten Geltungsbereich „Am Hasenküppel“ im Stadtteil Marbach eine Veränderungssperre angeordnet.

 

 

§ 2

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs.1 BauGB:

1.      Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.      erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gem. § 14 Abs.2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gem. § 14 Abs.3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (§ 16 Abs. 2 BauGB)

 

§ 4

Geltungsdauer

 

Die Veränderungssperre tritt ein Jahr nach öffentlicher Bekanntmachung außer Kraft, wenn sie nicht vorher verlängert wird. (§ 17 Abs.1 und 2 BauGB)

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. (§ 17 Abs.5 BauGB)

 

Begründung:

Die Veränderungssperre wird erforderlich, um die Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 24/7 für den Stadtteil Marbach zu sichern und unerwünschte städtebauliche Entwicklungen zu verhindern.

 

Auf Grundlage der im Sommer 2001 beschlossenen Rahmenplanung für den Stadtteil Marbach wurde am 21. Dezember 2001 ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 24/7 „Marbach“ von der Stadtverordnetenversammlung gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15. Februar 2002 in der örtlichen Presse öffentlich bekanntgemacht.

 

Ziele des o. g. Bebauungsplanes sind in erster Linie der Erhalt und der Schutz der charakteristischen Grünzonen, die sich auf den rückwärtigen, oftmals steilen Grundstücksfreiflächen entwickelt haben.

In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss wird auf die Rahmenplanung verwiesen, in der deutlich gemacht wird, dass der Stadtteil aufgrund der relativ hohen städtebaulichen Dichte und im Hinblick auf das bestehende Straßen- und Kanalnetz im bebauten Bereich keine nennenswerte Nachverdichtung erfahren sollte. Gerade die Gebiete rund um den Hasenküppel laufen Gefahr, so die Rahmenplanung, sich durch allzu massive bauliche Begehrlichkeiten zukünftig in eine nicht mehr verträgliche Siedlungsstruktur zu wandeln. Hervorgehoben wird auch die Bedeutung des Schutzes und der Vernetzung vorhandener grünräumlicher Strukturen („ökologische Trittsteine“), die von ortsbildprägender Bedeutung sind und denen ein hoher Naturschutzwert zugeordnet wird.

 

Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes 24/7 wurde 2004 ein Grünordnungsplan erarbeitet, um die Wertigkeiten der vorhandenen Grünstrukturen für den Naturhaushalt zu ermitteln und damit eine Grundlage für die künftig von Bebauung freizuhaltenden Bereiche zu erhalten.

Im Bereich der Veränderungssperre befinden sich neben einzelnen Ziergärten in erster Linie Gehölzstrukturen der höchsten ökologischen Wertstufe. Im Grünordnungsplan werden diese Standorte folgendermaßen beschrieben: „Es handelt sich um überwiegend großflächige Baumstrauchgehölze …, welche als ältere gepflanzte, oft waldartig entwickelte Gehölz­be­stände ausgebildet sind. Sie kommen wohngrundstücksübergreifend, an Straßen­böschun­gen oder auf unbebauten Flächen vor. Die Gehölze weisen eine hohe Artensättigung und einen vorherrschend mehrschichtigen, gut strukturierten Bestandsaufbau mit markanten Altbäumen, Totholzanteilen, epiphytischem Bewuchs und Baumhöhlen auf.“ Als Erhaltungs- und Pflegeziel für diese Biotopstruktur wird empfohlen, die Gehölzstandorte bei Überplanung der Baugrundstücke soweit es geht zu erhalten und im Falle der notwendigen Entfernung einzelner Bäume Neuanpflanzungen vorzunehmen. Zur Verdeutlichung der hohen ökologischen Wertigkeit wurde der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf den Grünordnungsplan übertragen und der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Ende 2010 wurde eine Bauvoranfrage über einen Wohnhausneubau im Bereich Am Hasenküppel/Am Martsacker gestellt, der einen massiven Eingriff in die ökologisch hochwertige Gehölzfläche zur Folge gehabt hätte. Zur Sicherung der Planungsziele wurde zunächst das beantragte Bauvorhaben gemäß § 15 Baugesetzbuch ein Jahr zurückgestellt. Parallel wurden Gespräche mit den Antragstellern geführt um eine Möglichkeit zu finden, einen Wohnhausneubau bei weitestgehendem Erhalt der Gehölzfläche zu ermöglichen. Die Eigentümer zeigten sich zwar kompromissbereit, letztendlich wurde jedoch auf städtischer Seite der Erhalt der gesamten Grünfläche so hoch bewertet, dass eine weitere Bebauung dieses Bereiches völlig ausgeschlossen werden soll.

Da nach jetzigem Planungsrecht ein Bauvorhaben nicht verhindert werden kann, ist die Weiterführung des mit Aufstellungsbeschluss vom 21. Dezember 2001 begonnenen Bauleitplanverfahrens erforderlich. Der ca. 70 ha große Geltungsbereich des Bebauungs­planes 24/7 Marbach bezieht sich auf nahezu den ganzen Stadtteil, da unerwünschte Nachverdichtungen an verschiedenen Standorten in Marbach zu befürchten waren. Der Aufstellungsbeschluss sollte als Sicherungsinstrumentarium dienen, um die rechtliche Möglichkeit zu haben, städtebauliche Fehlentwicklungen durch Zurückstellung von Bauvorhaben oder dem Erlass einer Veränderungssperre verhindern zu können.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre bezieht sich daher lediglich auf einen kleinen Teilbereich des damaligen Aufstellungsbeschlusses. Die Abgrenzung der Veränderungs­sperre wurde so gewählt, dass zum einen das beantragte Bauvorhaben verhindert, zum anderen aber der gesamte ökologisch hochwertige Gehölzstandort in die Planung einbezogen und über den für diesen Bereich weiter zu entwickelnden Bebauungsplan geschützt werden kann.

 

Die einjährige Zurückstellung des beantragten Bauvorhabens läuft Anfang November 2011 aus. Zur Sicherung der Planungsziele muss eine Veränderungssperre noch vor Ablauf der Zurückstellung erlassen werden, da ansonsten eine Überbauung und Beseitigung der ökologisch hochwertigen Gehölzstruktur nicht verhindert werden kann.

 

 

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

Anlage

 

 

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

 

FBL 6

 

FD 61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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