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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Wahlen der STVV - VO/0556/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1.           Die Wahl von hauptamtlichen Magistratsmitgliedern erfolgt schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung  (§ 55 Ziff. 3 HGO).

 

2.           Bei Wahlen nach Stimmenmehrheit ist derjenige Bewerber gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurden. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen.

 

3.           Die Wahl wurde durch den Wahlvorbereitungsausschuss gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen (§ 42 HGO) vorbereitet.

Der Ausschuss wird über das Ergebnis seiner Arbeit in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Bericht erstatten.

 

4.           Hauptamtliche Magistratsmitglieder werden vom Stadtverordnetenvorsteher in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde über die Berufung in das Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Die Urkunde wird bei der Einführung vom Oberbürgermeister überreicht (§ 46 HGO).

 

5.           Da am Sitzungstag der Stadtverordnetenversammlung das Zusammentreten des Wahlvorbereitungsausschusses erforderlich werden kann, wurde dieser vorsorglich eingeladen.

 

 

 

 

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Sachverhalt

 

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