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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/0966/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird gebeten, in Gesprächen mit der Rhönklinikum AG und dem Land Hessen darauf hinzuwirken, dass denjenigen Beschäftigten des Universitätsklinikums Gießen-Marburg (UKGM), die infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Rückkehr in den Dienst des Landes Hessen erwägen,

1.     eine umfassende individuelle Beratung zuteil wird und dass ihnen, falls sie sich für die Rückkehr entscheiden, diese ihnen

2.     ohne Gefährdung des Arbeitsplatzes,

3.     ohne andere Nachteile,

4.     mit Nachteilsausgleich,

5.     in weitest möglichem personellem Umfang,

6.     unter Vermeidung von Ungleichbehandlung der verschiedenen Beschäftigtengruppen

 

ermöglicht wird.

 

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Sachverhalt

 

Begründung

 

Zu 1: Damit die ehemaligen Bediensteten des Landes Hessen bzw. der Anstalt Öffentlichen Rechts selbst einschätzen können, welche Konsequenzen ein Überwechseln zum Land für sie hätte, ist eine nicht pauschale sondern umfangreiche individuelle Beratung nötig. Hierfür haben das Land und die Rhön-Klinikum AG Mittel bereitzustellen.

 

Zu 2:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Übernahme der bis dahin beim Land Hessen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UKGM durch die Rhön-Klinikum AG, die ohne Einverständniserklärung der Beschäftigten erfolgte, für rechtswidrig erklärt. Auf zwei Betriebsversammlungen hat der zuständige Staatssekretär Jung eine Zusicherung verweigert, dass nach einer Rückkehr zum Land keine betriebsbedingten Kündigungen für die Zurückgekehrten erfolgen würden.

 

Zu 3:

Er hat ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Zurückgekehrten zukünftig an von Gießen oder Marburg weit entfernten Arbeitsplätzen des Landes, verbunden mit Wohnungswechseln, eingesetzt werden.

 

Zu 4:

Bisherige Landesbedienstete, die in die 2005 gegründete Anstalt Öffentlichen Rechts und danach in die Rhönklinikum AG überführt wurden, mussten ihren Vertrag mit dem Land Hessen bei Aufstockungen und Beförderungen gegen einen Vertrag mit der Anstalt Öffentlichen Rechts bzw. der Rhön-Klinikum AG aufgeben. Mündliche Zusagen auf Beibehaltung von Vorteilen ihres bisherigen Vertrags sind bisher nicht in Vertragsform festgelegt worden. Dies ist nachzuholen.

Außerdem ist festzustellen, welche Nachteile Beschäftigten beim rechtswidrigen Übergang zur Rhön-Klinikum AG weiterhin entstanden, und diese sind auszugleichen.

 

Zu 5:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde von einer Landesbeschäftigten erstritten. Rhön-Klinikum AG und Land Hessen weigern sich bisher, es auch auf Personen anzuwenden, die vor dem Übergang zur Rhön-Klinikum AG nicht in Diensten des Landes Hessen, sondern nur der Anstalt Öffentlichen Rechts standen. Zur Vermeidung einer weiteren Klage sollten ihnen die gleichen Rechte wie den früheren Landesbediensteten zugestanden werden.

 

Zu 6:

Im Übergang vom Land Hessen und der Anstalt Öffentlichen Rechts zur Rhön-Klinikum AG wurden einzelne Beschäftigtengruppen (vor allem im Service-Bereich) aus dem UKGM ausgegliedert. Dies hat Einkommenseinbußen für sie zur Folge. Diese sind rückgängig zu machen.

 

Halise Adsan

Tanja Bauder-Wöhr

Henning Köster

Jan Schalauske

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