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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1012/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)              Die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen wurden mit nachstehendem Ergebnis geprüft:

a)               Die unter den Nummern 1, 2 und 4 angeführten Stellungnahmen werden berücksichtigt.

b)               Die unter der Nummer 3 angeführte Stellungnahme wird teilweise berücksichtigt.

c)               Die unter der Nummer 5 angeführte Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

 

2)      Der Bebauungsplan Nr. 8/29 „Klinik Sonnenblick“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

3)      Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8/29 „Klinik Sonnenblick“ werden als Gestaltungssatzung gemäß § 81 Hessische Bauordnung (HBO) beschlossen.

 

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Sachverhalt

- 5 -

Begründung:

Der Standort der Klinik Sonnenblick befindet sich im östlichen Stadtbereich der Universitätsstadt Marburg auf den Lahnbergen. Umgeben von Waldflächen ist das Areal selbst an einem sonnigen Südhang platziert.

 

Auf Grund erforderlicher Sanierungsarbeiten und der gebotenen Einhaltung von technischen und sicherheitsrelevanten Standards (in statischer und brandschutztechnischer Hinsicht) entschied sich die Deutsche Rentenversicherung Hessen für einen Klinikneubau. In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 19. Mai 2011 sind von der Deutschen Rentenversicherung das Klinikkonzept und die dazu notwendigen Neubaumaßnahmen vorgestellt worden. Dabei ist in der Gesamtdiskussion deutlich geworden, dass die Variante mit dem Klinikneubau und dem Abriss des Altbaues sowohl aus kostentechnischer, als auch aus medizinischer Sicht eindeutig von der Deutschen Rentenversicherung favorisiert wird. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung lässt sich der Klinikbetrieb nicht mit studentischem Wohnen in diesem Bereich vereinbaren.

 

Der Gebäudekomplex der Klinik Sonnenblick ist mit Schreiben vom 04. Mai 2011 durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen abschließend weder als Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetzt noch als Teil einer Gesamtanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Hess. Denkmalschutzgesetz eingestuft worden (Negativ-Bescheinigung).

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung für den Neubau, der einhergehenden Neustrukturierung der Klinik und für den naturschutzrechtlichen Ausgleich (in einem 2. Geltungsbereich) geschaffen werden.

 

Der geplante Ersatzbau mit 5 Obergeschossen ist auf dem nordwestlichen Grundstücksteil des Sonnenblick-Klinik-Areals geplant. Das bestehende Hauptgebäude, das zentriert auf dem Grundstück anzutreffen ist, wird in der Bauphase des Neubaus in seinem Betrieb aufrechterhalten. Mit der Nutzung des Neubaus wird der Altbau zurückgebaut. Nach dem Abriss wird der Park ergänzt und mit der neuen Eingangssituation des Klinikbaues verbunden. Als weitere Baumaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Hessen soll in einem zweiten Baufeld mittelfristig ein viergeschossiger Verwaltungsbau errichtet werden. Damit werden die über Marburg verteilten Verwaltungsteile zusammengeführt werden, um bessere Arbeitsabläufe zu gewährleisten. Als dritter Baustein der Neustrukturierung des Klinkgeländes wird die Stellplatzsituation im Eingangsbereich des Klinikareals neu geordnet. Dabei werden die jetzt vorhandenen Stellplätze unter den Bäumen zurückgebaut und dafür im Klinikareal eine Stellplatzanlage mittelfristig errichtet. In einem zweiten Geltungsbereich im Südwesten des Klinikareals ist als Ausgleich festgesetzt worden, dass eine Waldparzelle aus der Nutzung genommen wird.

 

Am 29. Oktober 2010 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand zusammen mit der Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 10. Juni bis 08. Juli 2011 statt.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB parallel mit der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14. November bis einschließlich 14. Dezember 2011 durchgeführt.

 

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wird im Folgenden vorgenommen.

 

Ergebnis der Prüfung der während der Verfahrensschritte gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 8/29 „Klinik Sonnenblick“:

 

 

1. Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme vom 13.12.2011 –

Az.: 67 21 30

 

Die Untere Naturschutzbehörde hat keine grundsätzlichen Bedenken. Sie gibt aber Anregungen zur Renaturierung der Baustraße und zum Erhalt eines Gehölzbestandes als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme.

 

 

 

 

 

Die Renaturierung der Baustraße nach Beendigung der Gesamtbaumaßnahme wird vorgesehen. Es erfolgt eine Erschließung in geringer Breite wie bisher als Fußweg.

 

Der Hinweis zu den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird beachtet, da die Gehölze als wichtiger Grünbestand für den Park dienen.

 

2. Kreisausschuss

Stellungnahme vom 13.12.2011 –

Az.: FD 10.6-TÖB/14.13/2011-0081

Verweis auf Stellungnahme vom 05.07.2011

 

Die Abwasserentsorgung soll an die Entwässerung der Stadt Marburg angeschlossen werden.

 

Für die zusätzlich versiegelten Flächen ist eine Rückhaltung des Niederschlagswassers notwendig. Dabei ist das DWA-Arbeitsblatt A 138 zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

Eine wasserrechtliche Einleiteerlaubnis ist zu beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

Das Schmutzwasser wird zur Kläranlage Cappel geführt.

 

 

Die Dachbegrünung und Entsiegelungen (Rückbau Bestandsgebäude) werden vorgenommen. Deshalb wird durch diese langfristige Reduzierung der Versiegelung in Abstimmung mit dem Kreisausschuss - Untere Wasserbehörde - keine zusätzliche Retention erforderlich. Die Niederschlagswasserbehandlung wird gem. DWA-Arbeitsblatt A 138 geplant

 

Die erforderlichen Genehmigungen werden mit dem Bauantrag beantragt.

 

3. Regierungspräsidium Gießen

Stellungnahme vom 13.12.2012 –

Az.: III 32 - 61 d 04/01 - Marburg - 125 –

 

Immissionsschutz

 

Die im schalltechnischen Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen sind umzusetzen.

 

 

 

 

 

Obere Forstbehörde

 

Im Bauleitplan wird, wie im späteren forstrechtlichen Genehmigungsverfahren, eine forstrechtliche Bilanzierung der Rodungs- und Aufforstungsflächen benötigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Umsetzung des Bebauungsplanes setzt die Erteilung einer Rodungsgenehmigung und einer Aufforstungsgenehmigung voraus. In beiden Fällen ist der Kreisausschuss des Kreises Marburg-Biedenkopf die Genehmigungsbehörde.

 

 

 

 

Die im Bebauungsplan festgesetzten Waldflächen sind nach Bestand und Planung zu unterscheiden. Die Ausgleichsfläche A1 ist mit der Waldsignatur zu versehen.

 

 

Die neu festgesetzten Baugrenzen liegen innerhalb des Sicherheitsabstandes zum Wald.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausgleichsmaßnahme A2 im Wald kann nicht anerkannt werden, da die Wiederaufforstung von Windwurfflächen zu den Grundpflichten des Waldeigentümers gehören.

 

 

 

 

 

Immissionsschutz

 

Gemäß Vorgabe des Schallschutzgutachtens werden die Fenster des Klinikneubaues mit dem vorgegebenen Schalldämm-Maß erf. Rw = 31 dB und der vorgegebenen maximalen Öffnungsweite von 8 cm in der Kippstellung ausgeführt. Dies ist nur auf Bauantragsebene relevant.

 

Obere Forstbehörde

 

Die Auffassung, dass im Bebauungsplan schon eine Bilanzierung der Rodungs- und Aufforstungsflächen notwendig ist, wird nicht geteilt. Auf dieser planungsrechtlichen Ebene werden durch städtebauliche Gründe (z. B. bauliche Entwicklung, naturschutzrechtlicher Ausgleich) bedingt lediglich mittelbar Waldflächen zur Rodung überplant. Das gilt auch für Aufforstungen. Die forstrechtliche  Notwendigkeit des Walderhaltes ist kein städtebaulicher Grund, so dass die geforderte Bilanzierung dem den Bebauungsplan nachfolgenden  forstrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben muss. Denn nur dort ist die genaue Flächengröße ermittelbar (Ebene Bauantrag).

 

Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen Rodung und Aufforstung wurde im Dezember 2011 die Notwendigkeit einer externen Aufforstungsfläche in einer Größe von rund 2000 qm mit HessenForst im Vorfeld des Bauantrages abgesprochen. Das ist nunmehr Gegenstand des beim Kreisausschuss gestellten, forstrechtlichen Genehmigungsantrags.

 

Entsprechend der Anregung der Oberen Forstbehörde wird die Ausgleichsfläche A3 zusätzlich den Einschrieb ‚Waldneuanlage’ erhalten. Die Plandarstellung der Ausgleichsfläche A1 wird in Wald geändert..

 

Die Bedenken zum Waldabstand werden nicht geteilt. Der Waldabstand beträgt künftig meistens über 15 m, in der Regel zwischen 20 und 30 m.

Der Wald ist im Besitz der Deutschen Rentenversicherung, dem Eigentümer der Klinik. Durch entsprechende Bewirtschaftung ist beabsichtigt eine gestufte Waldrandstruktur aufzubauen und zu unterhalten, indem in der Abstandfläche von 30 m kein Hochwald bewirtschaftet wird (Niederwald, Waldrandstruktur mit Strauchanteil).

 

Für die Ausgleichsmaßnahme A2 im Wald werden keine Windwurfflächen herangezogen.

 

4. HessenForst

Stellungnahme vom 15.12.2011

 

Es ist ein entsprechender Antrag auf Waldumwandlung beim Kreisausschuss zu stellen.

Die in dem Rodungsantrag vorgeschlagene ‚Kompensationsfläche Wald’ (W1) sollte innerhalb von 2 Jahren umgesetzt werden. Dies kann durch die Entsiegelung des Parkplatzes und den Aufbau einer zweiten Waldgeneration dort erreicht werden.

 

 

Die Ausgleichsfläche A1 ist im Bebauungsplan als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu kennzeichnen.

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise, Anregungen und Bedenken wurden durch Ergänzungen, die mit

HessenForst abgesprochen sind, des beim Kreisausschuss gestellten Rodungs- und Aufforstungsantrage beachtet. Das berührt nicht den Bebauungsplan.

 

 

 

 

 

Ansonsten wird zur Ausgleichsfläche A1 auf die Stellungnahme zum Regierungspräsidium Gießen - Obere Forstbehörde verwiesen.

 

5. Förderkreis Alte Kirchen

Stellungnahme vom 27.01.2012, nach Ablauf der Beteiligungsfrist am 08.02.2012 eingegangen

 

Es wird der Erhalt des Klinikgebäudes aus Denkmalschutzgründen gefordert.

 

 

 

 

 

 

 

Der Gebäudekomplex der Klinik Sonnenblick ist mit Schreiben vom 04.05.2011 durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen abschließend weder als Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz noch als Teil einer Gesamtanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Hess. Denkmalschutzgesetz eingestuft (Negativ-Bescheinigung).

 

Diese abschließende Beurteilung ist erfolgt, nachdem die Stadtverordnetenversamm-lung der Universitätsstadt in ihrer Sitzung am 17.12.2010 den Magistrat aufgefordert hat diese beim Landesamt einzuholen.

 

Somit ist in der Abwägung aller öffentlicher und privater Belange gem. § 1 BauGB der Neustrukturierung der Klinik Sonnenblick durch einen Klinikneubau und den darauffolgenden Abriss des Altbaues auch denkmalschutzrechtlich nichts entgegenzusetzen.

 

 

 

Da die Erstellung der Planung und die künftige Erschließung des Baugebietes über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch an den Vorhabenträger weitergegeben werden, entstehen der Universitätsstadt Marburg durch die vorliegende Planung keine Folgekosten.

 

Alles Weitere kann den anliegenden Planunterlagen entnommen werden.

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

Anlagen (gesondert gedruckt)

·         Einwenderschreiben

·         Übersichtsplan

·         Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht

·         Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

·         Lärmschutzgutachten

 

 

 

 

 

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

 

FBL 6

 

FD 61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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