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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/0122/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung  wird gebeten zu beschließen:

 

            Zur Finanzierung der Übertragung städtischer Liegenschaften auf die GeWoBau übernimmt die Stadt Marburg gemäß § 104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO für die GeWoBau eine zeitlich befristete Ausfallbürgschaft in Höhe von 17.200.000 DM für alle Ansprüche, die Kreditinstituten und Sparkassen aus der Gewährung von Krediten gegen die GeWoBau und ihren jeweiligen Inhaber zustehen oder noch zustehen werden.

 

 Die Bürgschaft ist auf die Laufzeit der von der GeWoBau zur Finanzierung der Übertragung der städtischen Liegenschaften aufzunehmenden Darlehen befristet, längstens jedoch auf 30 Jahre.

 

            Gläubiger und Kreditkonditionen werden von der GeWoBau je nach Notwendigkeit und Marktlage mit den Kreditinstituten vereinbart. Die Möglichkeit von Sondertilgungen ist vorzusehen. Die GeWoBau ist verpflichtet, die Stadt über den Inhalt der abzuschließenden Darlehensverträge jeweils vorab zu informieren.

           

            Auf die grundbuchrechtliche Sicherung der Bürgschaft wird vorerst verzichtet, jedoch ist über die Bürgschaft zwischen der Stadt Marburg und der GeWoBau ein Bürgschaftssicherungsvertrag nach dem beiliegenden Entwurf abzuschließen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Verkauf der städtischen Wohnungen an die GeWoBau ist von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden. Integrativer Baustein des Gesamtkomplexes ist die Übernahme einer städtischen Bürgschaft zugunsten der GeWoBau, damit diese zur Finanzierung des Kaufpreises die günstigeren Kommunalkonditionen auf dem Kreditmarkt erreichen kann.

 

Die Bürgschaft braucht dabei nicht den gesamten Kaufpreis abzudecken sondern kann auf 17,2 Mio DM beschränkt werden.

 

Zur Absicherung der Bürgschaft ist zwischen der Stadt Marburg und der GeWoBau

ein Bürgschaftssicherungsvertrag nach dem beiliegenden Entwurf abzuschließen.

 

Unabhängig von diesem Bürgschaftssicherungsvertrag ist neben den einschlägigen BGB-Bestimmungen über den Übergang von Forderungen im Bürgschaftsfall, der hier nicht zu befürchten ist, auf den Bürgen die Absicherung dieser Kommunalbürgschaft grundsätzlich gegeben durch das über 90%ige Eigentum der Stadt Marburg als Gesellschafterin bei der GeWoBau. Das reale Vermögen der Gesellschaft übersteigt die Bürgschaft der Stadt Marburg um ein Vielfaches.

 

Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde; eine Notifizierung bei der EU-Kommission ist hingegen nicht notwendig, da die Bürgschaft unter der De-Minimis-Grenze von 20 Mio Euro liegt.

 

Die nach dem Bürgschaftsbeschluß auszufertigende Bürgschaftserklärung ist als Entwurf beigefügt, außerdem der Entwurf des Bürgschaftssicherungsvertrages.

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

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