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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/0178/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Altstadtsanierung Marburg
Aufhebung der Sanierungssatzung für die Gebiete Nordwestliche Oberstadt und Weidenhausen (inkl. Weidenhausen-Süd)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.08.2001
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der
Satzungsbeschluß des Magistrats vom 24. Juli 1972, in dem die Stadtquartiere
Nordwestliche Oberstadt und Weidenhausen mit Bezug auf das Baugesetzbuch (BauGB
§ 162) als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt wurden, wird zum 31. Dez. 2004
aufgehoben.
Gleichermaßen wird der Satzungsbeschluß vom 05. März 1983, mit dem der Magistrat Weidenhausen-Süd als Ersatz- und Ergänzungsgebiet für Oberstadt und Weidenhausen festgelegt hat, zum 31. Dez. 2004 aufgehoben.
Der Beschluß zur Aufhebung der beiden
Sanierungssatzungen wird ortsüblich bekannt gemacht.
2. Das Sanierungsbüro der Stadt wird beauftragt, bereits jetzt die zum Zeitpunkt der Gebietsaufhebung fälligen Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB § 154ff) von den Grundstückseigentümern in den beiden v.g. Sanierungsgebieten (ohne Weidenhausen-Süd) zu erheben.
Sachverhalt
Begründung
Sachstand
1. Die baulichen, funktionalen, städtebaulichen und strukturellen Verhältnisse der Marburger Altstadt veranlaßten den Magistrat Ende der 60-er Jahre, sich mit diesem Kernbereich Marburgs intensiver zu befassen, ihn analytisch zu untersuchen und planerisch systematisch aufzuarbeiten. Diese politische Initiative lief parallel mit den auf Bundes- und Landesebene diskutierten Gesetzgebungs- und Förderungsprogrammen, die schließlich im sog. Städtebauförderungsgesetz 1971 mündeten. (Dieses Gesetz ist heute in novellierter Form als Besonderes Städtebaurecht' im BauGB aufgegangen; es wird ergänzt durch die Verwaltungsvorschriften über den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln, VV-StBauF, des Landes Hessen.)
Das Ergebnis, der sog. Bericht zur vorbereitenden
Untersuchung: die Auflistung der Stadtteildefizite und die in öffentlichen
Foren erarbeiteten Sanierungsziele, führte bereits 1972 zur Fixierung der
beiden Sanierungsgebiete, die Nordwestliche Oberstadt (10,5 ha) und Weidenhausen
(7,6 ha) (vgl. Anlage 1, Lageplan) und ihre Aufnahme in das Förderprogramm von
Land und Bund. Mit förmlichem Satzungsbeschluß des Magistrats (vgl. BauGB §
142ff) konnte die Stadt auf ein
umfassendes Rechts- und Finanzierungsinstrumentarium zurückgreifen und so die
Stadtteilprobleme gezielt aufarbeiten.
Zusammen mit Weidenhausen-Süd (6,8 ha), das
erst 1983 zum Ausgleich für Wohnflächenverluste im Rahmen der Altstadtsanierung
und zur funktionalen Stärkung von Weidenhausen ins Förderprogramm aufgenommen
wurde, umfaßte das Sanierungsgebiet mit insg. 24,9 ha etwa 63 % der gesamten
Altstadt.
(Das 3. Sanierungsgebiet, die Nördliche Altstadt
(14,3 ha), das zusammen mit dem Ersatz- und Ergängzungsgebiet
Schlachthof/Stockgelände erst am 10. Oktober 1986 förmlich festgelegt wurde,
ist von diesem Aufhebungsverfahren ausgeklammert. Es unterliegt weiterhin den
rechtlichen Sonderbindungen und partizipiert nachwievor am Förderprogramm der
Landes.)
2. Die
bislang geleistete Sanierungsarbeit kann entsprechend den kommunalen Leitlinien
(Sanierungszielen/Grundsätze zum Sozialplan) folgendermaßen charakterisiert
werden:
·
durchgreifende
Sanierung von Gebäuden, ihre moderate Modernisierung und funktionale Aufwertung
aus wohnlicher und gewerblicher Sicht einerseits und die Förderung dieser
Maßnahmen mit StBauF-Mitteln,
·
rechtliche
und finanzielle Sicherung von sanierungsbetroffenen Haushalten und Betrieben
vor Benachteiligung und Verdrängung,
·
Modernisierung
und Ausbau/Neugestaltung von Gemeinbedarfseinrichtungen und der öffentlichen
Erschließungsbereiche und deren Förderung mit StBauF-Mitteln und damit (und in
Verbindung mit den anderen Zielgrößen) die strukturelle Aufwertung/Weiterentwicklung
der einzelnen Gebiete,
·
Erhalt/Fortschreibung
der denkmalgeschützten Gebäude und des bauhistorisch geprägten Gesamtbildes der
Altstadt,
·
Erstellung
von Planungsgrundlagen zur Bauleitplanung.
Eine differenzierte quantitative Bilanz, in der die
Aufwendungen an StBauF-Mitteln spezifischen Leistungen gegenübergestellt sind
(vgl. Analyse des Wohn-/Gewerbesektors, der Eigentumsstruktur, der
Mietkostenentwicklung, Infrastruktur, die Ausdifferenzierung der
Fördermittelzuteilung, des Kostenanteils für Verwaltungs-/Treuhandleistungen
und die Analyse des durch die Sanierung aktivierten Kapital u.a.) ist aufgrund
der Datenlage z.Zt. nicht möglich.
Fest steht, daß in den Altsanierungsgebieten
Weidenhausen und Nordwestliche Oberstadt wesentliche städtebauliche und
funktionale Verbesserungen erreicht wurden und daß schwerwiegende Mängel nicht mehr gegeben sind. Nichtsdestotrotz
ist nach wie vor in nicht geringem Umfang Sanierungsbedarf noch gegeben. Denn
ein Teil des Altbaubestandes weist Ausstattungs- und Funktionsmängel auf. Dieser
Sachverhalt ist nach so langer Sanierungsdauer für Marburg kennzeichnend, da
die baulichen Defizite die Verwertungsmöglichkeit der Altstadtgrundstücke
keineswegs relevant einschränken (vgl. u.a. die Wohnraumvermietung an
Studierende). Denn allgemein ist festzustellen, daß kurzfristige Rentabilität
von Grundstückseigentümern attraktiver als langfristige
Substanz-/Kapitalaufwertung durch die Sanierungsförderung der Stadt eingestuft
wird.
Demgegenüber ist das Sanierungsverfahren
Weidenhausen-Süd vollständig abgeschlossen; denn nach Abschluß der
Grundstücksumlegung wurden alle Parzellen (bis auf 2) bebaut, die
Erschließungs- und Grünanlagen fertiggestellt und die restlichen
Treuhandliegenschaften privatisiert bzw. an die Stadt übertragen.
Handlungsbedarf
1. Anläßlich
der Begehung der Sanierungsgebiete im Dezember vergangenen Jahres resümierten
die Vertreter des Ministeriums (HMfWVL, Abt. Städtebau), daß Programm und
Durchführung der Marburger Altstadtsanierung einerseits positiv zu bewerten
sind. (Dabei verwiesen sie auch darauf, daß Marburg bzgl. der
Fördermittelzuwendungen zu den meist begünstigsten Städten Hessens gehört.)
Andererseits aber so argumentierten sie - könne die
Fortdauer der Gebietsbindungen durch die Sanierungssatzungen juristisch nicht länger
gerechtfertigt werden, da die vom Gesetz vorgegebene Verpflichtung zur zügigen
Sanierungsdurchführung (vgl. BauGB § 136, Abs. 1) nicht mehr eingehalten
ist
ein einklagbares Recht der Grundstückseigentümer, die sich in ihrer
Dispositionsbefugnis über ihren Grundbesitz durch den mit der Satzung
verbundenen Sanierungsvermerk im Grundbuch eingeschränkt sehen (vgl. BauGB §
144ff). Dieser Sachverhalt sei auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß die
bewilligten StBauF-Mittel von der Stadt noch nicht abgerufen und auf Grund der
Marburger Förderungsstrategie noch in erheblichem Umfang StBauF-Mitteln aus
Darlehensrückflüssen zu erwarten sind.
Dieser Sachverhalt ist zutreffend.
Das BauGB fordert keine vollständige Behebung aller
städtebaulichen Mängel. Somit ist die Auffassung, daß aus übergeordneter Sicht
die Sanierungsmaßnahmen im Wesentlichen als erreicht einzustufen sind, nicht zu
widerlegen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die
Stadtplanung weitere Innenstadtquartiere in das Städtebauförderungsprogramm
aufzunehmen beabsichtigt (vgl. Bahnhofsquartier/Bahnhof-straße, Am Grün). Diese
Programmerweiterung erscheint aber nach Auffassung des Landes (HMfWVL) nur dann
politisch vertretbar, wenn die Aufhebung der beiden Altsanierungsgebiete
erfolgt ist.
Nach wiederholter Rücksprache mit dem Ministerium
wird mit Rücksicht auf die laufenden Sanierungsmaßnahmen, die noch nicht
abgerufenen Fördermittel und auf das umfangreiche Aufhebungsverfahren der 31.
Dezember 2004 als Aufhebungstermin für die Sanierungssatzungs/-gebiete
akzeptiert.
2. Mit
Satzungsaufhebung ist die Stadt verpflichtet (vgl. BauGB § 154, Abs.3), von den
Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet einen Ausgleichsbetrag für die
Wertsteigerung zu erheben, die die Grundstücke durch die Gebietssanierung
erfahren haben. Es handelt sich hierbei um den Unterschied zwischen dem Wert
des Bodens ohne die Aussicht auf die Sanierung oder deren Durchführung und dem
Wert, der sich nach Abschluß der Sanierung ergibt (vgl. BauGB §154, Abs. 2).
Damit sollen die Grundstückseigentümer, entspr. dem Grundsatz der
Gleichbehandlung zur Mitfinanzierung der Förderungsinvestitionen herangezogen
werden, zumal von ihnen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.
(Vgl. dazu Anlage 2, Merkblatt des Sanierungsbüros
vom 12-02-01 zur Erhebung von Ausgleichsbetragszahlungen in
Sanierungsgebieten.)
Die Grundstücke in Weidenhausen-Süd sind von der
Verpflichtung zur Ausgleichsbetragszahlung ausgeklammert, da die
Wertabschöpfung bereits im Rahmen der Gebietserschließung und neuordnung durch
das Umlegungsverfahren erfolgt ist (vgl. BauGB § 153, Abs. 5).
Die Wertermittlung wurde bereits Ende der 70-er Jahre
vom Sanierungsbüro eingeleitet und
unter Federführung des Gutachterausschusses (später
in Kooperation mit der städtischen Vermessungsabteilung) und im Rückgriff auf
Konzept und Grundlagenermittlung des Forschungsinstitut SEurWIS (Studienzentrum
für Europäische Wohnungs-, Immobilien- und Stadtwirtschaft, Leitung von Prof.
Dr. Wolfgang Hagedorn) fortgeführt. Das Verfahren wurde im April 2000
abgeschlossen.
Auf Basis der Hagedornschen Ermittlungen wurden
bereits Ausgleichsbetragszahlungen auf dem Treuhandkonto eingenommen. Dies
erfolgte bislang im Fall des Verkaufs von Treuhandgrundstücken oder dann, wenn
vom Eigentümer die vorzeitige Löschung des Sanierungsvermerkes, d.h. eine
Abgeschlossenheitserklärung für das
grundstücksspezifische Sanierungsverfahrens beantragt und die
Sanierungsziele auf dem betreffenden Grundstück bereits realisiert worden waren
(vgl. BauGB § 163).
3. Die Höhe
der mit Abschluß des Sanierungsverfahrens anfallenden Ausgleichsbeträge kann
nicht hinreichend prognostiziert werden, da die Berechnungsverfahren
einzelfallspezifisch durchgeführt werden müssen und die Bodenwertsteigerungen
je nach Grundstückslage recht unterschiedlich ausfallen. (Es wird eine Summe
von mehr als 1 Mill. DM erwartet.)
Die Ausgleichsbetragspflicht trifft auch für alle
stadteigenen Grundstücke zu, soweit sie nicht (ertragslos) öffentlichen
Nutzungsinteressen dienen.
Die Aufforderung der einzelnen Grundstückseigentümer
zur Ausgleichsbetragsanweisung erfolgt mit Abschluß der Sanierung als Bescheid
durch die Stadt. Die Zahlungseingänge sind zweckgebunden auf dem Treuhandkonto
zu vereinnahmen. In besonderen Fällen kann die Stadt (auf Antrag) die
Ausgleichsforderung in ein Tilgungsdarlehen umwandeln oder gar von der Erhebung
des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung
unbilliger Härten bzw. im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BauGB § 154,
Abs.4 und §155, Abs.4).
Um diese Gelder für restliche Sanierungsmaßnahmen
noch in Anspruch nehmen zu können, sollten die Grundstückseigentümer verstärkt
bereits jetzt zur Ausgleichsbetragszahlung aufgefordert werden. Die vorzeitige
Zahlung soll durch verfahrenskonforme Kostennachlässe (Zinsabschläge)
begünstigt werden.
Die Ausgleichsbetragseinnahmen sind Teil des
Gesamtförderungsprogramms und in der Sanierungsabschlußbilanz
(End-Verwendungsnachweis) gegenüber dem Land abzurechnen. Mit der Endabrechnung
stellt die Bewilligungsstelle des Landes fest, in welcher Höhe
Sanierungsförderungsmittel zum Zuschuss, zum Darlehen oder zu einem an das Land
zurückzuzahlenden Geldbetrag erklärt werden (VV-StBauF II, 8.8).
4. Mit dem
Beschluß des Magistrats zur Satzungsaufhebung für die beiden
Altsanierungsgebiete zum Jahresende 2004 ergeben sich für die Verwaltung und
den Magistrat organisatorische und inhaltliche Handlungs- und
Entscheidungszwänge. Vor allem aber resultiert daraus die Notwendigkeit, für
die (knappe) Restlaufzeit des Sanierungsverfahrens:
1. die sanierungs- und subventionspolitisch
dringendsten Maßnahmen aufzulisten und nach Prioritäten zu ordnen,
2. die städtischen Haushaltsmittel, die als sog.
kommunaler Drittelanteil Voraussetzung für die Auszahlung der bereits
bewilligten und noch nicht verausgabten Restmittel von Bund und Land sind,
etatmäßig zeitig und flexibel bereitzustellen.
Bezogen auf das Ausgangsdatum 01-01-2001 kann
folgende Fördermittelbilanz überschläglich gezogen werden:
Mit der Bereitstellung des Kommunalanteils von 1.634.000 DM werden bereits bewilligtes
Sanierungsvolumen von insg. 4.900.000 DM verfügbar, zzgl. zu erwartender
Darlehensrückflüsse, Erlöse und Ausgleichsbetragszahlungen summieren sich die
verfügbaren StBauF-Mittel auf mehr 8,8 Mill. DM.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
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- andere Verantwortlichkeit
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