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Ratsinformation
Antrag Bündnis 90/Die Grünen/SPD - VO/0684/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktionen B90/Die Grünen/SPD betr. Novellierung des HeNatG - Keine Einschränkung der Rechte der Naturschutzbeiräte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag Bündnis 90/Die Grünen/SPD
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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13.10.2004
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17.11.2004
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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15.10.2004
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26.11.2004
|
Sachverhalt
Begründung:
Die Hessische Landesregierung plant eine Novellierung
des HENatG.
Der bisher vorliegende Referentenentwurf sieht eine
weitere Einschränkung der Rechte der Naturschutzbeiräte vor. Während lt.
geltendem Recht die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des
Naturschutzes beraten und unterstützen, sollen sie künftig nur noch in
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beraten:
§34(2) geltendes Recht:
Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die
Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können
Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind von der
Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge
rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für 1. die Vorbereitungen
von Rechtsverordnungen; 2. Landschaftsplanung; 3. Planungen und Planfeststellungen
nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat in den
Fällen des Abs. 2 Satz 3 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme
oder Maßnahme zu unterrichten.
§34 Novellierungsentwurf:
(1) Bei allen Naturschutzbehörden werden unabhängige
und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die
Naturschutzbehörden in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Bei der
Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, sind sie über Vorgänge von
grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu unterrichten. Vorgänge von
grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere:
1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen
2. Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften
von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt;
3. für das gesamte Kreisgebiete bedeutsame Vorgänge,
bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- und
Mitwirkungsbefugnis hat.
Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen
Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus
verzögert werden.
Darüber hinaus soll lt. Novellierungsentwurf die
Anzahl der Mitglieder von 12 auf 10 beschnitten werden, die Anzahl der hinzu
gewählten Beauftragten von 3 auf 2.
Nach
der Abschaffung des Verbandsklagerechtes und des Devolutionsverfahrens bei der
Beteiligung der Naturschutzbeiräte im Hessischen Naturschutzgesetz sollen damit
weitere Möglichkeiten der ehrenamtlich berufenen Mitglieder der Naturschutzbeiräte
in der Beiratsarbeit beschnitten bzw. abgeschafft werden. Die Mitwirkung soll
nur auf einzelne, wenige Verfahren reduziert werden. Beispielsweise sollen
Bebauungspläne der Beratung der Beiräte entzogen werden. Das Recht auf eigene
Antragsstellung oder Beteiligung auf eigenes Verlangen hin soll ebenfalls
gestrichen werden.
Die
Beteiligungsrechte der Beiräte zu
beschneiden ist für das Anliegen des Naturschutzes kontraproduktiv. Der
Magistrat soll sich offensiv für die Beibehaltung des geltenden Rechts bei der
Landesregierung einsetzen.
gez. Petra Baumann gez.
Ralf Musket
gez.
Dietmar Göttling gez. Pandelis Chatzievgeniou
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