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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag Bündnis 90/Die Grünen/SPD - VO/0684/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

Der Magistrat wird aufgefordert, sich in einer Stellungnahme zur Novellierung des HENatG an die Hessische Landesregierung gegen jegliche Einschränkung der Rechte der Naturschutzbeiräte auszusprechen.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Die Hessische Landesregierung plant eine Novellierung des HENatG.

Der bisher vorliegende Referentenentwurf sieht eine weitere Einschränkung der Rechte der Naturschutzbeiräte vor. Während lt. geltendem Recht die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes beraten und unterstützen, sollen sie künftig nur noch in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beraten:

 

§34(2) geltendes Recht:

„Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für 1. die Vorbereitungen von Rechtsverordnungen; 2. Landschaftsplanung; 3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.

(3) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten.“

 

§34 Novellierungsentwurf:

„(1) Bei allen Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.

(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Bei der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, sind sie über Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu unterrichten. Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere:

1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen

2. Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt;

3. für das gesamte Kreisgebiete bedeutsame Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnis hat.

Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden.“

Darüber hinaus soll lt. Novellierungsentwurf die Anzahl der Mitglieder von 12 auf 10 beschnitten werden, die Anzahl der hinzu gewählten Beauftragten von 3 auf 2.

 

Nach der Abschaffung des Verbandsklagerechtes und des Devolutionsverfahrens bei der Beteiligung der Naturschutzbeiräte im Hessischen Naturschutzgesetz sollen damit weitere Möglichkeiten der ehrenamtlich berufenen Mitglieder der Naturschutzbeiräte in der Beiratsarbeit beschnitten bzw. abgeschafft werden. Die Mitwirkung soll nur auf einzelne, wenige Verfahren reduziert werden. Beispielsweise sollen Bebauungspläne der Beratung der Beiräte entzogen werden. Das Recht auf eigene Antragsstellung oder Beteiligung auf eigenes Verlangen hin soll ebenfalls gestrichen werden.

 

Die Beteiligungsrechte der Beiräte  zu beschneiden ist für das Anliegen des Naturschutzes kontraproduktiv. Der Magistrat soll sich offensiv für die Beibehaltung des geltenden Rechts bei der Landesregierung einsetzen.

 

 

gez.  Petra Baumann                                                        gez. Ralf Musket

gez. Dietmar Göttling                                                          gez.  Pandelis Chatzievgeniou

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