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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0770/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung  wird gebeten zu beschließen:

 

 

            Für die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Michelbach Nord übernimmt die Stadt Marburg gemäß § 104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO für die Hessische Landgesellschaft (HLG) als Treuhänderin der Maßnahme eine zeitlich befristete Ausfallbürgschaft in Höhe von 7.000.000 € für alle Ansprüche, die Kreditinstituten und Sparkassen aus der Gewährung von Krediten gegen die HLG und ihren jeweiligen Inhaber zustehen oder noch zustehen werden.

 

Die Bürgschaft ist auf die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme beschränkt und auf deren Laufzeit befristet.

 

            Gläubiger und Kreditkonditionen werden von der HLG in Abstimmung mit der Stadt je nach Notwendigkeit und Marktlage mit den Kreditinstituten vereinbart. Die Möglichkeit von Sondertilgungen ist vorzusehen.

           

            Auf die grundbuchrechtliche Sicherung der Bürgschaft wird verzichtet, da die HLG für die Stadt treuhänderisch tätig ist.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Die Stadt Marburg bedient sich zur Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Michelbach Nord“ bekanntlich der Hessischen Landgesellschaft (HLG) Kassel als Treuhänderin. Das schließt die Finanzierung der Maßnahme mit ein.

 

Zwischenzeitlich zeigt sich, daß aus verschiedenen Gründen die durch die Treuhänderin aufgenommenen Finanzmittel kostenintensiver sind als nach der Marktlage eigentlich nötig. Solche Gründe sind:

 

 

·         Forderung der HLG-Wirtschaftsprüfer nach längerfristigen Darlehen

 

·         Gleichmäßige Zuordnung der Rahmenkredite der HLG auf alle „Kunden“

 

·         Umständliche und langwierige Einzel-Bürgschaften durch das Land

 

 

Da eine direkte Finanzierung durch die Stadt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage kommt, soll durch eine Bürgschaft der Stadt gegenüber der HLG erreicht werden, daß die für die Entwicklungsmaßnahme Michelbach Nord notwendigen Kredite aus dem „Kreditpool“ der HLG herausgelöst und separat verwaltet werden. Auf diese Weise kann die HLG speziell für die Stadt Marburg deutlich günstigere Darlehen erlangen. Dabei macht schon 1 % Zinsunterschied an die 60T€ Ersparnis im Jahr aus.

 

Das beabsichtigte Vorgehen ändert also allein die bisherige Praxis der Kreditaufnahme und -zuordnung durch die HLG im Rahmen des Treuhändervertrages und ist auf diesen Tatbestand beschränkt.

 

Ein neues oder zusätzliches Risiko ist damit nicht verbunden, da die Stadt ohnehin für das wirtschaftliche Ergebnis der Entwicklungsmaßnahme einzutreten hat; im Gegenteil wird durch eine günstigere Finanzierung das Risiko vermindert.

 

Da es sich um eine Bürgschaft zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus handelt,  ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 104 Abs. 4 HGO nicht (mehr) erforderlich; eine Notifizierung bei der EU-Kommission ist ebenfalls nicht notwendig, da die Bürgschaft unter der De-Minimis-Grenze von 20 Mio. Euro liegt.

 

Die nach dem Bürgschaftsbeschluß auszufertigende Bürgschaftserklärung ist als Entwurf beigefügt.

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                                         Egon Vaupel

Oberbürgermeister                                                                 Bürgermeister

 

 

 

Anlage             Bürgschaftserklärung (Entwurf)


BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

 

 

Die Universitätsstadt Marburg ( im folgenden Bürge genannt ) übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Ziff. 15 HGO und gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom ............. eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 7.000.000 € ( sieben Millionen € ) für alle Ansprüche, die Kreditinstituten und Sparkassen aus der Gewährung von Darlehen gegen die Hessische Landgesellschaft mbH, Kassel (HLG) und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) zustehen oder noch zustehen werden.

 

Die Bürgschaft ist beschränkt auf die treuhänderische Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme „Michelbach Nord“ und auf deren Laufzeit befristet.

 

Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:

 

1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen und Kosten.

 

2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen  Bürgschaftserklärungen.

 

3. Die Gläubigerin ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.

 

4. Erklärungen der Gläubigerin, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Gläubigerin ist ferner verpflichtet, für den Fall, daß der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von 9 Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt die Gläubigerin dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.

 

5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens als festgestellt,

 

a)    wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind ; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften oder Sicherheiten des Hauptschuldners;

 

b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung  nicht eingegangen ist.

 


6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den die Gläubigerin durch nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.

 

7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.

 

 

Marburg, den

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                                                     Egon Vaupel

Oberbürgermeister                                                                             Bürgermeister

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