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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0770/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwicklungsgebiet Michelbach Nord
hier: Übernahme einer Bürgschaft von 7,0 Mio. ¿ für die HLG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Karin Wolf
- Verfasser*in:
- Kauffmann, Bernd
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Entscheidung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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|
23.11.2004
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:
Für die
Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Michelbach Nord übernimmt die Stadt
Marburg gemäß § 104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO für die Hessische
Landgesellschaft (HLG) als Treuhänderin der Maßnahme eine zeitlich befristete
Ausfallbürgschaft in Höhe von 7.000.000 für alle Ansprüche, die
Kreditinstituten und Sparkassen aus der Gewährung von Krediten gegen die HLG
und ihren jeweiligen Inhaber zustehen oder noch zustehen werden.
Die Bürgschaft ist
auf die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme beschränkt und auf deren Laufzeit
befristet.
Gläubiger
und Kreditkonditionen werden von der HLG in Abstimmung mit der Stadt je nach
Notwendigkeit und Marktlage mit den Kreditinstituten vereinbart. Die
Möglichkeit von Sondertilgungen ist vorzusehen.
Auf die
grundbuchrechtliche Sicherung der Bürgschaft wird verzichtet, da die HLG für
die Stadt treuhänderisch tätig ist.
Sachverhalt
Begründung
Die Stadt Marburg bedient sich zur
Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Michelbach Nord
bekanntlich der Hessischen Landgesellschaft (HLG) Kassel als Treuhänderin. Das
schließt die Finanzierung der Maßnahme mit ein.
Zwischenzeitlich zeigt sich, daß aus
verschiedenen Gründen die durch die Treuhänderin aufgenommenen Finanzmittel
kostenintensiver sind als nach der Marktlage eigentlich nötig. Solche Gründe
sind:
·
Forderung
der HLG-Wirtschaftsprüfer nach längerfristigen Darlehen
·
Gleichmäßige
Zuordnung der Rahmenkredite der HLG auf alle Kunden
·
Umständliche
und langwierige Einzel-Bürgschaften durch das Land
Da eine direkte Finanzierung durch
die Stadt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage kommt, soll durch eine
Bürgschaft der Stadt gegenüber der HLG erreicht werden, daß die für die Entwicklungsmaßnahme Michelbach Nord notwendigen
Kredite aus dem Kreditpool der HLG herausgelöst und separat verwaltet werden.
Auf diese Weise kann die HLG speziell für die Stadt Marburg deutlich günstigere
Darlehen erlangen. Dabei macht schon 1 % Zinsunterschied an die 60T Ersparnis
im Jahr aus.
Das
beabsichtigte Vorgehen ändert also allein die bisherige Praxis der
Kreditaufnahme und -zuordnung durch die HLG im Rahmen des Treuhändervertrages
und ist auf diesen Tatbestand beschränkt.
Ein neues oder
zusätzliches Risiko ist damit nicht verbunden, da die Stadt ohnehin für das
wirtschaftliche Ergebnis der Entwicklungsmaßnahme einzutreten hat; im Gegenteil
wird durch eine günstigere Finanzierung das Risiko vermindert.
Da es sich um eine Bürgschaft zur Förderung des Städte- und
Wohnungsbaus handelt, ist eine
aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 104 Abs. 4 HGO nicht (mehr)
erforderlich; eine Notifizierung bei der EU-Kommission ist ebenfalls nicht
notwendig, da die Bürgschaft unter der De-Minimis-Grenze von 20 Mio. Euro
liegt.
Die nach dem Bürgschaftsbeschluß auszufertigende
Bürgschaftserklärung ist als Entwurf beigefügt.
Dietrich
Möller Egon
Vaupel
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlage Bürgschaftserklärung (Entwurf)
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
Die Universitätsstadt Marburg ( im folgenden Bürge genannt )
übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Ziff. 15 HGO und gemäß
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom ............. eine
Ausfallbürgschaft in Höhe von 7.000.000 ( sieben Millionen ) für alle
Ansprüche, die Kreditinstituten und Sparkassen aus der Gewährung von Darlehen
gegen die Hessische Landgesellschaft mbH, Kassel (HLG) und ihren jeweiligen
Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) zustehen oder noch zustehen
werden.
Die Bürgschaft ist beschränkt auf die treuhänderische
Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Michelbach Nord und auf deren Laufzeit
befristet.
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden
Bedingungen:
1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen und Kosten.
2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.
3. Die Gläubigerin ist befugt, den Erlös von
Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter
zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu
verrechnen.
4. Erklärungen der
Gläubigerin, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels
Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die
Gläubigerin ist ferner verpflichtet, für den Fall, daß der Hauptschuldner mit
Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der
Rückstände innerhalb von 9 Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich
mitzuteilen. Kommt die Gläubigerin dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird
der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten
rückständigen Beträge befreit.
5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens als festgestellt,
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind ; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften oder Sicherheiten des Hauptschuldners;
b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.
6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den die Gläubigerin durch nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.
7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.
Marburg, den
Dietrich Möller Egon
Vaupel
Oberbürgermeister Bürgermeister
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