Seiteninhalt
Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0771/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Eva Christiane Gottschaldt (Nr.11 11/04)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
26.11.2004
|
Sachverhalt
Für die Kostentragung ist grundsätzlich der-/bzw. diejenige
zuständig, der/die die Bestattung in Auftrag gibt. Nach dem Hessischen Gesetz
über das Friedhofs- und Bestattungswesen sind verpflichtet, die Bestattung in
Auftrag zu geben
-
die
Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Adoptiveltern
und Adoptivkinder),
-
der/die
LeiterIn eines Krankenhauses, eines Heimes oder einer Einrichtung, wenn eine
Person dort verstirbt und Angehörige entweder nicht vorhanden oder innerhalb
von 48 Stunden nicht aufzufinden sind;
-
das
Ordnungsamt, wenn eine Person nicht in einer Einrichtung verstirbt und keine
Angehörigen vorhanden oder auffindbar sind.
Gemäß BGB sind in erster Linie die Erben des/der Verstorbenen für die Bestattungskosten heran zu ziehen. Sollten diese nicht leistungsfähig sein, bzw. ist ihnen die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten, gibt es auch im zukünftigen SGB XII in dem Paragraphen 74 eine Auffangnorm, nach der dann bei der SGB XII-Behörde ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden kann.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen