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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der PDS/ML-Fraktion - VO/0409/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Stadtversammlung stimmt den folgenden neuen Richtlinien für den Stadtpass zu.

 

Richtlinien zum Marburger Stadtpass

§ 1 Aufgabenstellung und Geltungsbereich

Der Marburger Stadtpass gilt als Berechtigungsausweis zur ermäßigten bzw. kostenlosen Inanspruchnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich der Stadt Marburg und den Stadtteilen, der Volkshochschule (VHS), der städtischen Bäder, der Einrichtungen der Städtischen Jugendpflege und sonstiger öffentlicher und privater Träger von Kultur-, Sport-, Bildungs- sowie Freizeitangeboten. Er soll Marburger BürgerInnen mit geringem Einkommen die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen bzw. erleichtern.

§ 2 Personenkreis

(1) Berechtigt sind Personen, die

  • Wohngeld beziehen bzw. wohngeldberechtigt sind,
  • laufende Sozialhilfeleistungen nach SGB XII beziehen wie z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe zur Pflege
  • Arbeitslosengeld II beziehen,
  • Sozialgeld beziehen,
  • den Kinderzuschlag bekommen,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder
  • deren Einkommen die gültigen Sätze für die Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld II (Regelleistung, Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf für Alleinerziehende) um 10 Prozent nicht übersteigt und deren Vermögen die bei Arbeitslosengeld II geltenden Freibeträge nicht übersteigt.

(2) Der Marburger Stadtpass ist nicht übertragbar und bei Personen ab dem 16. Lebensjahr nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Er wird in der Regel für 6 Monate ausgestellt und in begründeten Ausnahmefällen für einen kürzeren Zeitraum.

(3) Studierende erhalten nur dann einen Stadtpass, wenn sie laufende Hilfen zum Lebensunterhalt beziehen.

§ 3 Leistungen

Der Marburger Stadtpass ermöglicht die vergünstigte Inanspruchnahme von Leistungen:

(1) im städtischen Personennahverkehr

StadtpassinhaberInnen erhalten Wertmarken, die zum Kauf der maßgeblichen Monatskarte innerhalb der Marburger Tarifgebiete berechtigen. Die Wertmarken können bei den Marburger Stadtwerken für den laufenden Monat, maximal für einen Monat im voraus eingelöst werden.

Die Ermäßigung beträgt 50 % auf alle Monatskarten.

(2) der städtischen Schwimmbäder:

Die Ermäßigung beträgt 50 % auf alle Eintrittspreise.

(3) der Volkshochschule Marburg

Zwei Kurse können pro Semester mit einer Ermäßigung von 50 % belegt werden.

Darüber hinaus kann ein Deutschkurs (ggf. auch zwei in einem Semester aufeinander aufbauende Intensivkurse) pro Semester gebührenfrei belegt werden.

(4) der Evangelischen Familienbildungsstätte (fbs) Marburg

Pro Trimester wird ein Kurs mit 50 % der Kosten bezuschusst.

(5) des Fachdienstes Jugendförderung

Bei Maßnahmen der Jugendpflege, der Jugendgruppenarbeit und der Jugendbildungsarbeit besteht Anspruch auf Ermäßigung des oder Befeiung vom TeilnehmerInnenbeitrag nach Maßgabe der dortigen Vorgaben.

(6) bei Schullandheimaufenthalten bzw. Klassenfahrten

StadtpassinhaberInnen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten, welche den Eltern zur Zahlung verbleiben.

(7) der sonstigen Marburger Träger von Kultur- Sport-, Bildungs-, Jugend- und Freizeitangeboten.

Information über Umfang und Geltungsbereich der Vergünstigungen sind bei den jeweiligen Anbietern zu erhalten und werden von dort eigenverantwortlich geregelt.

§ 4 Verfahren

Der Marburger Stadtpass wird auf Antrag für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ausgestellt.

§ 5 Ausstellungsbehörde

Ausstellungsbehörde für den Marburger Stadtpass ist der Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachbereich Familie, Jugend & Soziales, Fachdienst 53 in der Universitätsstraße 36 in Marburg.

§ 6 Information

Die Stadt erstellt ein Informationsblatt zum Stadtpass, das in den Ämtern ausgelegt wird. Bedürftige die eine der unter § 2 „Personenkreis“ genannten Sozialleistungen beziehen, erhalten dieses Informationsblatt bei der Bewilligung der Leistung. Die Stadt informiert in ihrem Internetangebot über den Stadtpass.

§ 7 Inkrafttreten

Die Neufassung der Richtlinien tritt mit Wirkung vom 01.09.2005 in Kraft. Sie ersetzt die zuletzt gültigen Richtlinien in vollem Umfang.

Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, bei gemeinnützigen und privaten Trägern von kulturellen, sportlichen, Bildungs- und Freizeitangeboten, dafür zu werben, dass sie ihre Leistungen an InhaberInnen des Stadtpass verbilligt oder kostenlos abgeben.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Zahl der Armen ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Dieses Jahr hat sie aufgrund der Leistungskürzungen durch Hartz IV erneut zugenommen.

Um Menschen mit geringem Einkommen – vor allem Familien und Jugendlichen – eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Kultur, Bildung, Sport, Freizeit, ÖPNV) der Stadt zu ermöglichen ist es deshalb notwendig, dass die Stadt gegensteuert. Eine Möglichkeit dazu ist der Stadtpass. Deshalb ist es notwendig, die Kürzungen beim Stadtpass wieder rückgängig zu machen.

Die Mittel hierfür sind vorhanden. Die Stadt hat über eine Million Euro eingespart – aufgrund der Übertragung der meisten SozialhilfeempfängerInnen und eines Teils des Personals des Sozialamtes an das KreisJobCenter und durch Einsparungen bei den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Die PDS/Marburger Linke schlägt außerdem vor, die Bewilligung zu vereinfachen. Alle Gruppen, deren Bedürftigkeit bereits durch die Bewilligung von Sozialeistungen anerkannt ist (siehe § 2), sollen den Stadtpass auf Wunsch erhalten. Dies hätte zwei Vorteile. Die Betroffenen wüssten ohne langes Nachrechnen, ob sie antragsberechtigt sind oder nicht. Außerdem würde dies zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da der Bewilligungsbescheid für eine der genannten Leistungen auch als Nachweis der Bedürftigkeit beim Stadtpass gelten könnte.

Die Stadt ist außerdem verpflichtet, Menschen in Not über Hilfsangebote zu informieren. Dies ist bisher beim Stadtpass nicht ausreichend geschehen.

 

Eva Chr. Gottschaldt                                        Pit Metz

 

 

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