Seiteninhalt
Ratsinformation
Antrag der PDS/ML-Fraktion - VO/0409/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der PDS/ML-Fraktion betr. Richtlinien zum Marburger Stadtpass
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der PDS/ML-Fraktion
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
|
Vorberatung
|
|
|
13.07.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
19.07.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
22.07.2005
| |||
|
23.09.2005
| |||
|
14.10.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die
Stadtversammlung stimmt den folgenden neuen Richtlinien für den Stadtpass zu.
Richtlinien zum Marburger Stadtpass
§ 1 Aufgabenstellung und Geltungsbereich
Der Marburger Stadtpass
gilt als Berechtigungsausweis zur ermäßigten bzw. kostenlosen Inanspruchnahme
des Öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich der Stadt Marburg und den
Stadtteilen, der Volkshochschule (VHS), der städtischen Bäder, der
Einrichtungen der Städtischen Jugendpflege und sonstiger öffentlicher und
privater Träger von Kultur-, Sport-, Bildungs- sowie Freizeitangeboten. Er soll
Marburger BürgerInnen mit geringem Einkommen die Teilnahme am öffentlichen
Leben ermöglichen bzw. erleichtern.
§ 2 Personenkreis
(1) Berechtigt sind
Personen, die
- Wohngeld beziehen bzw. wohngeldberechtigt sind,
- laufende Sozialhilfeleistungen nach SGB XII
beziehen wie z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen im
Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe zur
Pflege
- Arbeitslosengeld II beziehen,
- Sozialgeld beziehen,
- den Kinderzuschlag bekommen,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten oder
- deren Einkommen die gültigen Sätze für die
Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld II (Regelleistung, Unterkunft und
Heizung, Mehrbedarf für Alleinerziehende) um 10 Prozent nicht übersteigt
und deren Vermögen die bei Arbeitslosengeld II geltenden Freibeträge nicht
übersteigt.
(2) Der Marburger Stadtpass
ist nicht übertragbar und bei Personen ab dem 16. Lebensjahr nur in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Er wird in der Regel für 6 Monate
ausgestellt und in begründeten Ausnahmefällen für einen kürzeren Zeitraum.
(3) Studierende erhalten
nur dann einen Stadtpass, wenn sie laufende Hilfen zum Lebensunterhalt
beziehen.
§ 3 Leistungen
Der Marburger Stadtpass
ermöglicht die vergünstigte Inanspruchnahme von Leistungen:
(1) im städtischen
Personennahverkehr
StadtpassinhaberInnen
erhalten Wertmarken, die zum Kauf der maßgeblichen Monatskarte innerhalb der
Marburger Tarifgebiete berechtigen. Die Wertmarken können bei den Marburger
Stadtwerken für den laufenden Monat, maximal für einen Monat im voraus
eingelöst werden.
Die Ermäßigung beträgt 50 %
auf alle Monatskarten.
(2) der städtischen
Schwimmbäder:
Die Ermäßigung beträgt 50 %
auf alle Eintrittspreise.
(3) der Volkshochschule
Marburg
Zwei Kurse können pro
Semester mit einer Ermäßigung von 50 % belegt werden.
Darüber hinaus kann ein
Deutschkurs (ggf. auch zwei in einem Semester aufeinander aufbauende
Intensivkurse) pro Semester gebührenfrei belegt werden.
(4) der Evangelischen
Familienbildungsstätte (fbs) Marburg
Pro Trimester wird ein Kurs
mit 50 % der Kosten bezuschusst.
(5) des Fachdienstes
Jugendförderung
Bei Maßnahmen der
Jugendpflege, der Jugendgruppenarbeit und der Jugendbildungsarbeit besteht
Anspruch auf Ermäßigung des oder Befeiung vom TeilnehmerInnenbeitrag nach
Maßgabe der dortigen Vorgaben.
(6) bei
Schullandheimaufenthalten bzw. Klassenfahrten
StadtpassinhaberInnen
erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten, welche den Eltern zur
Zahlung verbleiben.
(7) der sonstigen Marburger
Träger von Kultur- Sport-, Bildungs-, Jugend- und Freizeitangeboten.
Information über Umfang und
Geltungsbereich der Vergünstigungen sind bei den jeweiligen Anbietern zu
erhalten und werden von dort eigenverantwortlich geregelt.
§ 4 Verfahren
Der Marburger Stadtpass
wird auf Antrag für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ausgestellt.
§ 5 Ausstellungsbehörde
Ausstellungsbehörde für den
Marburger Stadtpass ist der Magistrat der Universitätsstadt Marburg,
Fachbereich Familie, Jugend & Soziales, Fachdienst 53 in der
Universitätsstraße 36 in Marburg.
§ 6 Information
Die Stadt
erstellt ein Informationsblatt zum Stadtpass, das in den Ämtern ausgelegt wird.
Bedürftige die eine der unter § 2 Personenkreis genannten Sozialleistungen
beziehen, erhalten dieses Informationsblatt bei der Bewilligung der Leistung.
Die Stadt informiert in ihrem Internetangebot über den Stadtpass.
§ 7 Inkrafttreten
Die
Neufassung der Richtlinien tritt mit Wirkung vom 01.09.2005 in Kraft. Sie
ersetzt die zuletzt gültigen Richtlinien in vollem Umfang.
Die
Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, bei gemeinnützigen und
privaten Trägern von kulturellen, sportlichen, Bildungs- und Freizeitangeboten,
dafür zu werben, dass sie ihre Leistungen an InhaberInnen des Stadtpass
verbilligt oder kostenlos abgeben.
Sachverhalt
Begründung:
Die Zahl der Armen ist in
den letzten Jahren stark angestiegen. Dieses Jahr hat sie aufgrund der
Leistungskürzungen durch Hartz IV erneut zugenommen.
Um Menschen mit geringem
Einkommen vor allem Familien und Jugendlichen eine Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben (Kultur, Bildung, Sport, Freizeit, ÖPNV) der Stadt zu
ermöglichen ist es deshalb notwendig, dass die Stadt gegensteuert. Eine
Möglichkeit dazu ist der Stadtpass. Deshalb ist es notwendig, die Kürzungen
beim Stadtpass wieder rückgängig zu machen.
Die Mittel hierfür sind
vorhanden. Die Stadt hat über eine Million Euro eingespart aufgrund der
Übertragung der meisten SozialhilfeempfängerInnen und eines Teils des Personals
des Sozialamtes an das KreisJobCenter und durch Einsparungen bei den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Die PDS/Marburger Linke
schlägt außerdem vor, die Bewilligung zu vereinfachen. Alle Gruppen, deren
Bedürftigkeit bereits durch die Bewilligung von Sozialeistungen anerkannt ist
(siehe § 2), sollen den Stadtpass auf Wunsch erhalten. Dies hätte zwei
Vorteile. Die Betroffenen wüssten ohne langes Nachrechnen, ob sie
antragsberechtigt sind oder nicht. Außerdem würde dies zu einer
Verwaltungsvereinfachung führen, da der Bewilligungsbescheid für eine der
genannten Leistungen auch als Nachweis der Bedürftigkeit beim Stadtpass gelten
könnte.
Die Stadt ist außerdem
verpflichtet, Menschen in Not über Hilfsangebote zu informieren. Dies ist
bisher beim Stadtpass nicht ausreichend geschehen.
Eva
Chr. Gottschaldt Pit Metz