Seiteninhalt
Ratsinformation
Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/0030/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion Marburger Linke betr. Solare Baupflicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der Fraktion Marburger Linke
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
- Beteiligt:
- 69 - Umwelt und Naturschutz; 60 - Bauverwaltung und Vermessung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
|
Vorberatung
|
|
|
19.01.2006
| |||
|
14.02.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
|
Vorberatung
|
|
|
19.01.2006
| |||
|
16.02.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
27.01.2006
| |||
|
24.02.2006
|
Beschlussvorschlag
Beschluss:
Unter
Bezug auf § 9, Absatz 1, Nr. 23 b des Baugesetzbuchs, der die Kommunen
ermächtigt, in Bebauungsplanvorhaben aus städtebaulichen Gründen Gebiete
festzulegen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte Maßnahmen für
den Einsatz erneuerbarer Energien getroffen werden müssen, möge die StVV der
Stadt Marburg beschließen:
1. bei
allen zukünftigen Bebauungsplanvorhaben sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen
sowie bei zukünftigen Änderungen von Bebauungsplänen wird grundsätzlich für die betroffenen Gebiete der Einsatz
erneuerbarer Energien in Neubauten verbindlich festgeschrieben.
2. Die Festsetzung
lässt den Bauherren Entscheidungsspielraum, die Gebäude auszustatten mit
eigenen Anlagen zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien oder solche
Anlagen gemeinschaftlich mit anderen Bauherren zu errichten und zu nutzen. Zur
Auswahl stehen
o a.
thermische Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit Saisonspeicher und zur
Erwärmung des Brauchwassers,
o b. Anlagen zur
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) in der
Fassung vom 21.07.2004, die in Kraft-Wärmekopplung betrieben werden können,
o c. sonstige
Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich
(EEG) in der Fassung vom 21.07.2004, insbesondere Anlagen zur Stromerzeugung
aus solarer Strahlungsenergie.
3. Anlagen
nach 2 a oder 2 b können auch in Kombination eingesetzt werden. In jedem Fall
ist eine Deckungsrate für den jährlichen Heizungs- und Warmwasserbedarf von
mindestens 60 Prozent aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.
4. Falls Anlagen nach
2 c gewählt werden, müssen diese eine Erzeugung von mindestens 2000 kWh
elektrischer Energie jährlich pro 100 Quadratmeter überbauter Grundfläche
erwarten lassen.
5. Für Neubauten, die
gemäß dem Bemessungsverfahren nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) die
Anforderungen des sog. Passivhaus-Standards erfüllen (Heizwärmebedarf = 15
kWh/(m2/a)), kann eine Befreiung von den Bestimmungen der Punkte
1 - 4 erteilt werden.
Die
Sparkasse Marburg-Biedenkopf wird gebeten zu prüfen, ob sie die Maßnahmen nach
Punkt 2 bis 5 durch Kredite zu Sonderkonditionen unterstützen Kann.
Sachverhalt
Begründung:
Die
Stadt Marburg will beim Bau neuer Gebäude auf die absehbare Entwicklung auf dem
Weltenergiemarkt eingehen und aus klimapolitischen Gründen sowie zur Einsparung
von Ressourcen und zur Verringerung der Importabhängigkeit im Energiebereich
einen beispielgebenden Impuls für die Bundesrepublik Deutschland sowie einen
Qualifizierungsanreiz für die örtlichen ArchitektInnen bewirken.
Innerhalb
der nächsten 10 Jahre ist aufgrund der wachsenden Volkswirtschaften in China
und Indien mit einem nachfragebedingten deutlichen Anstieg des Rohölpreises zu
rechnen. So hat z. B. in diesen beiden Ländern die Massenmotorisierung
begonnen. Schon jetzt wird teilweise mit Ölpreissteigerungen von über 100
Prozent gerechnet. Die Preissteigerungen werden sich in der Folgezeit
fortsetzen, da ein entsprechender Anstieg der Rohöl-Fördermengen nicht mehr zu
erwarten ist. Infolge von Substitutionsvorgängen (Erdöl wird - wo dies möglich
ist - durch Erdgas oder durch Elektrizität ersetzt) werden die
Preissteigerungen auch auf die anderen Energieformen übergreifen. Dies trifft insbesondere
die Nutzer langlebiger Wirtschaftsgüter mit hohem Energieverbrauch, da eine
vorzeitige Ersatzbeschaffung kaum möglich und eine technische Nachbesserung
unverhältnismäßig aufwendig ist. Wohnungen, deren Wärmedämmung nicht dem heute
schon möglichen Dämmstandard entspricht und deren Wärmeversorgung auf
konventionellen Energieträgern basiert, werden die Sanierungsfälle von morgen
sein. Sofern die Rückzahlung der Investitionssumme noch nicht beendet ist -
also bei der großen Mehrzahl aller Neubauten - stellt der Anstieg der
Energiepreise auch ein Risiko für die Rückzahlung von Baudarlehen dar. Nicht
nur die Eigentümer selbstgenutzter Wohnungen, sondern auch die Mieter und sogar
die Kreditgeber sind gefährdet. Da die Nutzungsdauer von Wohnungen in der Größenordnung
eines Jahrhunderts liegt, ist hier eine vorausschauende Planung von besonderer
Wichtigkeit.
Erläuterung
zu den vorgesehenen Techniken:
Die
Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Techniken und ihre mögliche Kombination
erhöht die Effektivität und die Akzeptanz.
Zu
2) Die zugrunde liegende Bestimmung des Baugesetzbuches, dass aus
städtebaulichen Gründen (ganze) Gebiete festgesetzt werden, erlaubt auch den
Einsatz solcher Techniken der erneuerbaren Energien, die ihre volle
Wirtschaftlichkeit erst bei größeren Anlagen bzw. bei gemeinschaftlicher
Nutzung größerer Anlagen - z.B. bei einer gemeinsamen Nahwärmeversorgung -
entfalten. Hier bietet sich auch die Kombination verschiedener Techniken, z.B.
nach 2 a und 2 b an, um eine bessere jahreszeitliche Bedarfsdeckung zu
erzielen.
Zu 2
a) Falls thermische Solaranlagen gewählt werden, wird die Heizungsunterstützung
mit Saisonspeicher ausdrücklich vorgeschrieben. Diese Kombination stellt die
konsequenteste Anwendung von Solartechnik im Wärmebereich dar. Ihre
Effektivität übersteigt die einer einfachen Brauchwasser-Solaranlage um ein
Vielfaches, da hier insbesondere die Solarwärme der Sommermonate und auch der
Urlaubswochen für die kalte Jahreszeit nutzbar gemacht wird. Da die
Effektivität eines Wärmespeichers mit seiner Größe steigt, ist das
Zusammenwirken mehrerer Wohneinheiten mit einem Zentralspeicher von Vorteil.
Nach heutiger Technik kann die geforderte solare Deckungsrate von 60 Prozent in
Norddeutschland mit einer Kollektorfläche von mindestens 20 Prozent der
beheizten Wohnfläche und mit einem Zentralspeicher zur Heizungsunterstützung
mit einem Volumen von mindestens 60 Kubikmetern pro Wohneinheit erreicht
werden.
Zu 2
b) Abgesehen von der Photovoltaik, der Windenergie und der Geothermie lassen
sich Anlagen nach dem EEG auch in Kraft-Wärmekopplung betreiben. Die
Einspeisevergütung für den erzeugten Strom ist deutlich höher als bei
Kraft-Wärmekopplung mit fossilen Energien. Die gleichzeitige Erzeugung von
Strom und Wärme stellt die beste Ausnutzung der wertvollen stofflichen
Energieträger dar. Solche Kraft-Wärmekopplung ist in der Regel mit der
gegenwärtig zur Verfügung stehenden Technik erst in größeren Einheiten
wirtschaftlich, so dass sich auch hier ein Zusammenschluss mehrerer
Wohneinheiten zu einem Nahwärmenetz anbietet. Infrage kommen
z.
B. pflanzenölgetriebene Blockheizkraftwerke, Kraft-Wärmekopplung im
Zusammenhang mit Holzvergasung. Auch der Antrieb eines
Klein-Blockheizkraftwerks mit Biogas aus dem Erdgasnetz ist möglich, wenn
anderenorts nach vertraglicher Vereinbarung die gleiche Menge Biogas in das
Gasnetz eingespeist und durchgeleitet wird.
Eine
Verbrennung von Biomasse zur Wärmeerzeugung ohne gleichzeitige Stromerzeugung
(z. B. eine Holzpelletsheizung) steht ausdrücklich nicht zur Wahl
Zu 2
c) Die Stromerzeugung aus Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie, d.
h. üblicherweise Photovoltaik, stellt eine Wahlmöglichkeit z. B. für Lager- und
Montagehallen dar, sowie für einzelne Gebäude, die nicht in ein Nahwärmenetz
mit anderen Gebäuden eingebunden werden sollen oder können.
Zu
5) Die vorgesehene Befreiungsmöglichkeit für Gebäude mit Passivhausstandard
berücksichtigt, dass bei diesen Gebäuden der Energiebedarf äußerst gering ist.
Gez.
Peter Metz gez. Astrid Kolter
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen