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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der PDS/ML-Fraktion - VO/0505/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird aufgefordert, das Gelände des Zentrums für Soziale Psychiatrie, Cappeler Straße 96 als „geschützten Landschaftsbestandteil“ nach § 15 des Hessischen Naturschutzgesetzes auszuweisen.

 

Des weiteren wird der Magistrat beauftragt zur Gefahrenabwendung die einstweilige Sicherstellung als „geschützter Landschaftsbestandteil“ nach § 18 des Gesetzes zu veranlassen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Im Zusammenhang mit der Verkleinerung des Zentrums für Soziale Psychiatrie ist ein Verkauf des größeren Teiles des Parks des Psychiatrischen Krankenhauses  durch den LWV beabsichtigt. Dabei besteht die Gefahr, dass der Park durch Gewerbebetriebe und / oder Wohnbebauung weitgehend beseitigt wird.

 

Mehrere der dortigen Gebäude sind aber denkmalgeschützt. Darüber hinaus stellt das Ensemble des Parks ein Denkmal der Bestrebungen von Psychiatriereform vom Ende des 19. Jahrhunderts dar. Durch neue Reformbestrebungen der letzten Jahre - weitgehende Beseitigung geschlossener Anstalten -  konnte er inzwischen einer anderen Nutzung zugeführt werden: als Naherholungsgebiet. Davon wird zunehmend Gebrauch gemacht.

 

Das betreffende Gebiet ist zwar im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesen, dieser Schutz reicht aber nach Überzeugung z. B. auch der Arbeitsgruppe Ökologie und nachhaltige Stadtentwicklung der Lokalen Agenda Marburg nicht aus, einen dauerhaften Schutz nachhaltig zu gewährleisten.

 

Denn bereits 1990 wurde ein Teil des LWV-Geländes im Umfang von ca. 6.700 qm verkauft und als Bauland ausgewiesen. Heute stehen dort bekanntlich Wohnhäuser.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Baulandausweisung seitens des LWV auch in Zukunft wieder erfolgen kann.

 

Das Gesamtgebiet ist jedoch klimaökologisch und auch als Naherholungsgebiet für die MarburgerInnen von hohem Wert.

 

§ 18, 3 des Naturschutzgesetzes sagt im übrigen aus, dass auch ein Gelände, das geeignet ist durch planvolle Maßnahmen sich zum Naturschutzgebiet zu entwickeln (Regenerationsgebiete) von der Oberen Naturschutzbehörde als geschützter Landschaftsbestandteil gesichert werden kann.

 

 

gez.                                                                             gez.

Henning Köster                                                            Astrid Kolter

 

 

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