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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0356/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die in Anlage 1 dargestellte Bausatzung zur Solaren Baupflicht wird auf der Grundlage der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und des § 81 Abs. 2 Hessische Bauordnung (HBO) beschlossen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

1. Ausgangssituation

Am 24.02.2006 hat die Stadtverordnetenversammlung einstimmig bei Enthaltung der Fraktionen der CDU und der Marburger Linken folgenden Antrag betreffend „Solare Baupflicht“ beschlossen:

 

„Der Magistrat wird aufgefordert, der Stadtverordnetenversammlung bis zur Sommerpause einen Vorschlag zu unterbreiten, wie für die Zukunft sichergestellt werden kann, dass solare Energiegewinnung Eingang in die Planung von Wohnbauvorhaben und gewerbliche Bauvorhaben finden kann. Ferner sollen effektive Regelungen vorgeschlagen werden, die auch bei Renovierung und Instandsetzung solare Energiegewinnung und den Einsatz nachwachsender Rohstoffe zur Energiegewinnung einbeziehen.“

 

Die Verwaltung hat daraufhin die entsprechenden kommunalen Handlungsmöglichkeiten geprüft und festgestellt, dass es entsprechende umfassende kommunale Regelungen, wie sie die Stadtverordnetenversammlung gefordert hatte, bislang nicht gibt. Daher wurde ein anwaltliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Satzungsregelung möglich ist.

 

In Ihrer Sitzung am 14.12.2007 hat die Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen, dass der Magistrat einen auf der Grundlage des Rechtsgutachtens erarbeiteten ersten Satzungsentwurf zur solaren Baupflicht in Marburg im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zur Diskussion stellen will. Der Entwurf wurde am 30.01.2008 im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsvertretern, Vertretern von Wohnungsbaugesellschaften, der Architekten- und Ingenieurkammer, Beiratsvertretern sowie Vertretern der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammern zur Diskussion gestellt. Bei dieser Veranstaltung wurden die Beteiligten gebeten, bis zum 20. Februar 2008 schriftlich Stellung zu dem Satzungsentwurf zu nehmen.

Der Satzungsentwurf ist auf der Grundlage der verschiedensten Anregungen und zahlreichen Diskussionen mit Interessenten und Betroffenen mehrfach überarbeitet und weiterentwickelt worden und wird nunmehr der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

2. Anhörungsverfahren

Auf Grund der bundesweiten Beachtung der Marburger Initiative hat es sehr viele Reaktionen sowohl aus der direkt betroffenen Marburger Öffentlichkeit als auch von fachlich Interessierten aus Deutschland und sogar aus dem Ausland gegeben. Daneben haben sich Beiträge in Tageszeitungen, Nachrichtenmagazinen, Fernsehsendern, dem Internet und in Fachzeitschriften mit dem Satzungsvorschlag auseinandergesetzt. Neben den überwiegend zustimmenden Rückmeldungen gab es auch grundsätzliche Kritik und kritische Anregungen, die sowohl in Form von schriftlichen Stellungnahmen als auch bei öffentlichen Diskussionsveranstaltungen und Gesprächsterminen übermittelt worden sind. Die zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen sind in der nachfolgenden Aufstellung, soweit es sich um einzelne Privatpersonen handelt in anonymisierter Form, zusammengefasst worden.

 

Absender

Name / Institution

Zu-

stimmung

Ab-

lehnung

Info-

bedarf

Wesentlicher Inhalt

Rechtsanwaltskanzlei Gerstung aus Neustadt

Schreiben vom 06.02.08

X

 

 

Vorschlag zur Ergänzung des § 8 ersatzweise Erfüllung:

6. der Bauherr oder Gebäudeeigentümer an geeigneter Stelle im Stadtgebiet eine solarthermische Anlage entsprechender Größe oder Leistung (§§4,5 und 8 Abs. 1) errichtet oder betreibt.

Ingenieurbüro Sames

Schreiben vom 04.02.08

X

 

 

Herr S. befürchtet, dass bei § 8 (5) die Unterschreitung des zul. Wärmedurchgangskoeffizienten nach EnEV um 30% oft nur durch ökologisch nicht sinnvolle Dämmstoffe erreicht werden kann.

Vorschlag zur Ergänzung des § 8 (5): ……, oder ausschließlich ökologische Dämmstoffe verwendet werden.

PharmaServ GmbH

Schreiben vom 01.02.08

X

(grundsätzlich)

 

Ja

Hinweis

Bei Industrieunternehmen werden unterschiedliche Energieformen (Prozessdampf, Prozesskälte, Tiefenkälte) mit hoher Energiedichte benötigt.

Nach Angabe von PharmaServ können die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel effektiver zur Energieeinsparung verwendet werden, wenn man hiermit Maßnahmen entwickelt die den Energieeinsatz bei den verschiedensten Prozessen optimiert und somit zu verringert.

Bei Umsetzung der Solarsatzung würden somit Mittel für weitaus effektivere Maßnahmen zur Energieeinsparung nicht mehr zur Verfügung stehen.

Hydro-Energy,

Schreiben vom 04.02.08

 

 

 

Hinweis

Energieeinsparung durch zusätzlichen Speicher zwischen Heizung und Heizkörpern

Schreiben einer

Privatperson aus Marburg vom 05.02.08

X

 

 

Die Solarthermie kann den Wärmebedarf eines Gebäudes nur teilweise decken. Die Forderung einer Heizungsanlage die den Wärmebedarf des gesamten Gebäudes ohne fossile Energien überwiegend abdeckt, hält er für unseriös.

Bei der Nutzung der Erdwärme zum Heizen, bezweifelt er den Sinn einer solarthermischen Anlage.

Er empfiehlt die Satzung dahingehend abzuändern, dass als Vorgabe die Einsparung fossiler Brennstoffe festgesetzt wird.

Schreiben einer Privatperson aus Linden

vom 27.01.08 u. 05.02.08

X

 

 

Herr W. schlägt vor, die Satzung so zu ergänzen, dass auch der Einbau von solaren Luftkollektoren möglich ist.

 

Schreiben einer Privatperson aus Marburg

vom 11.02.08

X

 

 

Trotz Kritik standhaft bleiben und Satzung durchsetzen.

Main-Tauber-Kreis,

Schreiben vom 11.02.08

X

 

 

Als ersatzweise Erfüllung sollten auch Solaranlagen auf fremden Dächern zugelassen werden.

Firma Viessmann aus Allendorf,

Schreiben vom 31.01.08

 

 

X

Als Europas größter Hersteller von Solarthermie hat Dr. Sch. besonderes Interesse.

Bauplanung Berghöfer

Schreiben vom 31.01.08

 

 

X

 

 

Schreiben einer Privatperson vom 03.02.08

X

X

 

Herr L. ist der Auffassung, dass dem Bauherrn finanziell nicht zuzumuten ist, bei einer Dachsanierung, oder Heizungserneuerung auch noch die Kosten für eine solarthermische Anlage zu tragen.

Schreiben einer Privatperson aus Erfurt vom 01.02.08

 

 

X

Wie soll die Dachlandschaft Marburgs in ihrer einzigartigen Schönheit geschützt werden.

Schreiben einer Privatperson aus München

vom 01.02.08

X

 

 

Als wissenschaftl. Assistent aus der TU München (Dr. Ing. Architekt) und Spezialist im Denkmalschutz: Ermutigung, dass Bauästhetik und Solartechnik gemeinsam möglich sind.

Schreiben einer Privatperson aus Erlangen

vom 12.02.08

X

X

 

 

Schreiben einer Privatperson aus Marburg

vom 08.02.08

X

 

 

Schön, wenn Marburg Vorreiter wäre.

Schreiben einer Privatperson vom 15.02.08

X

 

 

“…Danke auch im Namen meiner möglichen Nachfahren, denn sie gestalten ihnen eine bessere Welt …“

Schreiben einer Privatperson vom 15.02.08

X

 

 

Vorbildfunktion für hoffentlich viele andere Städte.

Bürger für Marburg

Schreiben vom 14.02.08

 

X

 

Statt Solarpflicht Zulassung eines modalen Energie-Splits

Schreiben einer Privatperson aus Marburg

vom 17.02.08

 

X

X

Unangemessener Eingriff in Eigentumssphäre

IGMARSS,

Schreiben vom 18.02.08

 

 

 

Wahlfreiheit für alternative Energieeinsparung

Denkmal- und Gestaltungsbeirat sollen den Solaranlagen auf Gebäuden in der Altstadt zustimmen müssen

Die Stadt Marburg soll sich mit anderen Städten abstimmen

Schreiben einer Privatfamilie aus Marburg

vom 18.02.08 u. 19.02.08

 

X

 

Auffassung, dass die Solarsatzung auf Grundlage des § 81 (2) rechtswidrig ist.

Ungeachtet dessen wird folgender Zusatz zum § 8 vorgeschlagen:

Wenn der Einsatz solar-thermischer Anlagen aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist der Hauseigentümer von der Verpflichtung zu befreien und besonders auch dann, wenn ein unverhältnismäßig hoher Aufwand oder eine sonstige Härte entstünde“.

Schreiben einer Privatperson vom 19.02.08

X

 

 

Initiative der Stadt Marburg begrüßenswert.

Schreiben einer Privatperson vom 19.02.08

X

 

 

Ermutigung, die Initiative auch durchzusetzen.

Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 18.02.08

 

X

 

Das Scheiben ist mit dem von einem anderen identisch.

Schreiben einer Privatperson aus Bamberg

vom 20.02.08

 

X

 

Seines Erachtens sollte eine offene Formulierung für die Reduzierung des Primarenergiebedarfs festgesetzt werden, da mit Solarenergie mit hohem Aufwand nur geringe Effekte erzielt werden können. Er schlägt eine stärkere Öffnung der Satzung in Richtung § 8 (2) Nr. 4 und 5 vor

Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V. aus Fuldatal,

Schreiben vom 20.02.08

 

X

 

Der Verband kündigt schon jetzt an, dass er gegen die Satzung klagen wird. Satzungsentwurf hält sich nicht an Ermächtigungsgrundlage § 81 HBO. Der Stadt fehlt die Kompetenz für allgemeinen Umweltschutz.

Schreiben einer Privatperson vom 20.02.08 u. 21.02.08

 

 

 

Er befürchtet, dass notwendige Dachsanierungen nun nicht mehr vorgenommen würden.

Für Alternativen Energiesparmaßnahmen sollte mehr Spielraum gelassen werden.

Schreiben der Briel-Energieberatung aus Wetter vom 21.02.08

 

 

 

Befreiung von der Solarpflicht für älter Bürger aus Kostengründen

Befürchtung: Investoren könnten andere Standorte wählen, Sanierungen unterbleiben.

Die Satzung gerät möglicherweise bei Nichtwohngebäuden in Konflikt mit der neuen DIN 1589

Dachsanierungen könnten unterbleiben, wenn neben den Forderungen der EnEV auch die Forderungen der Solarsatzungen erfüllt werden müssen.

Kreishandwerkerschaft, Marburg

Schreiben vom 18.02.08

 

X

x

Keine Zwangsmaßnahme, generelle Energieeinsparung, bieten Zusammenarbeit an

Handwerkskammer Kassel

Schreiben vom 13.02.08

 

X

 

Keine Zwangsmaßnahme, generelle Energieeinsparung, Hinweis, dass warmes Brauchwasser in Gewerbebauten in diesen Mengen nicht benötigt wird.

Schreiben einer Privatperson aus Bieberach

vom 20.02.08

 

 

X

Hinweise (Erfahrungen)

Schreiben der Initiative “Alles im Biegen“ vom 20.02.08

 

X

 

Zu geringe Sonnenscheindauer; Investitionen werden unterbleiben, Kollektoren wegen Gauben und Dachaufbauten technisch schwierig; Klimaschutz nur mit einem Bündel verschiedener Instrumente.

Rechtsanwaltsbüro Seufert aus Leipzig für Uniklinikum Gießen und Marburg

Schreiben vom 25.02.08

 

X

 

Satzung ist rechtwidrig

AG Energie

Schreiben vom 06.02.08

X

 

 

Wenn Solaranlagen schon auf dem Gebäude vorhanden sind, sollte von der solaren Baupflicht befreit werden.

Es wird vorgeschlagen eine soziale Härteklausel einzufügen.

Des Weiteren soll eine Frist eingeräumt werden, wenn der Heizkessel unvorhersehbar ausfällt und umgehend ersetzt werden muss

Konkretisierung der PV – Anlage, da Anlagen mit 1 KWp kaum wirtschaftlich sind

Es sollte regelmäßig überprüft werden, ob die Satzung noch dem stand der Technik entspricht.

Schreiben einer Privatperson aus Marburg

vom 11.02.08

 

X

 

Keine Dachsanierung, wenn solare Baupflicht

Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 15.02.08

 

X

 

Anreize schaffen, intelligente, freiwillige Lösungen fördern

Schreiben einer Stadträtin aus Ladenburg

X

 

X

 

Architekturbüro yy aus Ladenburg

X

 

X

 

Schreiben einer Privatfamilie aus Wiesbaden

vom 02.03.08

 

 

 

Möchten einer jungen Familie in Marburg zu einem Solardach verhelfen.

Bundesverband Pflanzenöle e.V. Söhrewald

Schreiben vom 06.02.08

X

 

 

Hinweise, Erfahrungen

PixD aus Oldenburg

Schreiben vom 01.02.08

X

 

 

Bietet Planungssoftware an

IHK Marburg

Schreiben vom 15.02.08

 

X

 

Rechtsfragen: Genauere Definition von „Beheizten Gebäuden“

von Exposition und örtlicher Verschattung. Einfügung des Gesichtspunktes von Aufwand und Nutzen; Stadtbildgefährdung

Haus & Grund Marburg Biedenkopf

Schreiben vom 28.02.08

 

X

 

Kein Zwang, sondern Überzeugung; Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar; Mieten werden steigen

Energiedienstleistung & Hausverwaltung Freischlad aus Haiger

Schreiben vom 05.02.08

X

 

 

Die Kraftwärmekopplung sollte mehr in der Vordergrund gestellt werden

 

Viele der formulierten Anregungen haben Eingang in den Satzungsentwurf gefunden. Mit den Stellungnahmen, die sich im Wesentlichen mit den Rechtsgrundlagen und juristischen Auswirkungen auseinandersetzen, darunter auch die Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen, hat sich die Anwaltskanzlei Becker, Büttner, Held auseinandergesetzt (s. Anlage 3).

 

3. Satzungsbegründung

 

Diese Satzung schreibt auf Grundlage des § 81 II HBO als „bestimmte Heizungsart“ die Nutzung geeigneter Dachflächen mit solarthermischen Anlagen vor, weil dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist.

 

Das Wohl der Allgemeinheit liegt zum einen in dem überragenden Interesse an wirksamen – auch lokal wirkenden – Maßnahmen zur Senkung des CO2-Ausstoßes als Beitrag zum Klimaschutz. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert zum anderen wirkungsvolle Maßnahmen zur Abwehr großer sozialer Verwerfungen auf Grund der zunehmenden Verknappung fossiler Brennstoffe. Die Versorgung von Wohnungen mit Warmwasser und Heizung muss auch künftig für alle Bevölkerungsschichten finanzierbar bleiben. Hierfür bedarf es einer konsequenten Einbeziehung aller technisch und wirtschaftlich nutzbaren Dachflächen in die kommunale Wärmeversorgung.

 

Eine große Mehrheit der international mit dem Thema befassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sagt eine globale Klimaerwärmung infolge des weltweit steigenden CO2-Ausstoßes voraus. Der Klimawandel kann dramatische Folgen für Mensch und Umwelt in allen Teilen der Erde auslösen. Verschiedene Szenarien gehen dahin, dass heute bewohnte Gebiete unbewohnbar werden und dass in Folge des Klimawandels zahlreiche Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht sind. Auch in Marburg und der mittelhessischen Region würde sich bei Eintritt dieser Prognosen die Tier- und Pflanzenwelt erheblich verändern. Neben vielen anderen Arten würde z. B. der relativ häufig anzutreffende Rotmilan eine Klimaerwärmung als Art wahrscheinlich nicht überleben.

 

Der größte Teil des lokalen und überregionalen CO2-Ausstoßes ist durch den Verbrauch fossiler Energien für Heizung und Warmwasser bedingt. Besonders die Verbrennung von Öl und – in geringem Umfang – von Gas tragen lokal zur CO2-Belastung bei. Daher muss es zentrales Anliegen der Kommunen sein, den lokalen CO2-Ausstoß an der Stelle zu verringern,  wo er am massivsten auftritt. Dies ist die Nutzung fossiler Energie für Heizung und Warmwasser.

 

Neben dem überragenden Thema des Klimaschutzes erfordert aber auch die Ressourcenverknappung, dass die Stadt Marburg aus Gründen des Allgemeinwohls die solarthermische Dachnutzung konsequent baurechtlich vorschreibt. Unabhängig von unterschiedlichsten Energieszenarien ist unbestritten, dass solarthermische Anlagen die auf geeigneten Dächern einstrahlende Sonnenenergie mit einem Wirkungsgrad von 40 bis 50 Grad für die Erwärmung von Warmwasser und als Heizungsunterstützung nutzen können. Damit stellt die bislang zum großen Teil ungenutzte Dacheinstrahlung eine CO2-neutrale und von künftigen Energieverknappungen weitgehend unabhängige Energieform dar (vom Stromverbrauch für Pumpen etc. einmal abgesehen). Wie keine andere Energieform ist daher die Sonneneinstrahlung auf Dächern geeignet, sich für die Zukunft als eine sichere, unerschöpfliche und kostenstabile Art der Warmwasserbereitung und Heizungsversorgung zu etablieren. Sie wird damit einen erheblichen Beitrag zur allgemeinen Kostenstabilität für Heizungs- und Warmwasser liefern können, weil sie als günstige Versorgungsart Maßstab und Wettbewerber für andere Heizungsarten sein kann. Insbesondere ist die solarthermische Sonnennutzung anders als die verschiedenen Arten der Wärmepumpenenergiegewinnung nicht auf einen relativ hohen Einsatz von Strom angewiesen und daher bei der Gesamtkostenentwicklung anders als Wärmepumpen auch kaum vom Strompreis abhängig.

 

Klimaschutz und drohende Ressourcenverknappung einhergehend mit großen sozialen Verwerfungen gebieten es daher aus Gründen des Allgemeinwohls, solarthermische Anlagen als Heizungsart vorzugeben. Daneben treten aber noch zahlreiche weitere Erwägungen, die die lokale Satzung im Sinne des Allgemeinwohls stützen. Diese werden nachfolgend noch eingehender dargelegt.

 

§ 1: Zweck der Satzung

Es gehört zu einer verantwortungsvollen Kommunalpolitik, zentrale und unumstrittene politische Ziele der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland (Kyoto Protokoll, integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung von Meseberg im August 2007) auch in der Verwaltungspraxis der Städte und Gemeinden durch örtlich ansetzende und örtlich wirkende Maßnahmen zu unterstützen, um zu einer Verbesserung des Klimaschutzes sowie einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung beizutragen.

Die Stadt Marburg hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Aktivitäten zur Reduzierung des Energiebedarfs und zur Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energien entfaltet. Dies gilt u. a. für die Bewirtschaftung der Gebäude und der städtischen Infrastruktur, die Organisation von Betriebseinrichtungen und innovative Konzepte für Anlagen zur Energieerzeugung. Als herausragende Beispiele können das Energiesparprämiensystem für Schulen, das Niedrigenergiebad AquaMar, der aktuelle Neubau für die Martin-Luther-Schule in Passivhausbauweise, der Einsatz einer Holzhackschnitzelanlage im Nahwärmeverbund der Schulen an der Leopold-Lucas-Straße, die realisierten Windkraftanlagen, der Einsatz von erdgasbetriebenen Stadtbussen, der Einsatz von Klein-BHKW’s, der großflächige Bau von Photovoltaikanlagen auf Schulen, Kindergärten und öffentlichen Gebäuden usw. genannt werden. Einzelheiten sind z. B. in den vorliegenden Energieberichten der vergangenen Jahre nachzuvollziehen.

 

Wenn sich die Stadt Marburg nun unter Anwendung von Ortsrecht mit ihren energiepolitischen Aktivitäten an die Eigentümer von Gebäuden richtet, geschieht diese vor dem Hintergrund, dass die oben erwähnten Ziele nur unter Einsatz möglichst vieler dezentraler Energiequellen und vor allem unter weitgehender Inanspruchnahme der fast unerschöpflichen Solarenergie erreicht werden können. Solare Energie kann hierbei ohne weitere Inanspruchnahme von unbebauten Flächen vor allem effektiv und auf bereits bestehenden Dächern und an bestehenden Fassaden nutzbar gemacht werden. Da in diesem Zusammenhang der baulichen Entwicklung auf kommunaler Ebene eine ganz besondere Bedeutung zukommt, wurde im Jahre 2005 das Baugesetzbuch im Rahmen der Novellierung mit verschiedenen einschlägigen Bestimmungen ausgestattet (§ 1 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 23). Neben dem Baugesetzbuch bietet der § 81 Hessische Bauordnung eine Ermächtigung für Hessische Städte und Gemeinden, über kommunales Recht energiepolitische Zielsetzungen zu verfolgen. Um an dieser Stelle Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Rechtsgutachten von Becker, Büttner, Held vom 19.09.2007 hingewiesen. Dieses ist den Stadtverordneten mit der Vorlage vom 21.11.2007 zur Verfügung gestellt worden.

 

Die Bundesregierung hat am 05.12.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich beschlossen. Der Entwurf befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren. Nach dem Entwurf müssen Eigentümer von Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden, den Wärmeenergiebedarf durch anteilige Nutzung von Biomasse, Geothermie, solare Strahlungsenergie oder Umweltwärme decken. Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie wird die Pflicht dadurch erfüllt, dass Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche installiert werden. Die Länder können höhere Mindestflächen festlegen. Bei Nutzung von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme wird die Pflicht dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf überwiegend aus ihnen gedeckt wird. Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellt worden sind, festlegen.

Angesichts des am Anfang dieser Vorlage zitierten Stadtverordnetenbeschlusses greift dieser Entwurf zu kurz, da in Abweichung von dem Referentenentwurf des Bundesumweltministers für bestehende Gebäude lediglich eine Ermächtigung für die Länder enthalten ist. Alle vorliegenden Erkenntnisse zur Bevölkerungsentwicklung zeigen jedoch auf, dass in Zukunft deutlich weniger Neubauten als in der Vergangenheit entstehen werden. Darüber hinaus ist es nachweisbar wohnungsbaupolitisches Ziel auf Bundesebene, Reinvestitionen in den Gebäudebestand statt zunehmenden Flächenverbrauch und eine damit einhergehende Verödung von Innenstadtquartieren zu fördern. Es ist somit widersprüchlich, in der Klimaschutzpolitik effizient handeln zu wollen und gleichzeitig die erforderlichen Maßnahmen auf die Entwicklung von Neubauten auszurichten. In Marburg hat die stadtentwicklungsplanerische Ausrichtung auf eine Stärkung und Erhalt von Innenstadtstrukturen Tradition. Dies muss auch für den Gebäudebestand gelten, der sich im 19. und 20. Jahrhundert entwickelt hat. Zahlreiche stadtplanerische Projekte wie die “Einfache Stadterneuerung“ Richtsberg, die “Soziale Stadt“ - Projekte am Richtsberg und im Stadtwald, das Sanierungsgebiet Nordstadt/Bahnhofsquartier usw. unterstreichen diese Zielsetzung. Um den Flächenverbrauch zu minimieren und das gerade auch in der Marburger Region besonders reizvolle Landschaftsbild zu schonen, gilt dieser stadtentwicklungsplanerische Grundsatz auch für die zahlreichen Baugebiete in den Marburger Stadtteilen aus den 60er und 70er Jahren und für die Gewerbegebiete.

Vor diesem Hintergrund richtet sich die Marburger Solarsatzung nicht nur auf Neubauten, sondern vor allem auch auf den Gebäudebestand, um schließlich auch bei Reinvestitionsmaßnahmen mit der Förderung von Solaranlagen einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

 

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 07.11.2007 ein Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Energien in Baden-Württemberg beschlossen, das am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Das Gesetz gilt für Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Neu zu errichtende Gebäude, für die ab dem 01.04.2008 der Bauantrag gestellt wird, müssen 20 % des jährlichen Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Bestehende Wohngebäude müssen ab dem 01.01.2010 mindestens 10 % des jährlichen Energiebedarfs durch erneuerbarer Energien decken, wenn ein Austausch der Heizungsanlage erfolgt. Aus Sicht der Stadt Marburg ist es positiv zu bewerten, dass sich das Baden-Württemberger Gesetz auch auf den Gebäudebestand richtet. Eine Beschränkung auf Wohngebäude ist allerdings nicht nachzuvollziehen, da auch bei Gewerbebauten sowie Zweck- und Funktionsbauten die auf den Dachflächen eingestrahlte Energie in möglichst zahlreichen Fällen genutzt werden sollte.

 

In der Begründung des Gesetzentwurfes des Bundes wird darauf hingewiesen, dass die Wirkung des erneuerbare Energie- und Wärmegesetzes für den Wirtschaftsstandort Deutschland von Bedeutung sei. Die Bundesregierung führt wie folgt aus: „Die mit dem Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmemarkt verbundene Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien führt zu Investitionen, die eine Wertschöpfung im Inland nach sich ziehen und damit auch Arbeitsplätze schaffen. In der gesamten Branche der erneuerbaren Energien ist bis zum Jahre 2020 mit einem Anstieg der Beschäftigungszahlen von derzeit rund 235.000 auf über 300.000 zu rechnen. Gerade mittelständische Unternehmen im strukturschwachen und ländlichen Raum können hier einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten. Gleichzeitig kommt dem erneuerbare Energien und Wärmegesetz auch eine industriepolitische Bedeutung zu. Es erfordert gezielt technologische Innovationen, welche die Spitzenposition der Deutschen Energiebranche im internationalen Wettbewerb stärken. Erneuerbare Energien sind ein Wachstumsmarkt. Bis zum Jahre 2020 wird eine Versechsfachung des weltweiten Investitionsvolumens erwartet. Etwa 250 Milliarden Euro werden dann für Technologien zur Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien ausgegeben. In der Entwicklung innovativer Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien hat der Wirtschaftsstandort Deutschland seine Führungspositionen in den vergangenen Jahren ausgebaut. Auch aufgrund dieser Vorreiterrolle ist davon auszugehen, dass zukünftig ein nennenswerter Teil des Weltmarktes, insbesondere im Bereich von Hightech-Produkten mit kurzen Innovationszyklen von Deutschland aus bedient wird. Damit trägt das erneuerbare Energie- und Wärmegesetz zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.“

 

Diese auf den Bundesgesetzentwurf bezogenen Ausführungen können ohne Abstriche in den entsprechenden Relationen auch für die kommunalen und regionalen Zusammenhänge in Marburg in Anspruch genommen werden.

 

§ 2 Geltungsbereich

Als räumlicher Geltungsbereich soll das gesamte Stadtgebiet Marburgs festgelegt werden, da die übergeordnete Zielsetzung, die mit der Satzung verfolgt wird, so am wirkungsvollsten erreicht werden kann. Es gibt auch keine hinreichenden Gründe dafür, bestimmte Stadtgebiete von der solaren Baupflicht auszunehmen. Auch wenn sich die in § 1 Abs. 3 Nr. 3 genannte Tallage im Wesentlichen auf die Innenstadt beschränkt, ist dadurch der Wirkungskreis der Solarsatzung nicht auf die Innenstadt reduziert, da der aus Gründen des Allgemeinwohls gebotene Klima- und Ressourcenschutz für alle Stadtgebiete gelten muss. Denn dies ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten. Daher ist es gleichermaßen geboten, innerstädtische wie auch in Außenstadtteilen gelegene Dächer und Fassaden in der Energieausnutzung zu berücksichtigen. Bislang verpufft der weitaus größte Teil der wirtschaftlich ohne weiteres nutzbaren Sonneneinstrahlung nutzlos bzw. ist bei schlecht gedämmten Dächern und Fassaden wegen der Wärmeentwicklung im Sommer sogar schädlich. Es ist daher im dringenden Interesse der Allgemeinheit, dass die hier einstrahlende Energie rationell verwendet wird.

Denkbar wäre es, aus Gründen des Denkmalschutzes durch spätmittelalterliche und gründerzeitliche Bebauung geprägte Bereiche der Stadt von vorneherein bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches auszunehmen. In der Begründung zu § 7 wird ausgeführt, warum dieser Gedanke bei der Konzeption der Satzung nicht verfolgt wurde.

Die nach Absatz 2 ausgenommen Haustypen sind entweder in technischer Hinsicht oder aus Effizienzgründen nicht geeignet.

 

§ 3     Allgemeine Anforderungen

Im Gegensatz zu dem Entwurf des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich und des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Energien wird generell und in übergeordneter Weise nicht die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung für Gebäude, sondern der Einsatz von Solarthermie gefordert. Auch, wenn gemäß § 9 der Satzung dann andere Mittel zum Einsatz kommen können, wenn eine CO2-Entlastung in mindestens gleichem Umfang erfolgt, ist damit eine Priorisierung der Solartechnik verbunden. Der Hintergrund dafür ist darin zu sehen, dass im Gegensatz zu anderen erneuerbaren Energieträgern eine ohnehin in unerschöpflichem Umfang vorhandene Energiequelle mit relativ wenig Aufwand und vor allem umweltverträglich in Anspruch genommen werden kann. Dabei lässt sich insbesondere die auf geeigneten Dachflächen anfallende Strahlungsenergie in sehr effektiver Weise in Wärme umwandeln.

Mit dem Einsatz anderer erneuerbarer Energieträger ist oftmals auch ein zusätzlicher Flächen- oder Bodenverbrauch verbunden, während durch die Nutzung vorhandener oder neu entstehender Dächer und Fassaden mit relativ wenig Aufwand ein in der Summe sehr großes Energiepotential aktiviert werden kann. Bezogen auf den Einsatz von Biomasse zeigen die aktuellen Diskussionen zu den Konflikten mit der Versorgung der Weltbevölkerung durch landwirtschaftliche Produkte, dass der mit der Verfolgung der Klimaschutzziele verbundene Einsatz von erneuerbarer Energien dringend auch die möglichst umfangreiche Aktivierung von solartechnischen Anlagen erforderlich macht. Bezogen auf die Berücksichtigung der Geothermie und den Einsatz von Wärmepumpen wird auf die Ausführungen zu § 9 der Solarsatzung hingewiesen.

 

§ 4     Errichtung und Erweiterung von beheizten Gebäuden

Bei Neubauten oder Anbauten ist eine Kollektorfläche von 1 m² je angefangener 20 m² Bruttogeschossfläche zu realisieren. Erweiterungsbauten müssen eine Fläche von mindestens 30 m² umfassen, um für die Solarsatzung erheblich zu sein. Die quantitative Vorgabe entspricht 0,05 m² Kollektorfläche pro Quadratmeter Nutzfläche. Je nach tatsächlich installierter Kollektorfläche können solare Deckungsraten im ganzjährigen Mittel von etwa 60 % für die ausschließliche Warmwasserbereitung oder im Falle der zusätzlichen solaren Heizungsunterstützung von insgesamt 20 – 30 % erzielt werden. Die nachfolgende Aufstellung zeigt Fallbeispiele und die damit verbundenen Zusatzkosten (ohne Zuschüsse).

 

Gebäudetyp

Bruttogeschossfläche

Kollektorfläche

Investitionskosten

Einfamilienhaus

176 m²

9 m²

6.300 €

Schulerweiterungsbau

1.667 m²

84 m²

40.000 €

Fast-Food-Restaurant

255 m²

13 m²

8.600 €

 

Die Mindesterweiterungsfläche wurde auf 30 m² festgesetzt, um die Anforderung der solartechnischen Dachnutzung nicht unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Angesichts der notwendigen Investitionen in den Neubau einerseits und den Aufwendungen, für eine solarthermische Dachnutzung andererseits scheint dies angemessen und zumutbar.

 

§ 5     Änderung von bestehenden beheizten Gebäuden

Die solare Baupflicht für bestehende Gebäude entsteht nur dann, wenn wesentliche Änderungen an den Gebäuden durchgeführt werden. Dabei wird berücksichtigt, dass sich diese wesentlichen Änderungen in der Praxis als technisch und wirtschaftlich sinnvolle Gelegenheiten erweisen, Solartechnik oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 der Satzung in die Wärmeversorgungstechnik des Gebäudes zu integrieren. Vor allem der Neuaufbau und die Änderung von Dächern ist sinnvoller Anknüpfungspunkt, um ansonsten ungenutzt einstrahlende Energie nicht nur (zur Klimatisierung) abzudämmen; es müssen auch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergriffen werden, um die bislang ungenutzte solare Strahlungsenergie in die Wärmeversorgung des Gebäudes zu integrieren. Geschieht dies nicht oder wird dies bei dieser Gelegenheit nicht bedacht, bleibt die Energie auch künftig ungenutzt. Auch ein späterer Einbau verursacht möglicherweise weitere Kosten.

Gemäß § 9 Energieeinsparverordnung müssen an Bestandsgebäuden die aktuellen Dämmstandards realisiert werden, wenn Außenbauteile verändert werden. An dieses Regelungssystem knüpft die Solarsatzung ebenfalls an, um die solare Baupflicht zu aktivieren.

 

Auch der Austausch einer Heizungsanlage ist in der Praxis ist als günstige Gelegenheit einzustufen, um Solarkollektoren und die zugehörigen technischen Anlagen (Kessel, Warmwasserspeicher) zu ergänzen bzw. zu integrieren.

 

§ 6     Versorgung mehrerer Gebäude

Zur Erreichung einer größeren Flexibilität sollen gemäß § 6 so genannte quartiersbezogene Lösungen anerkannt werden. Darunter ist entweder die Erfüllung der Pflicht durch einen Eigentümer, der mehrere Gebäude im räumlichen Zusammenhang baut oder ein Zusammenschluss mehrer Eigentümer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die in räumlichem Zusammenhang stehen, zu verstehen.

Dabei besteht die Zielsetzung, die Nutzungspflicht gemeinschaftlich zu erfüllen. Die Verpflichteten können insgesamt über Gemeinschaftslösungen ihren Wärmebedarf im von der Satzung vorgegebenen Umfang decken, auch wenn isoliert betrachtet nicht jedes in die Lösung einbezogene Gebäude die Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist, dass die Eigentümer zusammen so viel Wärme über Solarkollektoren erzeugen, wie sie das ohne die Möglichkeit der quartiersbezogenen Lösung in der Summe der einzelnen Verpflichtungen hätten tun müssen.

 

 

 

 

§ 7    Anforderungen bei Kulturdenkmälern, Ensembles und beim Umgebungsschutz nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz

Der in Marburg herausragende Aspekt des Denkmalschutzes wird mit den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 des § 7 besonders gewürdigt. Der schwierigen Frage der Integration von Solaranlagen in denkmalgeschützte Objekte soll nicht dadurch begegnet werden, dass Kulturdenkmäler von vornherein von der solaren Baupflicht ausgenommen werden. Die solare Baupflicht gilt auch für Kulturdenkmäler. Allerdings sind die diesbezüglichen Maßnahmen genehmigungspflichtig nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz und es bedarf der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde, die beim Magistrat der Stadt Marburg angesiedelt ist, wenn Solaranlagen an einem Kulturdenkmal oder in der Umgebung eines Kulturdenkmals installiert werden sollen. Die Untere Denkmalschutzbehörde wiederum muss das Einvernehmen mit dem Bezirkskonservator herstellen.

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen, dass es durchaus gestalterisch geeignete Lösungen gibt, die an Kulturdenkmälern praktiziert worden sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dafür, dass der gesamte Oberstadtbereich nicht von vornherein von der solaren Baupflicht ausgenommen werden muss, spricht u. a. auch die seit Jahren bestehende Präsenz von Photovoltaikmodulen auf dem Dach der Emil-von-Behring-Schule. Auch wenn der Schulbau selbst aus den 50er Jahren stammt, gehören seine Baukörper zum Weichbild unserer Oberstadt und es kann festgestellt werden, dass die Photovoltaikmodule nicht als störend in Erscheinung treten. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sicherlich Fälle geben wird, bei denen herkömmliche Solaranlagen aus gestalterischen Gründen nicht erlaubt werden können. Es muss sichergestellt werden, dass für die spätmittelalterliche und gründerzeitlichen Stadtbereiche keine inakzeptable Entwicklung eintritt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gleichwohl ist von Bedeutung, auch für die Bereiche Lösungsvorschläge einzufordern, für die in ästhetischer Hinsicht hohe Ansprüche bestehen. So kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass in der Baustoffindustrie und Architektur einschlägige Entwicklungen verfolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang beachtenswert, dass der Vizepräsident der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu dem Marburger Solarsatzungsentwurf schreibt: „Warum eigentlich nicht? Pflicht zwingt zum Finden von Lösungen, die dringend notwendig sind. Warum begreifen wir Gesetze und Vorschriften nicht auch als Chance?“

Bereits seit Jahren unterstützt die Stadt Marburg die Eigentümer von Kulturdenkmälern bei der Sanierung und Unterhaltung, weil damit ein erhöhter Aufwand verbunden ist. Die dafür bestehende Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zur Gewährung von Zuschüssen für historische Objekte vom 10. Juni 1991 kann auch für erhöhte Aufwendungen, die durch die solare Baupflicht an denkmalgeschützten Gebäuden entstehen, eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist es, dass einschlägige Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

 

§ 8     Genehmigungs- und Nachweisverfahren

Die solare Baupflicht soll die Deregulierungsbestimmungen der Hessischen Bauordnung aus dem Jahre 2002 nicht konterkarieren. § 8 der Solarsatzung regelt das Genehmigungs- und Nachweisverfahren derart, dass gemessen an den bestehenden Vorgaben der Hessischen Bauordnung, des Hessischen Denkmalschutzgesetzes und der Energieeinsparverordnung keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren auferlegt werden. Der Nachweis der Beachtung der solaren Baupflicht wird entweder an bestehende Verfahren geknüpft oder es wird wie bei den Vorgaben der Energieeinsparverordnung auf einen Nachweis ganz verzichtet. Die nachfolgenden Ablaufdiagramme zeigen, welche unterschiedlichen Verfahren in Betracht kommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9     Ersatzweise Erfüllung

Paragraph 9 ermöglicht den Gebäudeeigentümern, die solare Baupflicht ersatzweise zu erfüllen. Die ersatzweise Erfüllung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

§         Durch die Exposition oder durch örtliche Verschattung sind solarthermische Anlagen nicht geeignet.

§         Solarthermische Anlagen scheiden aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Städtebaus aus.

§         Der Einsatz von solarthermischen Anlagen kommt aus anderen wichtigen Gründen nicht in Betracht.

§         Der Einsatz der unter § 9 Abs. 1 Nr. 2 – 4 genannten Wärmeerzeugungsanlagen führt nachweisbar mindestens in gleichem Umfang zu einer CO2-Entlastung.

 

Auch wenn mit den allgemeinen Anforderungen des § 3 der Solarsatzung eine Priorisierung solarthermischer Anlagen ausformuliert wird, wird mit der gleichberechtigten Einsatzmöglichkeit der Wärmeerzeugungsanlagen in den Nr. 2 – 4 bei einer CO2-Entlastung in gleichem Umfang ein großer Entscheidungsspielraum für die Verpflichteten eröffnet. Auf Grund der klimapolitischen Zielsetzung, den Einsatz fossiler Energien in der Wärmeversorgung und den hierdurch verursachten Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren, lässt die Satzung auch andere Maßnahmen zu. So können Gebäudeeigentümer auch Wärme aus mit Erdgas betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nutzen oder verstärkte Maßnahmen zur Energieeinsparung durchführen.

 

Der Einsatz von Geothermie ist in der Marburger Solarsatzung nicht als Ersatzmaßnahme für solarthermische Anlagen vorgesehen, weil der damit verbundene Einsatz von Wärmepumpen in den allermeisten Fällen weder der Energieeinsparung noch dem Klimaschutz dient. Das Funktionsprinzip einer Wärmepumpe entspricht dem eines Kühlschrankes. Mit Hilfe eines elektrisch angetriebenen Kompressors wird dem Kühlgut Wärme entzogen und auf höherem Temperaturniveau als Abwärme über Kühlrippen auf der Rückseite an die Luft abgegeben. Bei der Wärmepumpe tritt an die Stelle des Kühlguts die Umwelt (Luft, Erdboden, ….) und an die der Kühlrippen treten Heizflächen im Haus oder in Warmwasserbereitern. Ob der Betrieb einer Wärmepumpe im Vergleich zu einer guten konventionellen Heizungs- und Warmwasseranlage (z. B. Gas-Brennwerttherme) Energie einspart und das Klima schont, oder ob eher das Gegenteil der Fall ist, zeigt sich vor allem in der Größe der Jahresarbeitszahl (JAZ). Sie ist definiert als Verhältnis der im Jahr abgegebenen Nutzwärme zur aufgenommenen elektrischen Betriebsenergie inkl. Hilfsenergie für Ventilatoren, Sole- und Heizungspumpen. Das ökologische und ökonomische Ziel besteht darin, eine möglichst hohe Jahresarbeitszahl zu erreichen. Aus physikalischen Gründen sinkt die Jahresarbeitszahl mit dem Temperaturhub zwischen verfügbarer Umweltwärme und verlangter Nutzwärme. Daher sind Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung ungünstiger als für Niedertemperaturheizungen in hochgedämmten Häusern.

In der Praxis stammt der Strom für die Wärmepumpen in der Heizperiode meist aus Mittellastkohlekraftwerken. In diesen wird aus ca. 3 Kilowattstunden Primärenergie Kohle nur eine 1 Kilowattstunde Strom gewonnen. Der Rest geht als Abwärme an die Umwelt. In der Primärenergiebilanz bringen daher Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl < 3,0 keinen Vorteil gegenüber einer direkten Verbrennung von Kohle für Heizzwecke. Bei einer Jahresarbeitszahl von 4,0 ergibt sich auf 4 Kilowattstunden Nutzwärme netto nur ca. 1 Kilowattstunde als Gewinn aus der Umweltwärme. Verschiedene Tests haben aber ergeben, dass oft eine Jahresarbeitszahl von 4,0 von den Produktherstellern versprochen wird, die realen Werte aber nur zwischen 2,5 und bestenfalls 3,5 liegen. Bei einem Wärmepumpeneinsatz für die Warmwasserbereitung ist die Jahresarbeitszahl eher noch geringer. Betrachtet man als Alternative den Einsatz eines Brennwertkessels kombiniert mit einem Solarkollektor, so müssen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von über 4 aufweisen, um in der Energiebilanz besser zu sein. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass bei Kohle deutlich mehr CO2 sowie Stickoxide und Schwefeldioxid pro Kilowattstunde emittiert werden, als z. B. bei Erdgas, hätte eine Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von 5 gerade mal den Stand der Technik erreicht und wäre bezüglich Klima- und Umweltschutz vergleichbar mit einem Brennwertkessel mit Solaranlage. Eine Jahresarbeitszahl von 5 wird mit Wärmepumpen aber nur in absoluten Ausnahmefällen zu erreichen sein.

 

Allerdings können Wärmepumpen in Kombination mit solaren Dachnutzungen (als Ergänzung solarthermische Anlagen oder unter Ausnutzung des solar erzeugten Stromes aus Photovoltaikanlagen) auch ökologisch sinnvolle Heizungskomponenten sein.

 

Im Einzelnen wird zu den Ersatzmaßnahmen des § 9 Abs. 1 folgendes ausgeführt:

 

zu Nr. 1 (Photovoltaik):

Auf Grund der in Abs. 1 des § 9 aufgeführten Voraussetzungen für die ersatzweise Erfüllung kommt der Einsatz einer Photovoltaikanlage nur dann in Betracht, wenn “Gebäude durch andere wichtige Gründe nicht zum Einsatz von solarthermischen Anlagen geeignet sind“. Als “anderer wichtiger Grund“ wäre beispielsweise akzeptabel, dass bei einem bestehenden Gebäude zwar die Dachfläche erneuert werden soll, für die Heizungsanlage jedoch noch kein Erneuerungsbedarf besteht und die solare Wärme in die bestehende Heizanlage technisch und/oder wirtschaftlich nicht sinnvoll zu integrieren ist. Die Stromeinspeisung ist in der Regel mit geringem technischem Aufwand möglich, während die Wärmeunterstützung von Heizung oder Warmwasserversorgung immer mit dem Austausch von Komponenten der Heizungsanlage verbunden ist. Außerdem kann sich die Leitungsführung bei einer solarthermischen Anlage im Bestand als aufwendiger erweisen als die Montage von Elektroleitungen.

Dadurch, dass sich die Solarsatzung auch auf Gewerbe- und Funktionsbauten bezieht kann es Fälle geben, in denen die mit einer solarthermischen Anlage erzeugte Wärme nicht wirtschaftlich nutzbar wäre (§ 9 Abs. 2). In solchen Fällen besteht in § 9 Abs. 1 Nr. 1 eine interessante Alternative, die sogar umgesetzt werden kann, in dem nicht die Gebäudeeigentümer, sondern darauf spezialisierte Dritte das betreffende Dach anmieten und sowohl Investitionen als auch technische Durchführung besorgen.

 

zu Nr. 2 – 4:

Der Ersatzmaßnahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 – 3 beinhalten die mittelbare oder unmittelbare Wärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit Erdgas oder erneuerbaren Energien betrieben werden. Bei einer Versorgung mit Nah- oder Fernwärme kommt neben einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auch eine reine Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, also Biomasse, in Betracht (Beispiel: Holzhackschnitzelanlage im Schulzentrum in der Leopold-Lucas-Straße). In allen Fällen muss der Wärmebedarf überwiegend, also mit mehr als 50 %, durch die vorgeschriebenen Anlagen gedeckt werden. Als Wärmeerzeugungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 kommt u. a. eine Holzpelletsanlage in Betracht.

 

zu den Nr. 5 und 6:

Die Unterschreitung des Jahres-Primärenergiebedarfs der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 % ist nur möglich, wenn ein Neu- oder Anbau errichtet wird (Nr. 5). Der Wärmedurchgangskoeffizient kann einfach dadurch verkleinert werden, dass eine dickere oder effizientere Dachdämmung realisiert wird (Nr. 6).

 

§ 10   Befreiungen

Es sind Einzelfälle denkbar, in denen weder die Verpflichtungen der § 4 und 5 noch die Ersatzmaßnahmen des § 9 der Solarsatzung in Betracht kommen. Von den Anforderungen der Solarsatzung kann dabei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen befreit werden.

 

§         Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen sowohl der Errichtung einer solarthermischen Anlage als auch der Durchführung der Ersatzmaßnahmen entgegen.

            Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Pflichten können z. B. bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften sein. Bei einer Dacherneuerung an einem Kulturdenkmal, bei dem aus gestalterischen Gründen keine Installation einer Solaranlage und aus konstruktiven Gründen keine verbesserte Dachdämmung in Betracht kommt, müssen die Verpflichtungen der Solarsatzung entfallen.

 

§         Die solare Baupflicht führt im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte.

            Die Anforderungen der Solarsatzung beruhen auf der Annahme, dass diese in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar sind. Eine Befreiung wegen eines Härtefalles kommt nur auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den individuellen persönlichen und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen auf Grund besonders ungünstiger baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende Nutzungsdauer des Gebäudes berücksichtigt werden können.

            Die Befreiung erfolgt auf Grund einer Ermessensentscheidung. Dabei sind die Maßstäbe anzulegen, die auch bei Anwendung der Dienstanweisung der Stadt Marburg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 12.01.2004 bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben, wie z. B. Erschließungs- und Straßenbeiträgen, heranzuziehen sind.

 

§         Die solare Baupflicht und die Ersatzmaßnahmen können entfallen, wenn die Stadt Marburg mit dem Bauherrn oder Eigentümer die Umsetzung eines Klimaschutzprogramms vereinbart hat

            Mit der Bestimmung des 3. Spiegelstrichs des § 10 der Solarsatzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einem unternehmerischen, professionellen Gebäudemanagement unter Berücksichtigung der Besonderheit von Produktionsprozessen, betrieblichen Anforderungen und dem technischen Profil der Gebäude erhebliche Potentiale im Sinne des Klimaschutzes erschlossen werden können. Die Möglichkeit, durch Vereinbarung eines Klimaschutzprogramms von den Anforderungen der Solarsatzung befreit zu werden, wird sich bei den Eigentümern und Betreibern größerer Gebäudekomplexe als Impuls im Sinne des Klimaschutzes auswirken.

            Unter individuellen, unternehmensbezogenen Klimaschutzprogrammen sind Planungen für die energetische Optimierung von Gebäuden, Produktionsprozessen, Betriebsabläufen und Beschaffungskriterien zu fassen. Es ist darzustellen, mit welchen Maßnahmen eine Reduzierung der CO2-Emmissionen in welchem Umfang verfolgt wird. Die Befreiung von den Anforderungen der Solarsatzung kann nach Vereinbarung des Klimaschutzprogrammes für höchstens 3 Jahre ausgesprochen werden. Bei einer erneuten Beantragung ist zu prüfen, inwieweit die Planungen des Klimaschutzprogramms umgesetzt worden sind.

 

§ 11   Ordnungswidrigkeiten

Nach § 76 Hessische Bauordnung (HBO) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Rechtsvorschrift zuwider handelt, die auf Grund des § 81 HBO erlassen worden ist, sofern für bestimmte Tatbestände auf die Bußgeldbestimmung der HBO verwiesen wird.

Nach der HBO können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden. Die Solarsatzung schöpft diesen Rahmen nicht aus, um bei der Einleitung einer relativ neuartigen technischen und baulichen Entwicklung maßvoll vorzugehen.

 

§ 12   Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

 

4. Fördermöglichkeiten

Es existieren bereits zahlreiche Förderprogramme für den Einsatz von solartechnischen Anlagen. Die Stadtwerke Marburg fördern ihre Stromkunden mit 250 € pro solarthermischer Anlage. In Kombination mit einer Brennwert-Heizungsanlage kann diese Förderung auf 1.875 € (Mehrfamilienhaus mit mehr als 12 Parteien) erhöht werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert mit einer Basis- und Bonusförderung für Solarkollektoren den Einsatz von solarthermischen Anlagen durch Investitionszuschüsse mit einer Mindestförderung von 410 € je Anlage.

Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die kfw-Förderbank gibt zinsgünstige Darlehen für die Errichtung und Erweiterung großer Solarkollektoranlagen ab 40 m² Kollektorfläche für die thermische Nutzung.

Solarstromanlagen erhalten zwar keine Zuschüsse, trotzdem sind sie finanziell attraktiv, da der erzeugte Solarstrom zu einem attraktiven Preis verkauft werden kann. Das erneuerbare Energiengesetz (EEG) verpflichtet die Energieversorger, alle Solarstromanlagen ans Netz anzuschließen, sofern deren Betreiber dies wünscht. Den gesamten Solarstrom abzunehmen und jede eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom mit einem festen Preis über 20 Jahre zu vergüten. Die Einspeisevergütung für Solarstrom ist so bemessen, dass der Investor alle Kosten für Finanzierung und Betrieb decken kann. Unter Berücksichtigung aller Kosten sollte sich eine Rendite von etwa 6 % pro Jahr ergeben. Die Rendite hängt im Wesentlichen vom Solarertrag der Anlage, d. h., vor allem der Sonneneinstrahlung der jeweiligen Region und dem Preis der Photovoltaikanlage ab. Zinsgünstige Darlehen für Solarstromanlagen gibt es von der kfw-Förderbank in den Programmen “Solarstrom erzeugen“, “kfw-Umwelt-Programm“ oder “ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm“ für verschiedene Investorengruppen.

 

Neben der Förderung von Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Sinne der Solarsatzung (siehe Ausführungen zu § 7) auf Grund der bestehenden Richtlinie der Stadt Marburg zur Gewährung von Zuschüssen für historische Objekte vom 10. Juni 1991 beabsichtigt die Stadt Marburg die Einrichtung einer zusätzlichen Förderrichtlinie, die die Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Dächern oder Fassaden für Heizung und/oder Warmwasser ergänzend zu den bestehenden Fördermaßnahmen mit kommunalen Mitteln unterstützt. Die Richtlinie soll bis zum Inkrafttreten der Solarsatzung verabschiedet werden.

 

 

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                            Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                 Bürgermeister

 

 

Anlagenverzeichnis

Anlage 1   Solarsatzung der Stadt Marburg vom 20. Juni 2008

Anlage 2   Kurzgutachten Becker, Büttner, Held vom 19.09.2007

Anlage 3   Verfügung des Regierungspräsidiums vom 29.04.2008 sowie die Ergänzung vom 26.05.2008

Anlage 4   Stellungnahme Becker, Büttner, Held zur Verfügung des Regierungspräsidiums          Gießen vom 30.05.2008

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

FB 6

 

 

 

 

B

 

 

 

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

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