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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0356/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Solarsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Michaela Bauer
- Verfasser*in:
- Rausch, Jürgen (FBL 6)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Anhörung
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10.06.2008
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Anhörung
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12.06.2008
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Anhörung
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17.06.2008
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.06.2008
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Sachverhalt
Begründung:
1. Ausgangssituation
Am 24.02.2006 hat die Stadtverordnetenversammlung einstimmig
bei Enthaltung der Fraktionen der CDU und der Marburger Linken folgenden Antrag
betreffend „Solare Baupflicht“ beschlossen:
„Der Magistrat wird aufgefordert, der
Stadtverordnetenversammlung bis zur Sommerpause einen Vorschlag zu
unterbreiten, wie für die Zukunft sichergestellt werden kann, dass solare
Energiegewinnung Eingang in die Planung von Wohnbauvorhaben und gewerbliche
Bauvorhaben finden kann. Ferner sollen effektive Regelungen vorgeschlagen
werden, die auch bei Renovierung und Instandsetzung solare Energiegewinnung und
den Einsatz nachwachsender Rohstoffe zur Energiegewinnung einbeziehen.“
Die Verwaltung hat daraufhin die entsprechenden kommunalen
Handlungsmöglichkeiten geprüft und festgestellt, dass es entsprechende
umfassende kommunale Regelungen, wie sie die Stadtverordnetenversammlung
gefordert hatte, bislang nicht gibt. Daher wurde ein anwaltliches Gutachten in
Auftrag gegeben. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende
Satzungsregelung möglich ist.
In Ihrer Sitzung am 14.12.2007 hat die
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen, dass der Magistrat einen auf
der Grundlage des Rechtsgutachtens erarbeiteten ersten Satzungsentwurf zur
solaren Baupflicht in Marburg im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zur
Diskussion stellen will. Der Entwurf wurde am 30.01.2008 im Rahmen einer
öffentlichen Veranstaltung mit Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsvertretern,
Vertretern von Wohnungsbaugesellschaften, der Architekten- und Ingenieurkammer,
Beiratsvertretern sowie Vertretern der Industrie- und Handelskammer und der
Handwerkskammern zur Diskussion gestellt. Bei dieser Veranstaltung wurden die
Beteiligten gebeten, bis zum 20. Februar 2008 schriftlich Stellung zu dem
Satzungsentwurf zu nehmen.
Der Satzungsentwurf ist auf der Grundlage der
verschiedensten Anregungen und zahlreichen Diskussionen mit Interessenten und
Betroffenen mehrfach überarbeitet und weiterentwickelt worden und wird nunmehr
der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Anhörungsverfahren
Auf Grund der bundesweiten Beachtung der Marburger
Initiative hat es sehr viele Reaktionen sowohl aus der direkt betroffenen
Marburger Öffentlichkeit als auch von fachlich Interessierten aus Deutschland
und sogar aus dem Ausland gegeben. Daneben haben sich Beiträge in
Tageszeitungen, Nachrichtenmagazinen, Fernsehsendern, dem Internet und in
Fachzeitschriften mit dem Satzungsvorschlag auseinandergesetzt. Neben den
überwiegend zustimmenden Rückmeldungen gab es auch grundsätzliche Kritik und
kritische Anregungen, die sowohl in Form von schriftlichen Stellungnahmen als
auch bei öffentlichen Diskussionsveranstaltungen und Gesprächsterminen
übermittelt worden sind. Die zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen sind in
der nachfolgenden Aufstellung, soweit es sich um einzelne Privatpersonen
handelt in anonymisierter Form, zusammengefasst worden.
Absender Name / Institution |
Zu- stimmung |
Ab- lehnung |
Info- bedarf |
Wesentlicher Inhalt |
Rechtsanwaltskanzlei Gerstung aus Neustadt Schreiben vom 06.02.08 |
X |
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Vorschlag zur Ergänzung des § 8 ersatzweise Erfüllung: 6. der Bauherr oder Gebäudeeigentümer an geeigneter Stelle
im Stadtgebiet eine solarthermische Anlage entsprechender Größe oder Leistung
(§§4,5 und 8 Abs. 1) errichtet oder betreibt. |
Ingenieurbüro Sames Schreiben vom 04.02.08 |
X |
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Herr S. befürchtet, dass bei § 8 (5) die Unterschreitung
des zul. Wärmedurchgangskoeffizienten nach EnEV um 30% oft nur durch
ökologisch nicht sinnvolle Dämmstoffe erreicht werden kann. Vorschlag zur Ergänzung des § 8 (5): ……, oder
ausschließlich ökologische Dämmstoffe verwendet werden. |
PharmaServ GmbH Schreiben vom 01.02.08 |
X (grundsätzlich) |
|
Ja |
Hinweis Bei Industrieunternehmen werden unterschiedliche
Energieformen (Prozessdampf, Prozesskälte, Tiefenkälte) mit hoher
Energiedichte benötigt. Nach Angabe von PharmaServ können die zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel effektiver zur Energieeinsparung verwendet werden, wenn
man hiermit Maßnahmen entwickelt die den Energieeinsatz bei den
verschiedensten Prozessen optimiert und somit zu verringert. Bei Umsetzung der Solarsatzung würden somit Mittel für
weitaus effektivere Maßnahmen zur Energieeinsparung nicht mehr zur Verfügung
stehen. |
Hydro-Energy, Schreiben vom 04.02.08 |
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|
Hinweis Energieeinsparung durch zusätzlichen Speicher zwischen
Heizung und Heizkörpern |
Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 05.02.08 |
X |
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|
Die Solarthermie kann den Wärmebedarf eines Gebäudes nur teilweise
decken. Die Forderung einer Heizungsanlage die den Wärmebedarf des gesamten
Gebäudes ohne fossile Energien überwiegend abdeckt, hält er für
unseriös. Bei der Nutzung der Erdwärme zum Heizen, bezweifelt er den
Sinn einer solarthermischen Anlage. Er empfiehlt die Satzung dahingehend abzuändern, dass als
Vorgabe die Einsparung fossiler Brennstoffe festgesetzt wird. |
Schreiben einer Privatperson aus Linden vom 27.01.08 u. 05.02.08 |
X |
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|
Herr W. schlägt vor, die Satzung so zu ergänzen, dass auch
der Einbau von solaren Luftkollektoren möglich ist. |
Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 11.02.08 |
X |
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|
Trotz Kritik standhaft bleiben und Satzung durchsetzen. |
Main-Tauber-Kreis, Schreiben vom 11.02.08 |
X |
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|
Als ersatzweise Erfüllung sollten auch Solaranlagen auf
fremden Dächern zugelassen werden. |
Firma Viessmann aus Allendorf, Schreiben vom 31.01.08 |
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|
X |
Als Europas größter Hersteller von Solarthermie hat Dr.
Sch. besonderes Interesse. |
Bauplanung Berghöfer Schreiben vom 31.01.08 |
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X |
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Schreiben einer Privatperson vom 03.02.08 |
X |
X |
|
Herr L. ist der Auffassung, dass dem Bauherrn finanziell
nicht zuzumuten ist, bei einer Dachsanierung, oder Heizungserneuerung auch
noch die Kosten für eine solarthermische Anlage zu tragen. |
Schreiben einer Privatperson aus Erfurt vom 01.02.08 |
|
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X |
Wie soll die Dachlandschaft Marburgs in ihrer einzigartigen
Schönheit geschützt werden. |
Schreiben einer Privatperson aus München vom 01.02.08 |
X |
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Als wissenschaftl. Assistent aus der TU München (Dr. Ing.
Architekt) und Spezialist im Denkmalschutz: Ermutigung, dass Bauästhetik und
Solartechnik gemeinsam möglich sind. |
Schreiben einer Privatperson aus Erlangen vom 12.02.08 |
X |
X |
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Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 08.02.08 |
X |
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Schön, wenn Marburg Vorreiter wäre. |
Schreiben einer Privatperson vom 15.02.08 |
X |
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“…Danke auch im Namen meiner möglichen Nachfahren, denn
sie gestalten ihnen eine bessere Welt …“ |
Schreiben einer Privatperson vom 15.02.08 |
X |
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Vorbildfunktion für hoffentlich viele andere Städte. |
Bürger für Marburg Schreiben vom 14.02.08 |
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X |
|
Statt Solarpflicht Zulassung eines modalen Energie-Splits |
Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 17.02.08 |
|
X |
X |
Unangemessener Eingriff in Eigentumssphäre |
IGMARSS, Schreiben vom 18.02.08 |
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Wahlfreiheit für alternative Energieeinsparung Denkmal- und Gestaltungsbeirat sollen den Solaranlagen auf
Gebäuden in der Altstadt zustimmen müssen Die Stadt Marburg soll sich mit anderen Städten abstimmen |
Schreiben einer Privatfamilie aus Marburg vom 18.02.08 u. 19.02.08 |
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X |
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Auffassung, dass die Solarsatzung auf Grundlage des § 81
(2) rechtswidrig ist. Ungeachtet dessen wird folgender Zusatz zum § 8
vorgeschlagen: Wenn der Einsatz solar-thermischer Anlagen aus technischen
Gründen nicht möglich ist, ist der Hauseigentümer von der Verpflichtung zu
befreien und besonders auch dann, wenn ein unverhältnismäßig hoher Aufwand
oder eine sonstige Härte entstünde“. |
Schreiben einer Privatperson vom 19.02.08 |
X |
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|
Initiative der Stadt Marburg begrüßenswert. |
Schreiben einer Privatperson vom 19.02.08 |
X |
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Ermutigung, die Initiative auch durchzusetzen. |
Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 18.02.08 |
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X |
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Das Scheiben ist mit dem von einem anderen identisch. |
Schreiben einer Privatperson aus Bamberg vom 20.02.08 |
|
X |
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Seines Erachtens sollte eine offene Formulierung für die
Reduzierung des Primarenergiebedarfs festgesetzt werden, da mit Solarenergie
mit hohem Aufwand nur geringe Effekte erzielt werden können. Er schlägt eine
stärkere Öffnung der Satzung in Richtung § 8 (2) Nr. 4 und 5 vor |
Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V. aus Fuldatal, Schreiben vom 20.02.08 |
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X |
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Der Verband kündigt schon jetzt an, dass er gegen die
Satzung klagen wird. Satzungsentwurf hält sich nicht an
Ermächtigungsgrundlage § 81 HBO. Der Stadt fehlt die Kompetenz für
allgemeinen Umweltschutz. |
Schreiben einer Privatperson vom 20.02.08 u. 21.02.08 |
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Er befürchtet, dass notwendige Dachsanierungen nun nicht
mehr vorgenommen würden. Für Alternativen Energiesparmaßnahmen sollte mehr
Spielraum gelassen werden. |
Schreiben der Briel-Energieberatung aus Wetter vom
21.02.08 |
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Befreiung von der Solarpflicht für älter Bürger aus
Kostengründen Befürchtung: Investoren könnten andere Standorte wählen,
Sanierungen unterbleiben. Die Satzung gerät möglicherweise bei Nichtwohngebäuden in
Konflikt mit der neuen DIN 1589 Dachsanierungen könnten unterbleiben, wenn neben den
Forderungen der EnEV auch die Forderungen der Solarsatzungen erfüllt werden
müssen. |
Kreishandwerkerschaft, Marburg Schreiben vom 18.02.08 |
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X |
x |
Keine Zwangsmaßnahme, generelle Energieeinsparung, bieten
Zusammenarbeit an |
Handwerkskammer Kassel Schreiben vom 13.02.08 |
|
X |
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Keine Zwangsmaßnahme, generelle Energieeinsparung,
Hinweis, dass warmes Brauchwasser in Gewerbebauten in diesen Mengen nicht
benötigt wird. |
Schreiben einer Privatperson aus Bieberach vom 20.02.08 |
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X |
Hinweise (Erfahrungen) |
Schreiben der Initiative “Alles im Biegen“ vom 20.02.08 |
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X |
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Zu geringe Sonnenscheindauer; Investitionen werden
unterbleiben, Kollektoren wegen Gauben und Dachaufbauten technisch schwierig;
Klimaschutz nur mit einem Bündel verschiedener Instrumente. |
Rechtsanwaltsbüro Seufert aus Leipzig für Uniklinikum
Gießen und Marburg Schreiben vom 25.02.08 |
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X |
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Satzung ist rechtwidrig |
AG Energie Schreiben vom 06.02.08 |
X |
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Wenn Solaranlagen schon auf dem Gebäude vorhanden sind,
sollte von der solaren Baupflicht befreit werden. Es wird vorgeschlagen eine soziale Härteklausel
einzufügen. Des Weiteren soll eine Frist eingeräumt werden, wenn der
Heizkessel unvorhersehbar ausfällt und umgehend ersetzt werden muss Konkretisierung der PV – Anlage, da Anlagen mit 1 KWp
kaum wirtschaftlich sind Es sollte regelmäßig überprüft werden, ob die Satzung noch
dem stand der Technik entspricht. |
Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 11.02.08 |
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X |
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Keine Dachsanierung, wenn solare Baupflicht |
Schreiben einer Privatperson aus Marburg vom 15.02.08 |
|
X |
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Anreize schaffen, intelligente, freiwillige Lösungen
fördern |
Schreiben einer Stadträtin aus Ladenburg |
X |
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X |
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Architekturbüro yy aus Ladenburg |
X |
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X |
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Schreiben einer Privatfamilie aus Wiesbaden vom 02.03.08 |
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Möchten einer jungen Familie in Marburg zu einem Solardach
verhelfen. |
Bundesverband
Pflanzenöle e.V. Söhrewald Schreiben vom 06.02.08 |
X |
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Hinweise, Erfahrungen |
PixD aus Oldenburg Schreiben vom 01.02.08 |
X |
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Bietet Planungssoftware an |
IHK Marburg Schreiben vom 15.02.08 |
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X |
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Rechtsfragen: Genauere Definition von „Beheizten Gebäuden“ von Exposition und örtlicher Verschattung. Einfügung des
Gesichtspunktes von Aufwand und Nutzen; Stadtbildgefährdung |
Haus & Grund Marburg Biedenkopf Schreiben vom 28.02.08 |
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X |
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Kein Zwang, sondern Überzeugung; Anforderungen
wirtschaftlich unzumutbar; Mieten werden steigen |
Energiedienstleistung & Hausverwaltung Freischlad aus
Haiger Schreiben vom 05.02.08 |
X |
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Die Kraftwärmekopplung sollte mehr in der Vordergrund gestellt
werden |
Viele der formulierten Anregungen haben Eingang in den
Satzungsentwurf gefunden. Mit den Stellungnahmen, die sich im Wesentlichen mit
den Rechtsgrundlagen und juristischen Auswirkungen auseinandersetzen, darunter
auch die Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen, hat sich die Anwaltskanzlei
Becker, Büttner, Held auseinandergesetzt (s. Anlage 3).
3. Satzungsbegründung
Diese Satzung schreibt auf Grundlage des § 81 II HBO als
„bestimmte Heizungsart“ die Nutzung geeigneter Dachflächen mit solarthermischen
Anlagen vor, weil dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen
Verwendung von Energie geboten ist.
Das Wohl der Allgemeinheit liegt zum einen in dem
überragenden Interesse an wirksamen – auch lokal wirkenden – Maßnahmen zur
Senkung des CO2-Ausstoßes als Beitrag zum Klimaschutz. Das Wohl der
Allgemeinheit erfordert zum anderen wirkungsvolle Maßnahmen zur Abwehr großer
sozialer Verwerfungen auf Grund der zunehmenden Verknappung fossiler
Brennstoffe. Die Versorgung von Wohnungen mit Warmwasser und Heizung muss auch
künftig für alle Bevölkerungsschichten finanzierbar bleiben. Hierfür bedarf es
einer konsequenten Einbeziehung aller technisch und wirtschaftlich nutzbaren
Dachflächen in die kommunale Wärmeversorgung.
Eine große Mehrheit der international mit dem Thema
befassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sagt eine globale
Klimaerwärmung infolge des weltweit steigenden CO2-Ausstoßes voraus. Der
Klimawandel kann dramatische Folgen für Mensch und Umwelt in allen Teilen der
Erde auslösen. Verschiedene Szenarien gehen dahin, dass heute bewohnte Gebiete
unbewohnbar werden und dass in Folge des Klimawandels zahlreiche Tier- und
Pflanzenarten vom Aussterben bedroht sind. Auch in Marburg und der
mittelhessischen Region würde sich bei Eintritt dieser Prognosen die Tier- und
Pflanzenwelt erheblich verändern. Neben vielen anderen Arten würde z. B. der
relativ häufig anzutreffende Rotmilan eine Klimaerwärmung als Art
wahrscheinlich nicht überleben.
Der größte Teil des lokalen und überregionalen CO2-Ausstoßes
ist durch den Verbrauch fossiler Energien für Heizung und Warmwasser bedingt.
Besonders die Verbrennung von Öl und – in geringem Umfang – von Gas tragen
lokal zur CO2-Belastung bei. Daher muss es zentrales Anliegen der Kommunen
sein, den lokalen CO2-Ausstoß an der Stelle zu verringern, wo er am massivsten auftritt. Dies ist
die Nutzung fossiler Energie für Heizung und Warmwasser.
Neben dem überragenden Thema des Klimaschutzes erfordert
aber auch die Ressourcenverknappung, dass die Stadt Marburg aus Gründen des
Allgemeinwohls die solarthermische Dachnutzung konsequent baurechtlich
vorschreibt. Unabhängig von unterschiedlichsten Energieszenarien ist
unbestritten, dass solarthermische Anlagen die auf geeigneten Dächern
einstrahlende Sonnenenergie mit einem Wirkungsgrad von 40 bis 50 Grad für die
Erwärmung von Warmwasser und als Heizungsunterstützung nutzen können. Damit
stellt die bislang zum großen Teil ungenutzte Dacheinstrahlung eine
CO2-neutrale und von künftigen Energieverknappungen weitgehend unabhängige
Energieform dar (vom Stromverbrauch für Pumpen etc. einmal abgesehen). Wie
keine andere Energieform ist daher die Sonneneinstrahlung auf Dächern geeignet,
sich für die Zukunft als eine sichere, unerschöpfliche und kostenstabile Art
der Warmwasserbereitung und Heizungsversorgung zu etablieren. Sie wird damit
einen erheblichen Beitrag zur allgemeinen Kostenstabilität für Heizungs- und
Warmwasser liefern können, weil sie als günstige Versorgungsart Maßstab und
Wettbewerber für andere Heizungsarten sein kann. Insbesondere ist die
solarthermische Sonnennutzung anders als die verschiedenen Arten der
Wärmepumpenenergiegewinnung nicht auf einen relativ hohen Einsatz von Strom
angewiesen und daher bei der Gesamtkostenentwicklung anders als Wärmepumpen
auch kaum vom Strompreis abhängig.
Klimaschutz und drohende Ressourcenverknappung einhergehend
mit großen sozialen Verwerfungen gebieten es daher aus Gründen des
Allgemeinwohls, solarthermische Anlagen als Heizungsart vorzugeben. Daneben
treten aber noch zahlreiche weitere Erwägungen, die die lokale Satzung im Sinne
des Allgemeinwohls stützen. Diese werden nachfolgend noch eingehender
dargelegt.
§ 1: Zweck der Satzung
Es gehört zu einer verantwortungsvollen Kommunalpolitik, zentrale
und unumstrittene politische Ziele der Vereinten Nationen, der Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland (Kyoto Protokoll, integriertes
Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung von Meseberg im August 2007)
auch in der Verwaltungspraxis der Städte und Gemeinden durch örtlich ansetzende
und örtlich wirkende Maßnahmen zu unterstützen, um zu einer Verbesserung des
Klimaschutzes sowie einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung
beizutragen.
Die Stadt Marburg hat in den vergangenen Jahren zahlreiche
Aktivitäten zur Reduzierung des Energiebedarfs und zur Steigerung des Einsatzes
erneuerbarer Energien entfaltet. Dies gilt u. a. für die Bewirtschaftung der
Gebäude und der städtischen Infrastruktur, die Organisation von Betriebseinrichtungen
und innovative Konzepte für Anlagen zur Energieerzeugung. Als herausragende
Beispiele können das Energiesparprämiensystem für Schulen, das
Niedrigenergiebad AquaMar, der aktuelle Neubau für die Martin-Luther-Schule in
Passivhausbauweise, der Einsatz einer Holzhackschnitzelanlage im
Nahwärmeverbund der Schulen an der Leopold-Lucas-Straße, die realisierten
Windkraftanlagen, der Einsatz von erdgasbetriebenen Stadtbussen, der Einsatz
von Klein-BHKW’s, der großflächige Bau von Photovoltaikanlagen auf Schulen,
Kindergärten und öffentlichen Gebäuden usw. genannt werden. Einzelheiten sind
z. B. in den vorliegenden Energieberichten der vergangenen Jahre
nachzuvollziehen.
Wenn sich die Stadt Marburg nun unter Anwendung von
Ortsrecht mit ihren energiepolitischen Aktivitäten an die Eigentümer von
Gebäuden richtet, geschieht diese vor dem Hintergrund, dass die oben erwähnten
Ziele nur unter Einsatz möglichst vieler dezentraler Energiequellen und vor
allem unter weitgehender Inanspruchnahme der fast unerschöpflichen Solarenergie
erreicht werden können. Solare Energie kann hierbei ohne weitere
Inanspruchnahme von unbebauten Flächen vor allem effektiv und auf bereits
bestehenden Dächern und an bestehenden Fassaden nutzbar gemacht werden. Da in
diesem Zusammenhang der baulichen Entwicklung auf kommunaler Ebene eine ganz
besondere Bedeutung zukommt, wurde im Jahre 2005 das Baugesetzbuch im Rahmen
der Novellierung mit verschiedenen einschlägigen Bestimmungen ausgestattet (§ 1
Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 23). Neben dem Baugesetzbuch bietet der § 81 Hessische
Bauordnung eine Ermächtigung für Hessische Städte und Gemeinden, über
kommunales Recht energiepolitische Zielsetzungen zu verfolgen. Um an dieser
Stelle Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Rechtsgutachten von Becker, Büttner,
Held vom 19.09.2007 hingewiesen. Dieses ist den Stadtverordneten mit der
Vorlage vom 21.11.2007 zur Verfügung gestellt worden.
Die Bundesregierung hat am 05.12.2007 den Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich beschlossen. Der
Entwurf befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren. Nach dem Entwurf
müssen Eigentümer von Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt
werden, den Wärmeenergiebedarf durch anteilige Nutzung von Biomasse,
Geothermie, solare Strahlungsenergie oder Umweltwärme decken. Bei Nutzung von
solarer Strahlungsenergie wird die Pflicht dadurch erfüllt, dass
Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 m² Kollektorfläche je m²
Nutzfläche installiert werden. Die Länder können höhere Mindestflächen
festlegen. Bei Nutzung von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme wird die
Pflicht dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf überwiegend aus ihnen
gedeckt wird. Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren
Energien bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellt worden sind,
festlegen.
Angesichts des am Anfang dieser Vorlage zitierten
Stadtverordnetenbeschlusses greift dieser Entwurf zu kurz, da in Abweichung von
dem Referentenentwurf des Bundesumweltministers für bestehende Gebäude
lediglich eine Ermächtigung für die Länder enthalten ist. Alle vorliegenden
Erkenntnisse zur Bevölkerungsentwicklung zeigen jedoch auf, dass in Zukunft
deutlich weniger Neubauten als in der Vergangenheit entstehen werden. Darüber
hinaus ist es nachweisbar wohnungsbaupolitisches Ziel auf Bundesebene,
Reinvestitionen in den Gebäudebestand statt zunehmenden Flächenverbrauch und
eine damit einhergehende Verödung von Innenstadtquartieren zu fördern. Es ist
somit widersprüchlich, in der Klimaschutzpolitik effizient handeln zu wollen
und gleichzeitig die erforderlichen Maßnahmen auf die Entwicklung von Neubauten
auszurichten. In Marburg hat die stadtentwicklungsplanerische Ausrichtung auf
eine Stärkung und Erhalt von Innenstadtstrukturen Tradition. Dies muss auch für
den Gebäudebestand gelten, der sich im 19. und 20. Jahrhundert entwickelt hat.
Zahlreiche stadtplanerische Projekte wie die “Einfache Stadterneuerung“
Richtsberg, die “Soziale Stadt“ - Projekte am Richtsberg und im Stadtwald, das
Sanierungsgebiet Nordstadt/Bahnhofsquartier usw. unterstreichen diese
Zielsetzung. Um den Flächenverbrauch zu minimieren und das gerade auch in der
Marburger Region besonders reizvolle Landschaftsbild zu schonen, gilt dieser
stadtentwicklungsplanerische Grundsatz auch für die zahlreichen Baugebiete in
den Marburger Stadtteilen aus den 60er und 70er Jahren und für die
Gewerbegebiete.
Vor diesem Hintergrund richtet sich die Marburger
Solarsatzung nicht nur auf Neubauten, sondern vor allem auch auf den Gebäudebestand,
um schließlich auch bei Reinvestitionsmaßnahmen mit der Förderung von
Solaranlagen einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 07.11.2007 ein
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Energien in Baden-Württemberg beschlossen, das
am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Das Gesetz gilt für Gebäude, die
überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Neu zu errichtende Gebäude, für die
ab dem 01.04.2008 der Bauantrag gestellt wird, müssen 20 % des jährlichen
Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Bestehende Wohngebäude müssen
ab dem 01.01.2010 mindestens 10 % des jährlichen Energiebedarfs durch
erneuerbarer Energien decken, wenn ein Austausch der Heizungsanlage erfolgt.
Aus Sicht der Stadt Marburg ist es positiv zu bewerten, dass sich das
Baden-Württemberger Gesetz auch auf den Gebäudebestand richtet. Eine
Beschränkung auf Wohngebäude ist allerdings nicht nachzuvollziehen, da auch bei
Gewerbebauten sowie Zweck- und Funktionsbauten die auf den Dachflächen eingestrahlte
Energie in möglichst zahlreichen Fällen genutzt werden sollte.
In der Begründung des Gesetzentwurfes des Bundes wird darauf
hingewiesen, dass die Wirkung des erneuerbare Energie- und Wärmegesetzes für
den Wirtschaftsstandort Deutschland von Bedeutung sei. Die Bundesregierung
führt wie folgt aus: „Die mit dem Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmemarkt
verbundene Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien führt zu Investitionen, die eine Wertschöpfung im Inland nach sich
ziehen und damit auch Arbeitsplätze schaffen. In der gesamten Branche der
erneuerbaren Energien ist bis zum Jahre 2020 mit einem Anstieg der
Beschäftigungszahlen von derzeit rund 235.000 auf über 300.000 zu rechnen.
Gerade mittelständische Unternehmen im strukturschwachen und ländlichen Raum
können hier einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten. Gleichzeitig
kommt dem erneuerbare Energien und Wärmegesetz auch eine industriepolitische
Bedeutung zu. Es erfordert gezielt technologische Innovationen, welche die
Spitzenposition der Deutschen Energiebranche im internationalen Wettbewerb
stärken. Erneuerbare Energien sind ein Wachstumsmarkt. Bis zum Jahre 2020 wird
eine Versechsfachung des weltweiten Investitionsvolumens erwartet. Etwa 250
Milliarden Euro werden dann für Technologien zur Gewinnung und Nutzung
erneuerbarer Energien ausgegeben. In der Entwicklung innovativer Technologien
zur Nutzung erneuerbarer Energien hat der Wirtschaftsstandort Deutschland seine
Führungspositionen in den vergangenen Jahren ausgebaut. Auch aufgrund dieser
Vorreiterrolle ist davon auszugehen, dass zukünftig ein nennenswerter Teil des
Weltmarktes, insbesondere im Bereich von Hightech-Produkten mit kurzen
Innovationszyklen von Deutschland aus bedient wird. Damit trägt das erneuerbare
Energie- und Wärmegesetz zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei.“
Diese auf den Bundesgesetzentwurf bezogenen Ausführungen
können ohne Abstriche in den entsprechenden Relationen auch für die kommunalen
und regionalen Zusammenhänge in Marburg in Anspruch genommen werden.
§ 2 Geltungsbereich
Als räumlicher Geltungsbereich soll das gesamte Stadtgebiet
Marburgs festgelegt werden, da die übergeordnete Zielsetzung, die mit der
Satzung verfolgt wird, so am wirkungsvollsten erreicht werden kann. Es gibt
auch keine hinreichenden Gründe dafür, bestimmte Stadtgebiete von der solaren
Baupflicht auszunehmen. Auch wenn sich die in § 1 Abs. 3 Nr. 3 genannte Tallage
im Wesentlichen auf die Innenstadt beschränkt, ist dadurch der Wirkungskreis
der Solarsatzung nicht auf die Innenstadt reduziert, da der aus Gründen des
Allgemeinwohls gebotene Klima- und Ressourcenschutz für alle Stadtgebiete
gelten muss. Denn dies ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur
rationellen Verwendung von Energie geboten. Daher ist es gleichermaßen geboten,
innerstädtische wie auch in Außenstadtteilen gelegene Dächer und Fassaden in
der Energieausnutzung zu berücksichtigen. Bislang verpufft der weitaus größte
Teil der wirtschaftlich ohne weiteres nutzbaren Sonneneinstrahlung nutzlos bzw.
ist bei schlecht gedämmten Dächern und Fassaden wegen der Wärmeentwicklung im
Sommer sogar schädlich. Es ist daher im dringenden Interesse der Allgemeinheit,
dass die hier einstrahlende Energie rationell verwendet wird.
Denkbar wäre es, aus Gründen des Denkmalschutzes durch
spätmittelalterliche und gründerzeitliche Bebauung geprägte Bereiche der Stadt
von vorneherein bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
auszunehmen. In der Begründung zu § 7 wird ausgeführt, warum dieser Gedanke bei
der Konzeption der Satzung nicht verfolgt wurde.
Die nach Absatz 2 ausgenommen Haustypen sind entweder in
technischer Hinsicht oder aus Effizienzgründen nicht geeignet.
§
3 Allgemeine
Anforderungen
Im Gegensatz zu dem Entwurf des Bundesgesetzes zur Förderung
erneuerbarer Energien im Wärmebereich und des Baden-Württembergischen Gesetzes
zur Nutzung erneuerbarer Energien wird generell und in übergeordneter Weise
nicht die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung für
Gebäude, sondern der Einsatz von Solarthermie gefordert. Auch, wenn gemäß § 9
der Satzung dann andere Mittel zum Einsatz kommen können, wenn eine CO2-Entlastung
in mindestens gleichem Umfang erfolgt, ist damit eine Priorisierung der
Solartechnik verbunden. Der Hintergrund dafür ist darin zu sehen, dass im
Gegensatz zu anderen erneuerbaren Energieträgern eine ohnehin in
unerschöpflichem Umfang vorhandene Energiequelle mit relativ wenig Aufwand und
vor allem umweltverträglich in Anspruch genommen werden kann. Dabei lässt sich
insbesondere die auf geeigneten Dachflächen anfallende Strahlungsenergie in
sehr effektiver Weise in Wärme umwandeln.
Mit dem Einsatz anderer erneuerbarer Energieträger ist
oftmals auch ein zusätzlicher Flächen- oder Bodenverbrauch verbunden, während durch
die Nutzung vorhandener oder neu entstehender Dächer und Fassaden mit relativ
wenig Aufwand ein in der Summe sehr großes Energiepotential aktiviert werden
kann. Bezogen auf den Einsatz von Biomasse zeigen die aktuellen Diskussionen zu
den Konflikten mit der Versorgung der Weltbevölkerung durch landwirtschaftliche
Produkte, dass der mit der Verfolgung der Klimaschutzziele verbundene Einsatz
von erneuerbarer Energien dringend auch die möglichst umfangreiche Aktivierung
von solartechnischen Anlagen erforderlich macht. Bezogen auf die
Berücksichtigung der Geothermie und den Einsatz von Wärmepumpen wird auf die
Ausführungen zu § 9 der Solarsatzung hingewiesen.
§
4 Errichtung und
Erweiterung von beheizten Gebäuden
Bei Neubauten oder Anbauten ist eine Kollektorfläche
von 1 m² je angefangener 20 m² Bruttogeschossfläche zu realisieren.
Erweiterungsbauten müssen eine Fläche von mindestens 30 m² umfassen, um für die
Solarsatzung erheblich zu sein. Die quantitative Vorgabe entspricht 0,05 m²
Kollektorfläche pro Quadratmeter Nutzfläche. Je nach tatsächlich installierter
Kollektorfläche können solare Deckungsraten im ganzjährigen Mittel von etwa 60
% für die ausschließliche Warmwasserbereitung oder im Falle der zusätzlichen
solaren Heizungsunterstützung von insgesamt 20 – 30 % erzielt werden. Die
nachfolgende Aufstellung zeigt Fallbeispiele und die damit verbundenen
Zusatzkosten (ohne Zuschüsse).
Gebäudetyp |
Bruttogeschossfläche |
Kollektorfläche |
Investitionskosten |
Einfamilienhaus |
176 m² |
9 m² |
6.300 € |
Schulerweiterungsbau |
1.667 m² |
84 m² |
40.000 € |
Fast-Food-Restaurant |
255 m² |
13 m² |
8.600 € |
Die Mindesterweiterungsfläche wurde auf 30 m²
festgesetzt, um die Anforderung der solartechnischen Dachnutzung nicht
unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Angesichts der notwendigen
Investitionen in den Neubau einerseits und den Aufwendungen, für eine
solarthermische Dachnutzung andererseits scheint dies angemessen und zumutbar.
§
5 Änderung von
bestehenden beheizten Gebäuden
Die solare Baupflicht für bestehende Gebäude entsteht
nur dann, wenn wesentliche Änderungen an den Gebäuden durchgeführt werden.
Dabei wird berücksichtigt, dass sich diese wesentlichen Änderungen in der
Praxis als technisch und wirtschaftlich sinnvolle Gelegenheiten erweisen,
Solartechnik oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 der Satzung in die
Wärmeversorgungstechnik des Gebäudes zu integrieren. Vor allem der Neuaufbau
und die Änderung von Dächern ist sinnvoller Anknüpfungspunkt, um ansonsten
ungenutzt einstrahlende Energie nicht nur (zur Klimatisierung) abzudämmen; es
müssen auch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergriffen werden, um die
bislang ungenutzte solare Strahlungsenergie in die Wärmeversorgung des Gebäudes
zu integrieren. Geschieht dies nicht oder wird dies bei dieser Gelegenheit
nicht bedacht, bleibt die Energie auch künftig ungenutzt. Auch ein späterer
Einbau verursacht möglicherweise weitere Kosten.
Gemäß § 9 Energieeinsparverordnung müssen an
Bestandsgebäuden die aktuellen Dämmstandards realisiert werden, wenn
Außenbauteile verändert werden. An dieses Regelungssystem knüpft die
Solarsatzung ebenfalls an, um die solare Baupflicht zu aktivieren.
Auch der Austausch einer Heizungsanlage ist in der
Praxis ist als günstige Gelegenheit einzustufen, um Solarkollektoren und die
zugehörigen technischen Anlagen (Kessel, Warmwasserspeicher) zu ergänzen bzw.
zu integrieren.
§ 6 Versorgung mehrerer
Gebäude
Zur Erreichung einer größeren Flexibilität sollen
gemäß § 6 so genannte quartiersbezogene Lösungen anerkannt werden. Darunter ist
entweder die Erfüllung der Pflicht durch einen Eigentümer, der mehrere Gebäude
im räumlichen Zusammenhang baut oder ein Zusammenschluss mehrer Eigentümer von
Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die in räumlichem Zusammenhang
stehen, zu verstehen.
Dabei besteht die Zielsetzung, die Nutzungspflicht
gemeinschaftlich zu erfüllen. Die Verpflichteten können insgesamt über
Gemeinschaftslösungen ihren Wärmebedarf im von der Satzung vorgegebenen Umfang
decken, auch wenn isoliert betrachtet nicht jedes in die Lösung einbezogene
Gebäude die Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist, dass die Eigentümer
zusammen so viel Wärme über Solarkollektoren erzeugen, wie sie das ohne die
Möglichkeit der quartiersbezogenen Lösung in der Summe der einzelnen
Verpflichtungen hätten tun müssen.
§ 7 Anforderungen bei
Kulturdenkmälern, Ensembles und beim Umgebungsschutz nach dem Hessischen
Denkmalschutzgesetz
Der in Marburg herausragende Aspekt des
Denkmalschutzes wird mit den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 des § 7 besonders
gewürdigt. Der schwierigen Frage der Integration von Solaranlagen in
denkmalgeschützte Objekte soll nicht dadurch begegnet werden, dass
Kulturdenkmäler von vornherein von der solaren Baupflicht ausgenommen werden.
Die solare Baupflicht gilt auch für Kulturdenkmäler. Allerdings sind die
diesbezüglichen Maßnahmen genehmigungspflichtig nach dem Hessischen
Denkmalschutzgesetz und es bedarf der Zustimmung der Unteren
Denkmalschutzbehörde, die beim Magistrat der Stadt Marburg angesiedelt ist,
wenn Solaranlagen an einem Kulturdenkmal oder in der Umgebung eines
Kulturdenkmals installiert werden sollen. Die Untere Denkmalschutzbehörde
wiederum muss das Einvernehmen mit dem Bezirkskonservator herstellen.
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen,
dass es durchaus gestalterisch geeignete Lösungen gibt, die an Kulturdenkmälern
praktiziert worden sind.
Dafür, dass der gesamte Oberstadtbereich
nicht von vornherein von der solaren Baupflicht ausgenommen werden muss,
spricht u. a. auch die seit Jahren bestehende Präsenz von Photovoltaikmodulen
auf dem Dach der Emil-von-Behring-Schule. Auch wenn der Schulbau selbst aus den
50er Jahren stammt, gehören seine Baukörper zum Weichbild unserer Oberstadt und
es kann festgestellt werden, dass die Photovoltaikmodule nicht als störend in
Erscheinung treten. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sicherlich Fälle
geben wird, bei denen herkömmliche Solaranlagen aus gestalterischen Gründen
nicht erlaubt werden können. Es muss sichergestellt werden, dass für die
spätmittelalterliche und gründerzeitlichen Stadtbereiche keine inakzeptable
Entwicklung eintritt.
Gleichwohl ist von Bedeutung, auch für
die Bereiche Lösungsvorschläge einzufordern, für die in ästhetischer Hinsicht
hohe Ansprüche bestehen. So kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass in der
Baustoffindustrie und Architektur einschlägige Entwicklungen verfolgt werden.
Es ist in diesem Zusammenhang beachtenswert, dass der Vizepräsident der
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu dem Marburger Solarsatzungsentwurf
schreibt: „Warum eigentlich nicht? Pflicht zwingt zum Finden von Lösungen, die
dringend notwendig sind. Warum begreifen wir Gesetze und Vorschriften nicht
auch als Chance?“
Bereits seit Jahren unterstützt die Stadt
Marburg die Eigentümer von Kulturdenkmälern bei der Sanierung und Unterhaltung,
weil damit ein erhöhter Aufwand verbunden ist. Die dafür bestehende Richtlinie
der Universitätsstadt Marburg zur Gewährung von Zuschüssen für historische
Objekte vom 10. Juni 1991 kann auch für erhöhte Aufwendungen, die durch die
solare Baupflicht an denkmalgeschützten Gebäuden entstehen, eingesetzt werden.
Voraussetzung dafür ist es, dass einschlägige Haushaltsmittel bereitgestellt
werden.
§ 8 Genehmigungs-
und Nachweisverfahren
Die solare Baupflicht soll die
Deregulierungsbestimmungen der Hessischen Bauordnung aus dem Jahre 2002 nicht
konterkarieren. § 8 der Solarsatzung regelt das Genehmigungs- und
Nachweisverfahren derart, dass gemessen an den bestehenden Vorgaben der Hessischen
Bauordnung, des Hessischen Denkmalschutzgesetzes und der
Energieeinsparverordnung keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren auferlegt
werden. Der Nachweis der Beachtung der solaren Baupflicht wird entweder an
bestehende Verfahren geknüpft oder es wird wie bei den Vorgaben der
Energieeinsparverordnung auf einen Nachweis ganz verzichtet. Die nachfolgenden
Ablaufdiagramme zeigen, welche unterschiedlichen Verfahren in Betracht kommen.
§ 9 Ersatzweise Erfüllung
Paragraph 9 ermöglicht den Gebäudeeigentümern, die
solare Baupflicht ersatzweise zu erfüllen. Die ersatzweise Erfüllung kommt in
Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
§
Durch die Exposition
oder durch örtliche Verschattung sind solarthermische Anlagen nicht geeignet.
§
Solarthermische Anlagen
scheiden aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Städtebaus aus.
§
Der Einsatz von
solarthermischen Anlagen kommt aus anderen wichtigen Gründen nicht in Betracht.
§
Der Einsatz der unter §
9 Abs. 1 Nr. 2 – 4 genannten Wärmeerzeugungsanlagen führt nachweisbar
mindestens in gleichem Umfang zu einer CO2-Entlastung.
Auch wenn mit den allgemeinen Anforderungen des § 3
der Solarsatzung eine Priorisierung solarthermischer Anlagen ausformuliert
wird, wird mit der gleichberechtigten Einsatzmöglichkeit der
Wärmeerzeugungsanlagen in den Nr. 2 – 4 bei einer CO2-Entlastung in
gleichem Umfang ein großer Entscheidungsspielraum für die Verpflichteten
eröffnet. Auf Grund der klimapolitischen Zielsetzung, den Einsatz fossiler
Energien in der Wärmeversorgung und den hierdurch verursachten Ausstoß von
Treibhausgasen zu reduzieren, lässt die Satzung auch andere Maßnahmen zu. So
können Gebäudeeigentümer auch Wärme aus mit Erdgas betriebenen
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nutzen oder verstärkte Maßnahmen zur
Energieeinsparung durchführen.
Der Einsatz von Geothermie ist in der Marburger
Solarsatzung nicht als Ersatzmaßnahme für solarthermische Anlagen vorgesehen,
weil der damit verbundene Einsatz von Wärmepumpen in den allermeisten Fällen
weder der Energieeinsparung noch dem Klimaschutz dient. Das Funktionsprinzip
einer Wärmepumpe entspricht dem eines Kühlschrankes. Mit Hilfe eines elektrisch
angetriebenen Kompressors wird dem Kühlgut Wärme entzogen und auf höherem
Temperaturniveau als Abwärme über Kühlrippen auf der Rückseite an die Luft
abgegeben. Bei der Wärmepumpe tritt an die Stelle des Kühlguts die Umwelt
(Luft, Erdboden, ….) und an die der Kühlrippen treten Heizflächen im Haus oder
in Warmwasserbereitern. Ob der Betrieb einer Wärmepumpe im Vergleich zu einer
guten konventionellen Heizungs- und Warmwasseranlage (z. B. Gas-Brennwerttherme)
Energie einspart und das Klima schont, oder ob eher das Gegenteil der Fall ist,
zeigt sich vor allem in der Größe der Jahresarbeitszahl (JAZ). Sie ist
definiert als Verhältnis der im Jahr abgegebenen Nutzwärme zur aufgenommenen
elektrischen Betriebsenergie inkl. Hilfsenergie für Ventilatoren, Sole- und
Heizungspumpen. Das ökologische und ökonomische Ziel besteht darin, eine
möglichst hohe Jahresarbeitszahl zu erreichen. Aus physikalischen Gründen sinkt
die Jahresarbeitszahl mit dem Temperaturhub zwischen verfügbarer Umweltwärme
und verlangter Nutzwärme. Daher sind Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung
ungünstiger als für Niedertemperaturheizungen in hochgedämmten Häusern.
In der Praxis stammt der Strom für die Wärmepumpen in
der Heizperiode meist aus Mittellastkohlekraftwerken. In diesen wird aus ca. 3
Kilowattstunden Primärenergie Kohle nur eine 1 Kilowattstunde Strom gewonnen.
Der Rest geht als Abwärme an die Umwelt. In der Primärenergiebilanz bringen
daher Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl < 3,0 keinen Vorteil gegenüber
einer direkten Verbrennung von Kohle für Heizzwecke. Bei einer
Jahresarbeitszahl von 4,0 ergibt sich auf 4 Kilowattstunden Nutzwärme netto nur
ca. 1 Kilowattstunde als Gewinn aus der Umweltwärme. Verschiedene Tests haben
aber ergeben, dass oft eine Jahresarbeitszahl von 4,0 von den
Produktherstellern versprochen wird, die realen Werte aber nur zwischen 2,5 und
bestenfalls 3,5 liegen. Bei einem Wärmepumpeneinsatz für die
Warmwasserbereitung ist die Jahresarbeitszahl eher noch geringer. Betrachtet
man als Alternative den Einsatz eines Brennwertkessels kombiniert mit einem
Solarkollektor, so müssen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von über 4
aufweisen, um in der Energiebilanz besser zu sein. Berücksichtigt man darüber
hinaus, dass bei Kohle deutlich mehr CO2 sowie Stickoxide und
Schwefeldioxid pro Kilowattstunde emittiert werden, als z. B. bei Erdgas, hätte
eine Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von 5 gerade mal den Stand der
Technik erreicht und wäre bezüglich Klima- und Umweltschutz vergleichbar mit
einem Brennwertkessel mit Solaranlage. Eine Jahresarbeitszahl von 5 wird mit
Wärmepumpen aber nur in absoluten Ausnahmefällen zu erreichen sein.
Allerdings können Wärmepumpen in Kombination mit
solaren Dachnutzungen (als Ergänzung solarthermische Anlagen oder unter
Ausnutzung des solar erzeugten Stromes aus Photovoltaikanlagen) auch ökologisch
sinnvolle Heizungskomponenten sein.
Im Einzelnen wird zu den Ersatzmaßnahmen des § 9 Abs.
1 folgendes ausgeführt:
zu Nr. 1 (Photovoltaik):
Auf Grund der in Abs. 1 des § 9 aufgeführten
Voraussetzungen für die ersatzweise Erfüllung kommt der Einsatz einer
Photovoltaikanlage nur dann in Betracht, wenn “Gebäude durch andere wichtige
Gründe nicht zum Einsatz von solarthermischen Anlagen geeignet sind“. Als
“anderer wichtiger Grund“ wäre beispielsweise akzeptabel, dass bei einem
bestehenden Gebäude zwar die Dachfläche erneuert werden soll, für die
Heizungsanlage jedoch noch kein Erneuerungsbedarf besteht und die solare Wärme
in die bestehende Heizanlage technisch und/oder wirtschaftlich nicht sinnvoll
zu integrieren ist. Die Stromeinspeisung ist in der Regel mit geringem
technischem Aufwand möglich, während die Wärmeunterstützung von Heizung oder
Warmwasserversorgung immer mit dem Austausch von Komponenten der Heizungsanlage
verbunden ist. Außerdem kann sich die Leitungsführung bei einer
solarthermischen Anlage im Bestand als aufwendiger erweisen als die Montage von
Elektroleitungen.
Dadurch, dass sich die Solarsatzung auch auf Gewerbe-
und Funktionsbauten bezieht kann es Fälle geben, in denen die mit einer
solarthermischen Anlage erzeugte Wärme nicht wirtschaftlich nutzbar wäre (§ 9
Abs. 2). In solchen Fällen besteht in § 9 Abs. 1 Nr. 1 eine interessante
Alternative, die sogar umgesetzt werden kann, in dem nicht die
Gebäudeeigentümer, sondern darauf spezialisierte Dritte das betreffende Dach
anmieten und sowohl Investitionen als auch technische Durchführung besorgen.
zu Nr. 2 – 4:
Der Ersatzmaßnahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 – 3
beinhalten die mittelbare oder unmittelbare Wärmeversorgung mit
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit Erdgas oder erneuerbaren Energien
betrieben werden. Bei einer Versorgung mit Nah- oder Fernwärme kommt neben
einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auch eine reine Wärmeerzeugung mit
erneuerbaren Energien, also Biomasse, in Betracht (Beispiel:
Holzhackschnitzelanlage im Schulzentrum in der Leopold-Lucas-Straße). In allen
Fällen muss der Wärmebedarf überwiegend, also mit mehr als 50 %, durch die
vorgeschriebenen Anlagen gedeckt werden. Als Wärmeerzeugungsanlage gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 kommt u. a. eine Holzpelletsanlage in Betracht.
zu den Nr. 5 und 6:
Die Unterschreitung des Jahres-Primärenergiebedarfs
der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 % ist nur möglich, wenn ein
Neu- oder Anbau errichtet wird (Nr. 5). Der Wärmedurchgangskoeffizient kann
einfach dadurch verkleinert werden, dass eine dickere oder effizientere
Dachdämmung realisiert wird (Nr. 6).
§ 10 Befreiungen
Es sind Einzelfälle denkbar, in denen weder die
Verpflichtungen der § 4 und 5 noch die Ersatzmaßnahmen des § 9 der Solarsatzung
in Betracht kommen. Von den Anforderungen der Solarsatzung kann dabei aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen befreit werden.
§
Öffentlich-rechtliche
Vorschriften stehen sowohl der Errichtung einer solarthermischen Anlage als
auch der Durchführung der Ersatzmaßnahmen entgegen.
Entgegenstehende
öffentlich-rechtliche Pflichten können z. B. bau- oder denkmalschutzrechtliche
Vorschriften sein. Bei einer Dacherneuerung an einem Kulturdenkmal, bei dem aus
gestalterischen Gründen keine Installation einer Solaranlage und aus
konstruktiven Gründen keine verbesserte Dachdämmung in Betracht kommt, müssen
die Verpflichtungen der Solarsatzung entfallen.
§
Die solare Baupflicht
führt im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte.
Die
Anforderungen der Solarsatzung beruhen auf der Annahme, dass diese in typischen
Fällen wirtschaftlich vertretbar sind. Eine Befreiung wegen eines Härtefalles
kommt nur auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die
Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den
individuellen persönlichen und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen
auf Grund besonders ungünstiger baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende
Nutzungsdauer des Gebäudes berücksichtigt werden können.
Die
Befreiung erfolgt auf Grund einer Ermessensentscheidung. Dabei sind die
Maßstäbe anzulegen, die auch bei Anwendung der Dienstanweisung der Stadt
Marburg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom
12.01.2004 bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben, wie z. B. Erschließungs-
und Straßenbeiträgen, heranzuziehen sind.
§
Die solare Baupflicht
und die Ersatzmaßnahmen können entfallen, wenn die Stadt Marburg mit dem
Bauherrn oder Eigentümer die Umsetzung eines Klimaschutzprogramms vereinbart
hat
Mit
der Bestimmung des 3. Spiegelstrichs des § 10 der Solarsatzung wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass bei einem unternehmerischen, professionellen
Gebäudemanagement unter Berücksichtigung der Besonderheit von
Produktionsprozessen, betrieblichen Anforderungen und dem technischen Profil
der Gebäude erhebliche Potentiale im Sinne des Klimaschutzes erschlossen werden
können. Die Möglichkeit, durch Vereinbarung eines Klimaschutzprogramms von den
Anforderungen der Solarsatzung befreit zu werden, wird sich bei den Eigentümern
und Betreibern größerer Gebäudekomplexe als Impuls im Sinne des Klimaschutzes
auswirken.
Unter
individuellen, unternehmensbezogenen Klimaschutzprogrammen sind Planungen für
die energetische Optimierung von Gebäuden, Produktionsprozessen,
Betriebsabläufen und Beschaffungskriterien zu fassen. Es ist darzustellen, mit
welchen Maßnahmen eine Reduzierung der CO2-Emmissionen in welchem
Umfang verfolgt wird. Die Befreiung von den Anforderungen der Solarsatzung kann
nach Vereinbarung des Klimaschutzprogrammes für höchstens 3 Jahre ausgesprochen
werden. Bei einer erneuten Beantragung ist zu prüfen, inwieweit die Planungen
des Klimaschutzprogramms umgesetzt worden sind.
§
11 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 76 Hessische Bauordnung (HBO) handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Rechtsvorschrift zuwider handelt, die auf
Grund des § 81 HBO erlassen worden ist, sofern für bestimmte Tatbestände auf
die Bußgeldbestimmung der HBO verwiesen wird.
Nach der HBO können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
bis zu 500.000 € geahndet werden. Die Solarsatzung schöpft diesen Rahmen nicht
aus, um bei der Einleitung einer relativ neuartigen technischen und baulichen
Entwicklung maßvoll vorzugehen.
§
12 Übergangsbestimmungen und
Inkrafttreten
4.
Fördermöglichkeiten
Es existieren bereits zahlreiche Förderprogramme für den
Einsatz von solartechnischen Anlagen. Die Stadtwerke Marburg fördern ihre
Stromkunden mit 250 € pro solarthermischer Anlage. In Kombination mit einer
Brennwert-Heizungsanlage kann diese Förderung auf 1.875 € (Mehrfamilienhaus mit
mehr als 12 Parteien) erhöht werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert
mit einer Basis- und Bonusförderung für Solarkollektoren den Einsatz von
solarthermischen Anlagen durch Investitionszuschüsse mit einer Mindestförderung
von 410 € je Anlage.
Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie zur Förderung
von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Die kfw-Förderbank gibt zinsgünstige Darlehen für die
Errichtung und Erweiterung großer Solarkollektoranlagen ab 40 m²
Kollektorfläche für die thermische Nutzung.
Solarstromanlagen erhalten zwar keine Zuschüsse, trotzdem
sind sie finanziell attraktiv, da der erzeugte Solarstrom zu einem attraktiven
Preis verkauft werden kann. Das erneuerbare Energiengesetz (EEG) verpflichtet
die Energieversorger, alle Solarstromanlagen ans Netz anzuschließen, sofern
deren Betreiber dies wünscht. Den gesamten Solarstrom abzunehmen und jede
eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom mit einem festen Preis über 20 Jahre zu
vergüten. Die Einspeisevergütung für Solarstrom ist so bemessen, dass der
Investor alle Kosten für Finanzierung und Betrieb decken kann. Unter
Berücksichtigung aller Kosten sollte sich eine Rendite von etwa 6 % pro Jahr
ergeben. Die Rendite hängt im Wesentlichen vom Solarertrag der Anlage, d. h.,
vor allem der Sonneneinstrahlung der jeweiligen Region und dem Preis der
Photovoltaikanlage ab. Zinsgünstige Darlehen für Solarstromanlagen gibt es von
der kfw-Förderbank in den Programmen “Solarstrom erzeugen“,
“kfw-Umwelt-Programm“ oder “ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm“ für
verschiedene Investorengruppen.
Neben der Förderung von Maßnahmen an Kulturdenkmälern im
Sinne der Solarsatzung (siehe Ausführungen zu § 7) auf Grund der bestehenden
Richtlinie der Stadt Marburg zur Gewährung von Zuschüssen für historische
Objekte vom 10. Juni 1991 beabsichtigt die Stadt Marburg die Einrichtung einer
zusätzlichen Förderrichtlinie, die die Nutzung solarer Strahlungsenergie auf
Dächern oder Fassaden für Heizung und/oder Warmwasser ergänzend zu den
bestehenden Fördermaßnahmen mit kommunalen Mitteln unterstützt. Die Richtlinie
soll bis zum Inkrafttreten der Solarsatzung verabschiedet werden.
Egon Vaupel Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Solarsatzung
der Stadt Marburg vom 20. Juni 2008
Anlage 2 Kurzgutachten
Becker, Büttner, Held vom 19.09.2007
Anlage
3 Verfügung des Regierungspräsidiums
vom 29.04.2008 sowie die Ergänzung vom 26.05.2008
Anlage 4 Stellungnahme
Becker, Büttner, Held zur Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen
vom 30.05.2008
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
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B |
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A: Anhörung; B: Beteiligung; K:
Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen