Seiteninhalt
Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0877/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Ulrich Severin (Nr. 29 11/2008)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
28.11.2008
|
Sachverhalt
Beim
oben genannten FamFG handelt es sich um das „Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
Hier wird das – im Prinzip aus den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts
stammende – Gesetzeswerk, welches die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit betrifft, grundlegend neu geregelt und systematisiert.
Dieses
Gesetz soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Zum heutigen Zeitpunkt lässt sich
noch nicht genau abschätzen welche konkreten Auswirkungen diese Neuregelung auf
die Anforderungen an die beteiligten Institutionen haben wird. Hier werden noch
übergeordnete Abstimmungs- und Einschätzungsprozesse stattzufinden haben.
Diese
werden in der nächsten Zukunft über die bestehenden Arbeitskreise, wir
beispielsweise den der hessischen Jugendamtsleiter oder den der hessischen
Sozialdienstleiter initiiert und inhaltlich weitergeführt. Es wäre aus unserer
Sicht verfrüht diesen Arbeitskreisen vorzugreifen, so dass hier um Verständnis
gebeten wird, dass die Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinlänglich
beantwortet werden kann.
Ein
Teil dieser Reform wurde vorgezogen und als „Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdungen des Kinderwohls“ bereits
umgesetzt. Dies betrifft Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe
eines Kindes, die Vormundschaft oder Kindeswohlgefährdungen.
Im Kern
sind dort folgende Neuerungen enthalten:
Dringliche
Kindschaftssachen, darunter auch Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen
künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in
umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden.
Die
Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall
spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern.
Hier
hat es Absprachen mit dem hiesigen Familiengericht gegeben um die gesetzlich
vorgegebene Frist einhalten zu können. So wurde beispielsweise die
Kommunikation zwischen Familiengericht und ASD beschleunigt. Dies hat zu einer
zeitlichen Verdichtung der Arbeit des ASD in diesem Bereich geführt. Zum
jetzigen Zeitpunkt sammeln wir Erfahrungen mit diesen beschleunigten Verfahren,
so dass wir über das volle Ausmaß möglicher Konsequenzen erst zur Mitte des
neuen Jahres orientiert sein werden.